{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-22_1_StR_846_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-22","aktenzeichen":"1 StR 846/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 846/82 URTEIL\n\nPr?\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mehmet Al EEE | 2u5\nHo, geboren am «@. m 1947 in\n\nBeiih-TEB (Türkei),\n\nden Arbeiter Mehmet B EEE zus w@B im\nSch, geboren an @. u 1944 in IMEER\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. März 1983, an der teilgenommen\n. haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus GEEEEEEEEES\n\nals Verteidiger des Angeklagten Al EEE,\nRechtsanwältin EEEEEND aus EEE GEHE\n\nals Verteidigerin des Angeklagten BB,\n\nJustizangestellte MiiB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n18. August 1982 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Stuttgart hat die Angeklagten\nwegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt\nund bestimmte Gegenstände eingezogen; der Angeklagte\nAltundemir wurde im übrigen freigesprochen. Gegen die\nVerurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\nIhre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten IW |]\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Rügen im Zusammenhang mit der Vernehmung der\nZeugin HE\n\nDie Zeugin Marie HE erklärte mit Schreiben vom\n3.6.1982, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, der\nLadung zum Termin vom 16.6.1982 Folge zu leisten (Bl.\n176 d.A.). Sie legte eine Bescheinigung des Arztes für\nAllgemeinmedizin Dr.med. Ernst PIE von 2.6.1982\nvor, wonach sie an schweren Herzrhythmusstörungen und\nHerzinsuffizienz leidet und zu depressiven Verstimmungszuständen neigt; eine Teilnahme an der Hauptverhandlung\nlasse sehr unvorteilhafte Auswirkungen befürchten (Bl.\n4177 d.A.). Auf telefonische Anfrage erklärte Dr. PSB-Gen Berichterstatter ergänzend, daß er eine\n\n4\n\nkommissarische Vernehmung in der Wohnung der Zeugin\n\naus ärztlicher Sicht für vertretbar halte (Bl. 179\nd.A.). Diese wurde mit Beschluß der Strafkammer vom\n8.6.1982 angeordnet, weil die Zeugin ausweislich des\närztlichen Attests vom 2.6.1982 aus gesundheitlichen\nGründen zur Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin für\nungewisse Zeit nicht in der Lage sei (Bl. 181 d.A.).\nNoch am gleichen Tag wurden die Kanzleien der Verteidiger telefonisch von dem auf den 11.6.1982 festgesetzten Vernehmungstermin verständigt (Bl. 180 d.A.);\nAusfertigungen des Beschlusses und schriftliche Mitteilungen des Termins wurden am 9.6.1982 an die Angeklagten und ihre Verteidiger abgesandt (Bl. 181/182 d.A.).\nFrau H@MB wurde am 11.6.1982 in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten Al» vernommen und über\nihre Vernehmung ein richterliches Protokoll gefertigt\n(Bl. 183/186 d.A.). Diese Niederschrift wurde gemäß\nBeschluß vom 16.6.1982 in der Hauptverhandlung verlesen\n(Bl. 195, 199 d.A.), die Hauptverhandlung sodann wegen\nneuer Beweisamträge auf unbestimmte Zeit vertagt und\n\nam 16.8.1982 neu begonnen. Dr.med. PIE teilte\ndem Berichterstatter auf telefonische Anfrage mit, daß\ndie Zeugin HE \"nach wie vor an der Teilnahme an\neinem Hauptverhandlungstermin durch die im Attest vom\n2.6.1982 angeführten Umstände, die fortbestünden, gehindert sei\" (Aktennotiz vom 18.8.1982, Bl. 317 d.A.).\nIn der Sitzung vom 18.8.1982 gab der Vorsitzende bekannt,\n\"daß die Zeugin He aus gesundheitlichen Gründen\nkommissarisch vernommen wurde, und daß der Arzt die\ngesundheitlichen Zustände auch heute noch bestätige\".\nDie Kammer beschloß sodann, das Protokoll über die\nkommissarische Vernehmung der Zeugin HB zu verlesen, \"weil die Gründe, die zur Anordnung der kommissarischen Vernehmung geführt haben, fortbestehen\". Der\n\n4\n\nVerteidiger des Angeklagten Al trat der Verlesung entgegen. Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 11.6.1982 wurde verlesen (Protokoll\nvom 18.8.1982, S.2 = Bl. 310 d.A.), die Aussage der\nZeugin im Urteil verwertet.\n\nDie Angriffe der Revision sind unbegründet.\n\na) Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 11.6.1982 durfte gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2\nStPO verlesen werden, weil die Zeugin wegen ihrer\nanhaltenden schweren Erkrankung nicht in der Hauptverhandlung erscheinen konnte. Hierüber hatte sich\ndie Strafkammer noch am 18.8.1982 im Wege des Freibeweises vergewissert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auskunft des Hausarztes nicht\nder Wahrheit entsprach. Ob er gegen die ärztliche\nSchweigepflicht verstieß, ist ohne Bedeutung (vgl.