{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-15_1_StR_47_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-15","aktenzeichen":"1 StR 47/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 47/83 BESCHLUSS\n1513.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahntechniker Theo F EB aus Brill:\ngeboren am @. ENEEEE> 1955 in Stel /Kreis Kom,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n27\n\n{7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n15. Oktober 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird,\n\n- angewendete Vorschriften:\n§ 8 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; §§ 253,\n255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2,\n§§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2; § 52 StGB -\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2F\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes (Einsatzstrafe von fünf Jahren) sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in einem ainder\nschweren Fall (Einzelstrafe von einem Jahr) zur Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, insbesondere die\nVerneinung eines minder schweren Falles des schweren\nRaubes beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Allerdings tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §§ 249,\n250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB sowie wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren\nFall gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2,\nAbs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Der Angeklagte verwendete eine als Schußwaffe anzusehende Gaspistole (vgl.\nBGHSt 24, 136, 137 - 140 sowie BGH NStZ 1981, 301). Ferner\nführte er in der Absicht, sie notfalls zu verwenden, eine\nTränengassprühdose (vgl. dazu BGHSt 22, 230, 231; Eser in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 13) mit sich.\nInsoweit hat, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. Februar 1983 zutreffend dargelegt hat, die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Entgegen der - nicht näher begründeten - Annahme\ndes Landgerichts liegt jedoch nicht Tatmehrheit (§ 53 StGB)\nvor. Vielmehr stehen, worauf der Generalbundesanwalt zu\nRecht hingewiesen hat, die Gesetzesverletzungen zueinander\nim Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts (UA S. 4) hatte der Angeklagte den schweren Raub zum Nachteil des Co-Op-Geschäftes durch Ansichbringen der Beute zwar vollendet, aber\nnoch nicht beendet. Denn er wurde bereits während der\nWegnahme und sodann bei dem Versuch, das Motorrad in Gang\nzu setzen, durch den Zeugen EEE, der mit leeren\nBierflaschen nach ihm warf, behindert. Es kommt hinzu,\n\ndaß der Zeuge KB ihn mit seinem Kleinkraftrad anfuhr.\nDeshalb gelang dem Angeklagten die Flucht mit seinem eigenen\nFahrzeug nicht. Zu diesem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte\ndazu überging, sich durch Drohungen mit Gewalt in den Besitz des Personenkraftwagens der Zeugin SB zu setzen\n(UA S. 4/5), hatte er seine Beute noch nicht in sicheren\nGewahrsam gebracht. Die versuchte schwere räuberische Erpressung, die er in unmittelbarem Anschluß an den Überfall\nauf das Co-Op-Geschäft beging, diente der Sicherung seines\nGewahrsams und damit noch der Verwirklichung der bei der\nvorausgegangenen Tat verfolgten Zueignungsabsicht. In einen\nsolchen Fall bildet das ganze Tatgeschehen eine natürliche\nHandlungseinheit und damit eine Handlung im Sinne des\n\n§ 52 Abs. 1 StGB (RGSt 66, 117, 118; Herdegen in LK 10. Aufl.\n§ 249 Rdn. 26; vgl. auch BGHSt 26, 24, 27/28). Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen, ohne daß es hier\neines besonderen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte (vgl.\nBGH, Urt. vom 22. November 1955 - 1 StR 385/55).\n\nDiese Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs.\n\n3. Das nunmehr erkennende Tatgericht, das zur Frage der\nStrafzumessung eigene Feststellungen zu treffen hat (BGHSt 24;\n27h, 275), erhält insbesondere auch Gelegenheit, neu zu\n\n77\n\nentscheiden, ob die zum Nachteil des Co-Op-Geschäftes\nbegangene Tat einen minder schweren Fall im Sinne des\n§ 250 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Urt. vom 2. November 1982 - 1 StR 624/82 - Strafverteidiger 1983, 19).\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-15/1-str-47-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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