{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-08_1_StR_22_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-08","aktenzeichen":"1 StR 22/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 22/83 BESCHLUSS\n$%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hiseyin P EEEEB aus UNE,\ngeboren am @. SEEEEB 1955 in Kin (TEEEEED), zur\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pe wird das\nUrteil des Landgericht; Stuttgart vom 22. September 1982, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoven.\n\nIm Umfang der Aufhebun; wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Zeugen YEB mt der allein den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründiıng abgelehnt, der Zeuge sei\n\"unerreichbar\". Auf welchen tatsächlichen Umständen diese\nWertung beruht, ist nicht a:rıgegeben, auch aus den Akten\nnicht ersichtlich. Deshalb jleibt offen, welche Bemühungen\ndas Landgericht entfaltet hıt, um den Zeugen ausfindig zu\nmachen, und zu welchem Ergebnis solche Bemühungen, falls\nsie angestellt wurden, geführt haben; das ist fehlerhaft\n(vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 244 Rdn. 49; Herdegen\nin Karlsruher Komm. § 244 Rün. 64).\n\nDaß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann,\nist nicht zweifelhaft, zuma'. das Landgericht die Menge\ndes Rauschgifts in besonder:m Maße - über die Bejahung eines\nbesonders schweren Falles hinaus - straferschwerend wertet.\nDa die in das Wissen des Zeuzen gestellten Tatsachen - der\n\nAngeklagte soll nur einen Teil der ihm zur Last gelegten\nHeroingeschäfte getätigt und nur mit etwa der Hälfte des\nHeroins gehandelt haben - zugleich den Schuldumfang betreffen, kann das Urteil, soweit es diesen Angeklagten\nangeht, insgesamt nicht bestehen bleiben.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/1-str-22-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/1-str-22-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.385955+00:00"}}