\nPelchen in Karlsruher Kommentar, § 53 Rdn. 7, 9, 55\nm.w.N.); davon abgesehen hatte sich Frau He selbst\nauf das Zeugnis des Arztes berufen, war also nach\nLage der Dinge mit ergänzenden Auskünften einverstanden.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die schriftliche Terminsmitteilung dem Angeklagten Al ii»\n- wie er vorträgt - erst am 14. oder 15.6.1982 und\ndamit nach dem Vernehmungstermin vom 11.6.1982 zugegangen ist. Die von § 224 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung kann nach § 145a Abs. 1\nStPO auch dem Verteidiger mitgeteilt werden (Treier\nin Karlsruher Kommentar, § 224 Rdn. 7). Dies ist\ngeschehen, Der Verteidiger wurde rechtzeitig verständigt und hat am Vernehmungstermin teilgenommen.\n\nc) Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin\nHE ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht ersichtlich.\n\n2. Rügen im Zusammenhang mit der Vernehmung des\nZeugen Altuntasch\n\nDer Zeuge AED wurde von der Verteidigung\ndes Angeklagten Bew benannt (Protokoll vom 16.6.1982,\nS. 6 = Bl. 196, 201 d.A.). Der Vorsitzende ersuchte\ndie Kriminalpolizei Bö@gp um beschleunigte Vernehmung, gegebenenfalls Aufenthaltsermittlung (Bl.\n230 d.A.). Die Landespolizeidirektion StB zab\ndaraufhin mit Schreiben vom 16.7.1982 bekannt, daß\nes sich bei \"ACEEEE\" um eine Gewährsperson der\nPolizei handle, deren Identität gewahrt werden müsse\nund die nur unter bestimmten Voraussetzungen für eine\nVernehmung zur Verfügung stünde: die Vernehmung müsse\naußerhalb der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten durch einen ersuchten oder beauftragten Richter\nerfolgen und dürfe keine Befragung zur Person enthalten\n(Bl. 244/245 d.A.). Mit Fernschreiben vom 22.7.1982\nersuchte der Vorsitzende das Innenministerium von\nBaden-Württemberg, die Landespolizeidirektion\nSCHE anzuweisen, die ladungsfähige Anschrift\ndes AB mitzuteilen, zumindest die unbeschränkte kommissarische Vernehmung zu gestatten\n(Bl. 249 d.A.). Mit Beschluß vom gleichen Tage\nordnete die Strafkammer die kommissarische Vernehmung des Zeugen an unter den \"einschränkenden\nBedingungen\", daß dieser keine Angaben zur Person\nzu machen brauche und die Angeklagten seiner Vernehmung nicht beiwohnen dürften; nur unter diesen\n\nH\n\nVoraussetzungen sei das Beweismittel für die Strafkammer erreichbar gewesen, die hierfür von den Polizeibehörden geltendgemachten Gründe seien stichhaltig (Bl.\n251/252 d.A.). Der Vernehmungstermin wurde auf den\n27.7.1982 festgesetzt, Angeklagte und Verteidiger hiervon verständigt (Bl. 250 d.A.). Mit Fernschreiben vom\n26.7.1982 billigte das Innenministerium die von der\nLandespolizeidirektion Stn> eingenommene Haltung\nund gab hierfür eine umfangreiche Begründung (Bl. 262\nd.A.). AU wurde am 27.7.1982 in Anwesenheit der\nVerteidiger im Gebäude der Polizeidirektion BB durch\nden beauftragten Richter vernommen (Bl. 255/260 d.A.);\n\ner blieb gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt, \"da er hinsichtlich der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung\nbildet, der Beteiligung verdächtig ist\" (Bl. 260 d.A.).\nIn der Hauptverhandlung vom 18.8.1982 wurde das Schreiben\nder Landespolizeidirektion Ste vom 16.7.1982 verlesen; das Fernschreiben des Innenministeriums vom\n26.7.1982 wurde auszugsweise verlesen. Der Vorsitzende gab\nden Inhalt des Beschlusses vom 22.7.1982 bekannt. Die\nKammer beschloß, das Protokoll über die kommissarische\nVernehmung des Zeugen Altuntasch zu verlesen, \"weil die\nGründe, die zur Anordnung der kommissarischen Vernehmung\ngeführt haben, fortbestehen (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO)\".\nSodann wurde die richterliche Niederschrift vom 27.7.1982\nverlesen und Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben (Protokoll vom 18.8.1982, 5. 3 = Bl. 311 d.A.).\n\nDie Beanstandungen der Revision greifen nicht durch.\na) Ordnet das Gericht die Verlesung richterlicher\n\nProtokolle an, so hat es gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO\nden Grund der Verlesung bekanntzugeben. Diese Voraus-\n\nsetzung ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf\ndie Gründe, die der Anordnung der kommissarischen\nVernehmung mit Beschluß vom 22.7.1982 zugrunde lagen,\nerfüllt. