{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-01_1_StR_812_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-01","aktenzeichen":"1 StR 812/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 812/82 URTEIL\nA383\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Erwin W en aus Di, dort geboren\nam GB. EEEB 1960,\n\n2. Eberhard S EB „aus LEE, geboren\nam &B. WER 1955 in DEE ze dep RE,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\n23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär um»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Sg gegen das Urteil des Landgerichts\nKempten/Allgäu vom 10. August 1982 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Anklagebehörde und\ndie durch das Rechtsmittel den Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last. Der Angeklagte Sg\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n23\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wem wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten sowie den Angeklagten Sg wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die\nEinziehung der bei beiden Angeklagten sichergestellten\nBetäubungsmittel sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis\ndes Angeklagten WER mit einer Sperre von achtzehn\nMonaten angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich\ndie jeweils auf den Strafausspruch beschränkten\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nSEEBMB. Beide Rechtsmittel, mit denen die Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, sind unbegründet.\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Anklagebehörde,\ndaß das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder\nschweren Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angenommen\nhat.\n\nHierbei ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.\n\nBei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung\n\naller wesentlichm entlastenden und belastenden Umstände\nerforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.\nNur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck\nkann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen\nden Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu\n\nhart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 8, 186, 189; 26, 97, 98;\n\nBGH GA 1976, 303, 304; Urteile vom 2. November 1982 -\n\n1 StR 624/82 -; vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82 und\nvom 21. Dezember 1982 - 1 StR 760/82). Nicht nötig ist,\ndaß sowohl das Unrecht als auch das Verschulden wesentlich\ngemildert sind; die Annahme eines minder schweren Falles\nkann bereits gerechtfertigt sein, wenn Unrecht oder Schuld\nerheblich herabgesetzt ist (Stree in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. Rdn. 48 vor § 38).\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil:\n\na) Das Landgericht hat festgestellt, daß jeder der\nbeiden Angeklagten Betäubungsmittel in nicht geringer\nMenge (We: 111,6 & netto Cannabisharz-Zubereitung\nvom Haschisch-Typ mit einem THC-Gehalt von 9,1 % sowie\n3,1 g brutto Cannabisharz - Haschischöl mit einem THC-Gehalt von 8,7 % Sg: 104 g brutto Cannabisharz -\nHaschischöl, ebenfalls mit einem THC-Gehalt von 8,7 %)\nunerlaubt eingeführt hat (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).\n\nEs legt dar, in beiden Fällen liege die eingeführte\nMenge \"im unteren Bereich\" einer \"nicht geringen Menge\",\n\nso daß \"der objektive Unrechtsgehalt der jeweiligen\nTat\" deutlich hinter dem Normalfall dieses Verbrechens\nzurückbleibt (UA S. 12/13). Schon diese Erwägung des\nTatgerichts vermag die Annahme eines minder schweren\nFalles zu tragen.\n\nEs darf auch berücksichtigt werden, daß das eingeführte Haschisch zu den sogenannten weichen Drogen\nzählt und daß die Betäubungsmittel in vollem Umfang\nsichergestellt werden konnten.\n\nUnter dem Aspekt des Erfolgsunrechts verringerte\nsich deshalb das Gewicht der Tat bei beiden Angeklagten.\n\nBei der Abwägung der \"äußeren und inneren Tatunstände\" (UA S. 13) hat das Landgericht aber auch keine\nUmstände gefunden, die der Annahme eines minder schweren\nFalles entgegenstehen. Wie es nicht übersieht, hatten\ndie Angeklagten als Haschisch-Konsumenten allerdings\n\"bereits vor Antritt der Fahrt nach Marokko\" vor, dort\nHaschisch zu rauchen und \"gegebenenfalls etwas für den\nspäteren Eigenverbrauch mitzunehmen.