{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-17_1_StR_145_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-17","aktenzeichen":"1 StR 145/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 145/83 BESCHLUSS\n3,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtamtmann Karl-Heinz S EB .us\nHa, Seboren am. EB 1951 in Schill,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nLI\n\n29\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz\nSCEEEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 1982 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer\neine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geltend macht,\nkann keinen Erfolg haben. Aus der dienstlichen Äußerung des\nRichters BB ergibt sich, daß das Urteil nebst Akten noch am\n2. November 1982 unddamit innerhalb der Frist zur Geschäftsstelle gelangt sein kann. Im übrigen genügte zur\nFristwahrung, daß das unterschriebene Urteil innerhalb\nder Frist \"auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht\" worden ist (BGHSt 29, 43, 45).\n\n2. Gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils\nbestehen keine Bedenken. Auch der Beschwerdeführer erhebt\n\ninsoweit keine besonderen Einwände.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\n\nhaben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antrags-\n\nschrift vom 24. Februar 1983 ausgeführt:\n\n\"Nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB sind bei der Festsetzung\nder schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters\nin der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der\nStrafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung\nsein. Wenn auch beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an\ndie strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und\ndeshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen\nsein wird und nicht umgekehrt, so ist es andererseits nicht\nunzulässig, vielmehr durch $S 46 Abs. 18.2 StGB geboten,\neine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz\nbei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (vgl.\n\nBGH NStzZ 81, 342 m.w.N.).\n\nDer Angeklagte ist Beamter auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis endet, wenn der Beamte durch Urteil eines deutschen\nGerichtes wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, mit der\nRechtskraft des Urteils (§ 66 Landesbeamtengesetz Bad.-Württ.),\nDiese Vorschrift gilt auch dann, wenn das Urteil auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr lautet, sofern es sich nur bei sämtlichen vom Urteil erfaßten Taten um\n\nvorsätzliche Taten handelt (vgl. BGH aa0).\n\nDas Landgericht hätte also Anlaß gehabt, diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge in Betracht zu ziehen. Die Straf -\nzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob das geschehen\nist. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklag-\n\nten unberücksichtigt geblieben ist.\n\n4?\n\nZu Bedenken gibt ferner Anlaß, daß strafschärfend\nberücksichtigt wurde, der Angeklagte habe unter Ausnutzung\ndes ihm in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauens\ngehandelt. Die tatsächlichen Feststellungen lassen nicht\nerkennen, daß dem Angeklagten eine über das in der von\nihm ausgeübten Funktion übliche Maß hinausgehende Vertrauens-\n\nstellung eingeräumt gewesen wäre.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung\nwird zu § 56 Abs. 2 StGB darauf hingewiesen, daß im Rahmen\nder gebotenen Gesamtbetrachtung auch einfache Strafmilderungsgründe durch ihr Zusammentreffen solches Gewicht\nerlangen können, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände\n\nim Sinne der genannten Vorschrift zukommt ( BGH NStZ 1982,\n114).\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-17/1-str-145-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-17/1-str-145-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.840897+00:00"}}