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde unmittelbar zuvor vom Vorsitzenden noch einmal bekanntgegeben\nund somit den Verfahrensbeteiligten in Erinnerung ge-\n\nrufen, so daß über die Bedeutung der Bezugnahme keinerlei Zweifel bestanden. Damit war der von der Vorschrift\n\nangestrebte Zweck erreicht und den Anforderungen des\nGesetzes Genüge getan.\n\nb) Die Rüge, AUEEEEEER hätte in der Hauptverhandlung und in Anwesenheit der Angeklagten als Zeuge\nvernommen werden müssen, ist nicht in der von 8 Zu\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und\ndaher unzulässig.\n\nIn der neueren Rechtsprechung besteht Einigkeit\ndarüber, daß die Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der Kriminalität den Einsatz anonymer Gewährsleute erfordert und die Gerichte sich unter bestimmten\nUmständen damit abfinden müssen, solche Gewährsleute\nnicht in öffentlicher Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen zu können. Anerkannt ist aber auch, daß die\nGerichte in solchen Fällen alle nicht von vornherein\naussichtslosen Schritte unternehmen müssen, um dennoch\nzu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage zu\ngelangen. Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des\nZeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter,\nnotfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesen-\n\nheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres\n\njedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der\n\nEntlastung des Angeklagten dient und andernfalls der\nVerlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE\n57, 250; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770; BGH NStZ 1982,\n40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82,\nzur Veröffentlichung bestimmt). Um die Zulässigkeit\neiner solchen Beweiserhebung prüfen zu können, ist\nzumindest die Kenntnis der maßgeblichen gerichtlichen\nEntscheidungen einschließlich der in Bezug genommenen\nBegründungselemente (vgl. oben a) erforderlich. Sie\nwerden jedoch vom Beschwerdeführer nicht so genau und\nso vollständig mitgeteilt, daß der Senat allein auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein\nVerfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. zu den formalen Anforderungen\nan Verfahrensrügen Gribbohm NStZ 1983, 97, 101 m.w.N.).\n\nDie Rüge wäre auch unbegründet, weil der Angeklagte\nund sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht widersprochen\nhaben (BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28; 26, 332,\n333).\n\nce) Zwar trifft zu, daß das erkennende Gericht von\nAmts wegen und ohne Bindung an die Vorentscheidung des\nvernehmenden Richters darüber entscheiden muß, ob die\nVereidigung nachgeholt werden soll (§ 251 Abs. 4 Satz 4\nStPO). Für diese Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für die Entscheidung über die Vereidigung\neines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (BGHSt\n1, 269), so daß ein V-Mann nicht ohne weiteres aus den\nGründen des § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleiben darf\n\n- 10 -\n\n(BGH NStZ 1982, 127). Auf dem Verfahrensverstoß\nkann die Verurteilung des Angeklagten A1EE>\njedoch nicht beruhen. Für das Beruhen ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren\nzu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt 61,\n353, 354). Dies kann hier bejaht werden. Der Angeklagte Bggp hat die Angaben des Zeugen im wesentlichen bestätigt.\n\n3, Rügen im Zusammenhang mit der Vernehmung der\nZeugen A und B\n\nDie Zeugen A und B wurden von der Verteidigung\ndes Angeklagten Al benannt (Protokoll vom\n16.6.1982, S. 7 = Bl. 197, 202 d.A.). Mit Schreiben\nvom 6.7.1982 bat der Vorsitzende das Landeskriminalamt Baden-Württemberg um Mitteilung der ladungsfähigen\nAnschriften (Bl. 231/232 d.A.). Dieses erwiderte mit\nSchreiben vom 12.7.1982, daß es sich bei A und B um\nBeamte des Landeskriminalamts handele, die in der verdeckten Verbrechensbekämpfung tätig seien und deren\nIdentität aus triftigen Gründen nicht preisgegeben\nwerden könne (Bl. 237/238 d.A.). Mit Schreiben vom\n16.7.1982 ersuchte der Vorsitzende nunmehr das Innenministerium von Baden-Württemberg, Namen und Anschriften\nder Beamten mitzuteilen oder wenigstens einer kommissarischen Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung\nund in Abwesenheit der Angeklagten zuzustimmen (Bl.