{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-21_1_StR_408_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-09","aktenzeichen":"1 StR 408/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 46 Abs. 1; Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk vom 21. März\n1983, BGBl. 1991 II S. 1006 ff.; 1992 IL S. 98 ff.)\n\nZur besonderen Strafempfindlichkeit eines Ausländers.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHS:t: ja\n\nVeröffentlichung:\n\nStGB § 46 Abs. 1; Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk vom 21. März\n1983, BGBl. 1991 II S. 1006 ff.; 1992 IL S. 98 ff.)\n\nZur besonderen Strafempfindlichkeit eines Ausländers.\n\nBGH, Urt. vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 - LG\n\nSchweinfurt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 408/97\n\nvom\n9. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\nBundesanwalt ,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Januar\n1997, soweit es die Angeklagten W. und\n\nA. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit hinsichtlich des\nAngeklagten W. in den Fällen II 2.6, 4.2, 4.5\nund 4.6 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen fest-\n\ngesetzt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine (allgemeine) Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten W. und den\nMitangeklagten S. jeweils des schweren Bandendieb-\n\nstahls in 48 Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen schuldig gesprochen; sie hat W.\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten, S. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat sie\nwegen schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen und versuchten\nschweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den\nStrafausspruch beschränkte, zuungunsten der Angeklagten\n\nW. und A. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene, auf\n\ndie Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Angeklagten reisten zusammen mit dem Mitangeklagten S. in die Bundesrepublik Deutschland\nein, um Serien von Autoaufbrüchen zu begehen. Sie stahlen\n\ninsbesondere hochwertige Autoradios, die sie in Polen ab-\n\nsetzten. Bei der Strafzumessung hat ihnen das Landgericht\njeweils zugute gehalten, daß sie \"als Ausländer erhöht\nstrafempfindlich\" seien. Gegen diese Erwägung wendet sich\n\ndie Beschwerdeführerin mit Recht.\n\na) Aus der Ausländereigenschaft für sich alleine genommen folgt noch kein Grund für die Annahme, es liege eine\nstrafmildernd zu berücksichtigende besondere Haftempfindlichkeit vor (BGH NStzZ 1997, 77). Art. 3 Abs. 3 GG verbietet - auch für die Strafzumessung (Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 36) - eine Benachteiligung oder Bevorzugung bereits aufgrund der Herkunft. Besondere Umstände können aber im Einzelfall ausnahmsweise eine\nandere Beurteilung rechtfertigen. Ob der Vollzug einer\nFreiheitsstrafe voraussichtlich außergewöhnliche Wirkungen\nauf einen Verurteilten haben wird, hängt von der Beurteilung seiner gesamten persönlichen Verhältnisse ab, zu denen\nVerständigungsprobleme, die bei zunehmender Haftdauer aber\nwieder an Bedeutung verlieren, wesentlich abweichende Lebensgewohnheiten und erschwerte familiäre Kontakte gehören\nkönnen (BGH aaO). Solche Gründe für eine besondere Hafterschwernis hat das Landgericht bezüglich des Angeklagten\nA. nicht festgestellt. Ob die in diesem Zusammenhang\nhinsichtlich des Angeklagten W. allein angestellte Erwägung, er sei (seit 1995 in kinderloser Ehe) verheiratet,\ndessen besondere Haftempfindlichkeit ausreichend belegt,\nkann offenbleiben. Insoweit hat das Landgericht jedenfalls\neinen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, der hier\ngegen das Vorliegen eines bestimmenden Strafmilderungsgrun-\n\ndes sprechen kann.\n\nb) Die Annahme, die Strafvollstreckung im Inland werde\nden Angeklagten als Ausländer voraussichtlich besonders\nhart treffen, verliert weitgehend ihre Bedeutung, wenn die\nStrafvollstreckung überwiegend im Heimatland erfolgen kann\nund dadurch die besonderen Härten bei Strafvollstreckung im\nInland entfallen (BGH NStZ 1997, 79 = JZ 1996, 1192; BGH,\nBeschlüsse vom 18. April 1996 - 1 StR 153/96 - und vom\n27. Mai 1997 - 1 StR 151/97). Dies ist das Ziel von § 71\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-\n\nsachen (IRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994,\n\nBGBl. I S. 1537) sowie des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk vom 21. März\n1983, BGBl. 1991 II S. 1006 ££.; 1992 II S. 98 ££f. - im\nVerhältnis zu Polen in Kraft seit dem 1. März 1995: BGBl.