{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-17_1_StR_753_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-17","aktenzeichen":"1 StR 753/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 753/82 BESCHLUSS\nHR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus H EB aus FE, dort geboren am\n@. EEE 1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n941\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1983\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 6. Juli\n1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Gegen den Strafausspruch des landgerichtlichen\nUrteils bestehen durchgreifende Bedenken. Das Landgericht\n‚hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß\n§ 250 Abs. 2 StGB abgelehnt, ohne dabei zu erörtern, daß\nder Angeklagte bei seiner Tat als Waffe eine ungeladene\nGaspistole benutzt hat. Ist jedoch die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer nur\nscheinbar gefährlichen Waffe herabgesetzt, so kann dies\nauch ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen\nWillen des Täters sein. Da diese Erwägung die Annahme\neines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB\nrechtfertigen kann, nötigt schon der aufgezeigte Mangel\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 70; Herdegen in LK 10. Aufl. 8 250\nRdn. 20). Daneben wird sich das Landgericht nochmals\ndamit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte\nerst wenige Tage vor der Tat das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Bei diesem Umstand geht es nicht um \"ein\nRegelbeispiel eines minder schweren Falles für eine\nrelative Jugendlichkeit\", auf dessen Fehlen im Gesetz\ndas Landgericht hinweist (UA S. 16). Auch ein junger\nMann, der erst wenige Tage vor der Tat das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann noch Reiferückstände aufweisen.\nSolche Reiferückstände können zwar nicht mehr zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen (insoweit ergibt\nsich aus §§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG eine absolute\nGrenze), wohl aber zur Annahme eines minder schweren\nFalles nach § 250 Abs.2 StGB.\n\nSchließlich bestehen auch gegen die Strafzumessungserwägungen durchgreifende Bedenken. Soweit dem Angeklagten professionelles Vorgehen angelastet wird, findet\ndieser Vorwurf in den Feststellungen keine Stütze;\nfehlende wirtschaftliche Notlage stellt in der Regel\nkeinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar (vgl. BCH\nNStZ 1981, 60; MDR 1980, 240; BGH, Urt. vom 21.8.1980 -\n4 StR 441/80).\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nist unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 1983 verwiesen werden.\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-17/1-str-753-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-17/1-str-753-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.860663+00:00"}}