\n239/240 d.A.). Das Innenministerium erläuterte mit\nFernschreiben vom 4.8.1982, warum die Identität der\nBeamten nicht bekannt werden dürfe; die Vernehmung\n\n- 11 -\n\nin nichtöffentlicher Verhandlung und unter Geheinhaltung der Personalien reiche nicht aus; in Betracht\nkäme die kommissarische Vernehmung in Abwesenheit der\nAngeklagten und ihrer Verteidiger. Der Anwesenheit\n\nder Verteidiger könne deshalb nicht zugestimmt werden,\nweil nicht auszuschließen sei, daß sie sich im Interesse\nihrer Mandanten später verpflichtet fühlten, diesen\nUmstände mitzuteilen, die zu einer Identifizierung\n\nführen könnten (Bl. 276a d.A.). Mit Beschluß vom\n6.8.1982 ordnete das Landgericht die kommissarische\nVernehmung der beiden Beamten \"unter Ausschluß der\nTeilnahme der beiden Angeklagten und ihrer Verteidiger\nund ohne Vernehmung zur Person\" an, da \"die vom Innenministerium angeführten Gründe überzeugen und die\n\nbeiden Zeugen nur unter den angeführten Einschränkungen\nfür das Strafverfahren überhaupt zur Verfügung stehen\";\ndie Gründe wurden näher dargelegt (Bl. 277/278 d.A.).\n\nVom Vernehmungstermin wurden weder die Angeklagten\n\nnoch ihre Verteidiger verständigt. Die Beamten wurden\nam12.8.1982 im Gebäude des Landeskriminalamts in\nStuttgart als Zeugen vernommen und sodann vereidigt\n\n(Bl. 285/292 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 18.8.1982\nwurden das Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg\nvom 12.7.1982 und das Fernschreiben des Innenministeriuns\nvom 4.8.1982 auszugsweise verlesen. Sodann wurde der\nBeschluß vom 6.8.1982 verlesen. Die Strafkammer beschloß,\ndie Protokolle über die kommissarische Vernehmung der\nbeiden Beamten zu verlesen, \"weil die Gründe, die zur\nAnordnung der kommissarischen Vernehmung geführt haben,\nfortbestehen\",. Die Verteidiger der Angeklagten traten\nder Verlesung entgegen. Die Niederschrift über die richter-\n\n- 12 -\n\nlichen Vernehmungen vom 12.8.1982 wurden verlesen\n(Protokoll vom 18.8.1982, S. 3/k = Bl. 311/312 d.A.).\n\nDie Einwendungen der Revision greifen nicht durch.\n\na) Die Rüge der Verletzung des § 251 Abs, 4 Satz 2\nStPO hat aus den zu Abschnitt 2 a) dargelegten Gründen\nkeinen Erfolg.\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen\n88 223, 224, 250, 251, 338 Nr. 5 und Nr. 8 StPO geltend\nmacht und meint, die Zeugen A und B hätten in der Hauptverhandlung und in Anwesenheit der Verteidiger vernommen\nwerden müssen, entspricht die Rüge nicht der von § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. In der Revisionsbegründung werden selbst wesentliche Entscheidungsinhalte nicht oder nur unvollständig wiedergegeben. Auf\ndie Ausführungen zu Abschnitt 2 b) wird Bezug genommen.\n\n4. Rüge der Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags\n\nDer Verteidiger hatte vorsorglich beantragt, zum\nBeweis dafür, daß sich an der in dem präparierten Tank\neingesetzten Hülse keine Fingerabdrücke des Angeklagten\nAlCEEEB, sondern lediglich Fingerabdrücke des Angeklagten BB befinden, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (Protokoll vom 18.8.1982, S. 5 =\nBl. 313 d.A.). Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag im Urteil abgelehnt (UA S. 26). Der Begründung\nkann zwanglos entnommen werden, daß die Beweisbehauptung\naus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne\nBedeutung gewesen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dies\n\n- 13 -\n\nwird vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der\nTatschuld des Angeklagten AlEEB einerseits\nund unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit\ndes Angeklagten Be andererseits näher dargelegt und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten Alb aufgedeckt.\n\nB,Revision des Angeklagten Bayar\n\nDie Verfahrensrügen, die sich sämtlich auf die\nArt und Weise der Vernehmung der Zeugen AED,\nA und B und deren Verwertung bei der Beweiswürdigung\nbeziehen, entsprechen insgesamt nicht der von § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form und sind\ndamit unzulässig. Auf die Ausführungen zu Abschnitt\nA I 2b) wird Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, daß auch die eine Verletzung des § 251 Abs. 4\nSatz 4 StPO begründenden Umstände von der Revision\nnicht mitgeteilt werden; auf eine fehlerhafte Vorentscheidung des beauftragten Richters in der Vereidigungsfrage kann die Revision nicht gestützt\nwerden.\n\n- 16, -\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Begwe aufgedeckt.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-22/1-str-846-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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