{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-24_1_StR_863_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-24","aktenzeichen":"1 StR 863/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Es\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 863/82 BESCHLUSS\ny in der Strafsache\ngegen\n\nden Bauschlosser Herbert D EE> „aus Au,\n\ngeboren am 9. EEE 1959 in Ep, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 24. März 1983 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach\nvom 18. Oktober 1982 im Schuldspruch\ndahin abgeändert, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in 18 Fällen und des\nversuchten Diebstahls in einem Fall\nschuldig ist; die im Falle II 14\nverhängte Einzelstrafe wird aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe?\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner\nAntragsschrift vom 18. Februar 1983\nzur Sachrüge ausgeführt:\n\n„Die auf die Sachrüge des Angeklagten hin gebotene Überprüfung des Urteils muß zu einer Abänderung des Schuldspruchs führen. Dieser begegnet insoweit durchgreifenden\nBedenken, als das Landgericht in den Fällen II 14 und 15\ndie Diebstähle zum Nachteil der Firma EcHiiR und zum Nachteil des türkischen Arbeitnehmerhilfvereins als zwei\nselbständige Taten abgeurteilt hat (vgl. UA S. 12, 19).\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter die Axt bei der Firma Ei\ngestohlen, um damit Türen in dem Vereinsheim des türkischen Arbeitnehmerhilfvereins aufzubrechen. Entwendet\naber der Täter einen Gegenstand, um damit einen bestimmten\nweiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine - vom Gesamtvorsatz umfaßte - fortgesetzte Tat gegeben (RGSt 40, 94,\n98; BGH bei Dallinger MDR 1967, 12; BGH GA 1968, 337;\nBGH, Beschluß vom 25. April 1978 - 1 StR 129/78; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 426/78 und vom 2. September 1981 - 2 StR 239/81). Die Strafkammer hätte also\nhinsichtlich der beiden genannten Diebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen und insoweit bei dem\nAngeklagten auch nur eine Strafe verhängen dürfen. Da es\nausgeschlossen erscheint, daß sich der Angeklagte gegenüber dem Vorwurf, diese Diebstähle durch eine Tat im\nRechtssinne begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätte, ist der Schuldspruch entsprechend zu\nändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch,\nsoweit dieser den vorstehend abgehandelten Diebstahl betrifft, der Aufhebung. Die übrigen verhängten Einzelstrafen sowie die gegen den Angeklagten erkannte Gesamt-\n\nstrafe werden hiervon nicht berührt. Die Strafkammer hat\neine im Vergleich zur Summe der Einzelstrafen verhältnismäßig geringe Gesamtstrafe verhängt. Es kann daher\nausgeschlossen werden, daß das Gericht eine geringere\nGesamtstrafe gebildet hätte, wenn erkannt worden wäre,\n\ndaß im Fall II 14 keine gesonderte Strafe auszuwerfen\n\nwar (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1982 - 2 StR 305/82).\nAnsonsten ünterliegt der Strafausspruch keinen rechtlichen\nBedenken. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Gericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß dieser infolge seiner\nungünstig verlaufenden Kindheit und Jugend milieugeschädigt ist, teilweise geständig war und entwendete\nGegenstände wieder zurückgegeben werden konnten (vgl.\n\nVA S. 21). Die Gewichtung dieser Umstände unterliegt der\ntatrichterlichen Bewertung.”\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat\nbei.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-24/1-str-863-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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