{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-24_1_StR_166_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-24","aktenzeichen":"1 StR 166/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 166/83 BESCHLUSS\nwu,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter J EEE aus Cu, geboren am EB. EB 1940\nin Mm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 9. November 1982\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Verwerfungsamtrag vom 11. März 1985 ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom\n\n9. November 1982 im Anschluß an die mündliche Urteilsbegründung und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung,\nohne daß er zu einer Erklärung veranlaßt worden wäre,\nzu Protokoll gegeben, er \"nehme das Urteil an und\nverzichte auf Rechtsmittel\" (Bl. 425 d.A.). Diese\nErklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt.\n\nGegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen keine Bedenken:\n\nDurch seine Protokollierung wurde nicht gegen das\n\"fair trial\"-Gebot oder gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht verstoßen.\n\nEin solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn entweder\n\ndem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts\n\neine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem\nVerteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht\nsomit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers\nerwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder\nwenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber\nohne daß diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung\nmit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden\nwäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).\n\nSo liegt der Fall hier nicht.\n\nWeder wurde dem Angeklagten ein Rechtsmittelverzicht\nnahegebracht noch wurde ihm überhaupt eine Erklärung\nabverlangt, noch ihm die Möglichkeit beschnitten, sich\nzuvor mit seinem Verteidiger zu beraten. Das hierauf\ngerichtete Anerbieten des Verteidigers an den Angeklagten wurde von diesem - für den Kammervorsitzenden\nerkennbar - durch entsprechende Gebärden ausgeschlagen.\n\nAnhaltspunkte daflir, daß der Angeklagte infolge Verhandlungsunfähigkeit oder auch nur aufgrund einer\n\ndurch den Urteilsspruch hervorgerufenen Schockwirkung\naußerstande gewesen sein könnte, wirksam Prozeßhandlungen\nvorzunehmen, sind nicht ersichtlich, geschweige denn\nbewiesen. Vielmehr verhielt sich der Angeklagte während\nund nach der Urteilsbegründung \"kühl und beherrscht\"\n(vgl. Erklärung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 1982\n\nDer hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht\nist für ihn bindend und unwiderruflich (vgl. BGH\n\nBeschluß vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 643/75; BGHSt\n18, 257; 19, 101).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath\n\n33","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-24/1-str-166-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-24/1-str-166-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:56.051014+00:00"}}