{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-08_1_StR_66_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-08","aktenzeichen":"1 StR 66/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"3.\n\nBtMG 1981 § 30 Abs. 1INr. 4\n\nZur Frage der \" nicht geringen Menge \" bei Heroinzubereitungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\n3.\n\nBtMG 1981 § 30 Abs. 1INr. 4\n\nZur Frage der \" nicht geringen Menge \" bei Heroinzubereitungen.\n\nBGH, Beschl. v. 8. März 1983 - 1 StR 66/83 - LG Augsburg\n\n25\n\n23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_66/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSylvia Hmm aus AU, geboren am\n@. EEE 1955 in Re, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerin\n\nam 8. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 1982\n\na) soweit die Angeklagte wegen drei Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\njeweils in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt worden ist (Fälle 2b, 2 c und\n2 e der Urteilsgründe),\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich des Falles\n2 a der Urteilsgründe sowie\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen.\n\nI. Die Annahme des Landgerichts, in den Fällen\n2 a, 2b, 2 c und 2 e der Urteilsgründe erfüllten die\nfestgestellten Mengen an Heroinzubereitung jeweils die\nMerkmale der \"nicht geringen Menge\" im Sinne des Be-\n\ntäubungsmittelrechts, hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\n1. Der Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung der\nKammer, die Grenze für eine \"nicht geringe Menge\" sei\nbei etwa 3 g Heroinzubereitung anzusetzen (UA S. 19),\nist in dieser Allgemeinheit unrichtig. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG\naF entwickelte Grundsatz, daß die Entscheidung der\nFrage nach dem Vorliegen einer \"nicht geringen Menge\"\nSache der tatrichterlichen Würdigung sei (BGHSt 26, 355,\n358), auf das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG nF übertragbar ist (zweifelnd Körner,\nBtMG § 29 Rdn. 338; Slotty ZRP 1981, 60, 65). Angesichts\nder in der Praxis vorkommenden sehr unterschiedlichen\nReinheitsgrade von Heroinzubereitungen läßt sich eine\nEntscheidung darüber, welche Menge eines solchen Gemisches\nals \"nicht gering\" anzusehen ist, nicht generell, sondern nur\nvon Fall zu Fall unter Berücksichtigung des (Mindest-)\nGehalts an reinem Heroin treffen. Der Bundesgerichtshof hat\n\nwiederholt darauf hingewiesen, daß etwa 3 g besonders\n\nreines Heroin(gemisch) eine nicht geringe Menge dar-\n\nstellen können (Beschl. vom 10. März 1980 - 3 StR 56/80),\naber 15 g eines Gemisches mit einem Heroinanteil von nur\n\n10% nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (NStZ 1981,\n483; 1982, 425; Strafverteidiger 1982, 347). In neueren\nEntscheidungen hat er mehrfach ausgesprochen, daß der\nTatrichter - nicht nur zur Feststellung einer \"nicht\n\ngeringen Menge\", sondern allgemein zur Bestimmung des\nSchuldumfangs - entweder konkrete Feststellungen über die\nQualität des Heroingemisches treffen oder aber von dem\n\nfür den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen müsse (Strafverteidiger 1982, 225 f.; Beschl. vom 14.\nOktober 1981 - 2 StR 583/81 - bei Holtz MDR 1982, 103; Urt.\nvom 3. Februar 1982 - 2 StR 500/81; Beschl. vom 11. Juni 1982\n- 2 StR 198/82; vgl. auch Urt. vom 15. April 1981 - 2 StR 116/M-\nbei Holtz MDR 1981, 632).\n\n2. Feststellungen zum Reinheitsgrad der Heroinzubereitungen hat das Landgericht nur im Fall 2 c der Urteilsgründe getroffen. Die von der Angeklagten eingeführten\n14 g Zubereitung wurden zwei Tage nach dem Erwerb sichergestellt und analysiert; sie wiesen den extrem niedrigen\nHeroingehalt von 0,3% und damit nur 0,042 g reines Heroin\nauf. Die Frage, worauf der verhältnismäßig hohe Anteil\nder Zubereitung an dem Zwischen- oder Abbauprodukt Monoacetylmorphin (vgl. dazu Rübsamen in \"Die Polizei\" 1981, 38, 41 unter\nZiff. 2) zurückzuführen ist und welche Bedeutung ihm für die\nBeurteilung zukommt (vgl. dazu den Vermerk Blatt 121 d.A.),\nerörtert das Urteil nicht.\n\nAndererseits wird im Rahmen der Feststellungen\nzu den Fällen 2 c und 2 e jeweils erwähnt, die Angeklagte habe die eingeführten Mengen von 14 g und 20 g\nHeroinzubereitung bei einem Händler in Amsterdam gekauft, den sie bereits von den früheren Fahrten her\nkannte (UA S, 11 und 13). Es erscheint deshalb nicht\nausgeschlossen, daß in allen vier Fällen bei ein und\ndemselben Händler gekauft wurde und dieser jeweils\nGemisch ähnlich schlechter Qualität lieferte. Davon\ngeht möglicherweise auch das Landgericht aus, denn es\nerwähnt im Rahmen der Strafzumessung mehrfach die\n\"nicht besonders hohe Qualität\" der erworbenen Heroingemische (UA S. 22, 24), ohne allerdings die Anknüpfungstatsachen für diese Bewertung darzulegen. Unter diesen\nUmständen durfte das Urteil in keinem Fall offen lassen,\nwelcher Wirkstoffgehalt anzunehmen ist.\n\n3, In den Fällen 2 b, 2 ce und 2 e der Urteilsgründe,\nin denen ein Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 8 30 Abs. 1\n\nNr. 4 BtMG nF angenommen worden ist, fehlt eine wesentliche\n\nGrundlage für den Schuldspruch. Da die Kammer dem Reinheitsgrad der einzelnen Heroingemische bisher anscheinend\nkeine besondere Bedeutung beigemessen hat (UA S. 17), läßt\n\nsich nicht ausschließen, daß hierüber in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Erkenntnisse gewonnen werden\n\nkönnen. Die bloße Berichtigung des Schuldspruchs und eine\n\nBeschränkung der Aufhebung auf den Strafausspruch kam daher\n\nnicht in Betracht.\n\nIm Fall 2 a der Urteilsgründe, in dem ein besonders schwerer Fall nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF\n\n25\n\n-6 -\n\nbejaht worden ist, wird dagegen lediglich der Strafausspruch berührt.\n\nDaß der Ausspruch über die Gesamtstrafe angesichts\nder Teilaufhebung des Urteils keinen Bestand haben kann,\nversteht sich von selbst.\n\nII. Der Schuldspruch in den Fällen 2 a und 2 d und\nder Strafausspruch im Fall 2 d sind nicht zu beanstanden.\nInsoweit ist die Revision der Angeklagten unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIII. Eines näheren Eingehens auf die mit der Revision\ngegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen bedarf es\nangesichts der Aufhebung des Strafausspruchs nicht. Für\ndie neue Hauptverhandlung wird insoweit jedoch auf die\nzutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1983 sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in MDR 1983, 245 (zur\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen) hingewiesen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/1-str-66-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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