\n1995 II S. 176, 528; zu anderen Vertragsstaaten: Fundstellenverzeichnis B zu BGBl. II 1997 Nr. 3a, abgeschlossen am\n31. Dezember 1996, S. 554 m.w.Nachw.; zum ÜberstÜkk s. a.\nSchomburg in Schomburg/Uhlig/Lagodny, IRG 2. Aufl. S. 561\nf£.).\n\nDer Verurteilte kann danach, worauf der Bundesgerichtshof (aaO) wiederholt hingewiesen hat, mit seiner Zustimmung\nzur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten in sein Heimatland überstellt\n\nwerden.\n\nDazu hat sich folgende Praxis entwickelt (vgl. BVerfG\nEuGRZ 1997, 421 ££.):\n\nDas Bundesministerium der Justiz als Bewilligungsbehörde wird nur tätig, wenn zuvor die Staatsanwaltschaft als\nVollstreckungsbehörde die vollstreckungsrechtlichen Belange\ngeprüft hat. Spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen die\nÜberstellung aus, so lehnt das Bundesministerium der Justiz\nes mit Hinweis auf die durch Art. 30 GG vorgegebene Aufgabenteilung ab, sich mit der Sache überhaupt zu befassen.\nBefürwortet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde dagegen die Überstellung, so prüft das Bundesministerium\nder Justiz nur noch die außen- und allgemeinpolitischen\nAspekte, die dem Vollstreckungshilfeverkehr innewohnen.\nStehen solche Belange nicht entgegen, so liegen aus der\nSicht der Bundesrepublik Deutschland als Urteilsstaat keine\nHindernisse für die Überstellung vor. Hinsichtlich der Entscheidung der Staatsanwaltschaft hat der Verurteilte einen\ngerichtlich überprüfbaren Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerfG aaO). Darüber hinaus bedarf\nes nach dem Überstellungsübereinkommen keines weiteren ge-\n\nrichtlichen Zulässigkeitsverfahrens, wie sonst nach § 71\n\nAbs. 4 IRG (§ 1 Überstellungsausführungsgesetz - UAG; vgl.\nSchomburg aaO S. 554).\n\nWegen dieser Rechtslage hätte eine bereits gegenüber\ndem Tatgericht abgegebene Erklärung der Staatsanwaltschaft\nindizielle Bedeutung dafür, daß mit einer Überstellung zu\nrechnen ist. Wenn der Tatrichter eine besondere Haftempfindlichkeit des Ausländers als bestimmenden Strafzumessungsgrund betrachtet, kann er vorsorglich in der Hauptverhandlung um eine Erklärung der Staatsanwaltschaft zur Überstellungsfrage nachsuchen. Liegt die Erklärung der Staatsanwaltschaft vor, daß aus ihrer Sicht als künftiger Vollstreckungsbehörde einer Überstellung keine vollstreckungsrechtlichen Belange entgegenstehen, so ist der Tatrichter\nrechtlich nicht an der Annahme gehindert, eine Überstellung\nzur Strafvollstreckung im Heimatland des Angeklagten sei zu\nerwarten, und die besondere Haftempfindlichkeit des Ausländers bei Strafvollstreckung im Inland sei deshalb kein be-\n\nstimmender Strafmilderungsgrund.\n\nOb und wie es - gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren - zu berücksichtigen wäre, wenn eine aus der Sicht der\nJustizorgane unbedenkliche Überstellung ausschließlich an\naußenpolitischen Belangen scheitern würde, bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung.\n\n2. Die aufgezeigten Fragen hat das Landgericht nicht\nerörtert. Zwar ist der Strafmilderungsgrund der besonderen\nHaftempfindlichkeit der Angeklagten als Ausländer im Rahmen\nder im übrigen umfangreichen Begründung der Strafzumessung\neher beiläufig genannt worden. Jedoch kann der Senat angesichts der insgesamt milden Strafen nicht ausschließen, daß\n\nder Strafausspruch darauf beruht.\n\n3. Die Urteilsaufhebung im Strafausspruch ermöglicht es\ndem neuen Tatrichter, auch in den Fällen II 2.6, 4.2, 4.5\nund 4.6 die Festsetzung von Einzelstrafen für den Angeklag-\n\nten W. nachzuholen.\n\n4. Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung an\neine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35,\n267).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-408-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-408-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.957474+00:00"}}