{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-15_1_StR_531_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-15","aktenzeichen":"1 StR 531/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 531/82 URTEIL\n“ß,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Ki zus Pieme-StaE, Geboren am\n@. EEE 1950 ir CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBAG\n\nBG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. März 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Emmp aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär NE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKempten (Allgäu) vom 24. März 1982 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch\nseine Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch dieses Rechts-\n\n26\n\nmittel verursachten notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzten Hausfriedensbruchs in Tateinheit\nmit Nötigung, wegen Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung sowie\nwegen versuchter Nötigung in vier Fällen, in einem\nFall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Ge-\n_ samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Mit ihrer\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung,\ninsbesondere die Annahme eines minder schweren Falles\nder Vergewaltigung. Beide Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nI. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nSachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil ergeben.\n\nDies gilt auch für die Beweiswürdigung der\nStrafkammer hinsichtlich der vom Angeklagten in\nAbrede gestellten Vergewaltigung sowie der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall\nII 1 der Urteilsgründe). Die Angriffe des Angeklagten gegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts\n\ngehen fehl. Die Würdigung der erhobenen Beweise\n\nist allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht darf sie nicht durch seine eigene ersetzen\n(BGHSt 10, 208, 209 f.), es muß sich auf eine rechtliche Überprüfung beschränken. Sie führt im vorliegenden Fall zu keinen Beanstandungen: Die Urteilsausführungen sind frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder\nallgemein anerkannte Erfahrungssätze. Die vom\nLandgericht gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 62; 29,\n\n18, 20).\n\nDie Strafkammer setzt sich eingehend mit der\nEinlassung des Angeklagten und den ihr entgegenstehenden Bekundungen des Tatopfers auseinander,\nSie folgt der Darstellung der Nebenklägerin nicht\nnur deshalb, weil sie sie nach dem persönlichen\nEindruck und dem Aussageverhalten für glaubwürdig\nhält, sondern auch aus der Erwägung, daß ihre\nSchilderung des Tathergangs in entscheidenden, der\nEinlassung des Angeklagten widersprechenden Einzelheiten durch die Aussagen der ihr nicht nahestehenden\nZeugen Ko und Alter über Äußerungen des\nAngeklagten vor und nach der Tat \"überaus bedeutsame Bestätigung gefunden\" hat (UA S. 25).\nSoweit der Angeklagte in seinen Eingaben an den\nSenat die Annahme des Landgerichts bekämpft, er\nhabe am 2. November 1981 gegen 22.45 Uhr noch\nin Pi, segen 23.30 Uhr aber bereits in\nWEB sein können (UA S. 28), übersieht er, daß\nder Tatrichter dabei nicht von feststehenden\nZeitpunkten ausgegangen ist und sich die Urteilsausführungen insoweit auch nicht auf die Schuld-\n\n£6\n\nfrage, sondern auf einen Vorfall beziehen, der\nnicht Gegenstand der Anklage ist, vielmehr den\nAusgangspunkt für Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bildete. Deshalb ist es\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte für den genannten Zeitpunkt ein \"Alibi\" hat, als \"zumindest\noffen\" bezeichnet (UA S. 28); damit soll ersichtlich\ndie wenige Sätze später formulierte Folgerung zum\nAusdruck gebracht werden, daß sich seine Behauptung,\ner könne zur Zeit des von der Nebenklägerin geschilderten Vorfalls nicht in Pfee gewesen sein,\n\"nicht bestätigt\" hat und deshalb die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht erschüttert ist. Seine\nÜberzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der\nNebenklägerin auch in diesem Nebenpunkt stützt das\nLandgericht im übrigen nicht auf den nach seiner\nAnsicht mißlungenen \"Alibi\"beweis, sondern auf\n\ndie Erwägung, daß der Vorfall bei der Polizei am\nselben Abend angezeigt wurde und weder die Nebenklägerin noch ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt\nKenntnis von der Entlassung des Angeklagten aus\n\nder Untersuchungshaft hatten (UA S. 13).\n\nII. Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft\ngegen die Strafzumessung sind unbegründet.\n\n1. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer\nFall anzunehmen ist, obliegt als Teil der Strafzumessung dem Tatrichter. Nur er kann auf der\nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in\nder Hauptverhandlung gewonnen hat, zuverlässig\nentscheiden, ob die Anwendung des Ausnahmestraf-\n\nrahmens geboten erscheint. Nach den für die Strafzumessung vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.) entwickelten Grundsätzen darf das Revisionsgericht nur\neingreifen, wenn die Erwägungen in sich fehlerhaft\nsind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe\nso weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,\ngerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr\ninnerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei\nder Strafzumessung eingeräumt ist. Das schließt eine\nexakte Inhaltskontrolle aus; in Zweifelsfällen muß\ndie Entscheidung des Tatgerichts hingenommen werden.\n\n2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils\ninnerhalb dieser Grenzen ergibt keinen Anlaß zu\nBeanstandungen. Insbesondere besteht kein Grund\nzu der Besorgnis, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles\nverkannt oder die erforderliche Gesamtbetrachtung\nunterlassen (vgl. dazu BGHSt 4, 8, 9 f.; 8, 186, 189;\n26, 97, 98 £.; BGH GA 1976, 303, 304 m.w.N.). Daß\ndie Urteilsausführungen die von der Rechtsprechung\nentwickelten maßgebenden Grundsätze nicht ausdrücklich\nerwähnen, ist unschädlich; aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich, daß sie beachtet\nworden sind. Auch die knappe Begründung für die\nAnnahme der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB\nunter Verzicht auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den sich aus der Dauer und der Zahl\nder Einzelakte der Vergewaltigung ergebenden Bedenken gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\nist kein Grund für die Befürchtung, die Kammer könne\n\ndiese Gesichtspunkte außer acht gelassen haben. Die\nschriftlich niedergelegten Gründe setzen offensichtlich die eingehende Schilderung des Tathergangs in\nden Feststellungen als bekannt voraus und beschränken\nsich darauf, dieses Geschehen wertend in den größeren\nZusammenhang der bisherigen Beziehungen des Angeklagten zu der Nebenklägerin und seiner sich daraus\nergebenden Beweggründe zu stellen. Das ist zulässig.\nEine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich\n(BGHSt 3, 179; 24, 268 m.w.N.); das Urteil hat nach\n\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände anzuführen, ein Rechtsfehler\nliegt nur vor, wenn diese Umstände nicht dargelegt\nwerden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 -\nbei Dallinger MDR 1970, 899). Bestimmend für die\nAnnahme eines minder schweren Falles sind die\n\nMilderungsgründe, die die Tat - im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung - vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle\nin einem Maße abheben, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Gründe\nführt das Landgericht vollständig an. Insgesamt\nerscheint die Bejahung der Voraussetzungen des\n\n§ 177 Abs. 2 StGB trotz der von der Revision hervorgehobenen Erschwerungsgründe vertretbar.\n\nAuch im übrigen läßt die Strafzumessung keine\nRechtsfehler erkennen. Die verhängten Einzelstrafen\n\nze\n\nund die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe sind\nnicht unverhältnismäßig milde,\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-15/1-str-531-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-15/1-str-531-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.690106+00:00"}}