\" Daß sie diese\nFahrt \"gezielt zur Beschaffung von größeren Mengen von\nHaschisch\" unternommen hatten, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auch verkennt das Tatgericht nicht,\ndaß angesichts der nicht geringen Menge der eingeführten\nBetäubungsmittel - diese hätten bei We für 677 und\nbei Spa für 565 Rauschzustände gereicht, mithin für\neinen langen Zeitraum - \"die Gefahr\" bestand, \"daß sie\nzumindest teilweise auch zur Weitergabe an Dritte hätten\n\n23\n\nverwendet werden können.\" Gleichwohl hält es den\nAngeklagten zugute, daß sie das Haschisch \"nur zum\nEigenverbrauch verwenden wollten.\" Dies begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken: Da die in § 30 Abs. 1 BtMG\naufgeführten Verbrechenstatbestände nicht nur den aus\nGewinnstreben handelnden Großdealer erfassen, sondern\netwa auch den vom Ausland mit Drogenvorrat zurückkehrenden Konsumenten, ist gerade für Fälle der vorliegenden Art die Milderungsmöglichkeit gemäß § 30\n\nAbs. 2 BtMG vorgesehen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BTDrucks. 8/3551 S. 35;\nBGH, Urt. vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82; Körner,\nBetäubungsmittelgesetz 1982 § 30 Rdn. 1).\n\nb) Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben,\ndaß das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall vorliegt, nicht ausdrücklich erörtert\nhat, daß die Angeklagten die Betäubungsmittel bei der\nEinfuhr an schwer zugänglichen Stellen versteckt\nhielten (WEB: unter einer Einlegesohle in seinen\nSchuhen; SIEB: in einem Doppel-Präservativ in seiner\nUnterhose). Es kann jedoch nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ausgeschlossen werden, daß dieser schulderhöhende Umstand bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt geblieben ist.\n\nIn der Einfuhr von Betäubungsmitteln in einen\n\"Schmuggelversteck\" kommt vielfach eine erhöhte\nkriminelle Intensität zum Ausdruck (Je ,\nBetäubungsmittelrecht 2. Aufl. § 11 Anm. 28 b).\n\n23\n\nDaher stellte diese Begehungsweise gemäß § 11 Abs. 4\n\nNr. 6 Buchst. b des Betäubungsmittelgesetzes vom\n\n10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) in der Regel einen\nbesonders schweren Fall dar, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht war. Das am 1. Januar 1982\nin Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz vom\n\n28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) erwähnt das Verstecken\n\nan schwer zugänglichen Stellen nicht mehr. Nach Meinung\nder Bundesregierung erübrigt sich eine dem 8 11 Abs. 4\nNr. 6 Buchst. b BtMG ar entsprechende Vorschrift im\nHinblick auf die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG nF\n(Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks. 8/3551 S. 36).\nDie Tatsache, daß der Täter das Betäubungsmittel an\nschwer zugänglicher Stelle versteckt hielt, kann im\nRahmen der Strafzumessung straferschwerend gewertet\nwerden (BGH NStZ 1982, 472). Auch kann das Versteckthalten an schwer zugänglichen Stellen im Rahmen einer\nGesamtbetrachtung zur Annahme eines ungenannten besonders\nschweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG nF führen\n(Körner aaO § 29 Rdn. 359). Dies bedeutet aber nicht,\ndaß ein Verheimlichen die Annahme eines minder schweren\nFalles der gemäß § 30 Abs. 1 BtMG mit einer verhältnismäßig hohen Mindeststrafe von zwei Jahren bedrohten\nStraftat ohne weiteres ausschließt.\n\nDie Art der Tatausführung ist nicht außer Betracht\ngeblieben: Sowohl im Rahmen der rechtlichen Würdigung\n(UA S. 11) als auch bei der Strafzumessung im einzelnen\n(UA S. 14) hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß\n\ndie versteckt gehaltenen Betäubungsmittel nur auf\n\nGrund einer intensiven Kontrolle \"bis hin zur körperlichen Durchsuchung\" entdeckt wurden. Auch im Hinblick\nauf die weiteren Strafzumessungserwägungen (UA S. 14/15)\nwar es nicht gehalten, sich mit diesem Umstand, dem\n\nhier keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bei\n\nder Prüfung der Frage, ob es sich bei den Taten der\nAngeklagten um minder schwere Fälle handelt, ausdrücklich\nauseinanderzusetzen.\n\nc) Auch sonst hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs bei beiden Angeklagten auf Grund der von der\nStaatsanwaltschaft erhobenen Sachbeschwerde (vgl. § 301 StPo)\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten Sg, daß das Landgericht gegen ihn eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt\nund deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt\nhat (UA S. 15).\n\nDie Bemessung der Strafe weist keine rechtsfehlerhaften Erwägungen auf (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 20, 264,\n266/267; 24, 132, 133/134; 27, 2, 3; 29, 319, 320).\n\nAuch die Versagung von Strafaussetzung ist nicht\nzu beanstanden. Zwar bestehen nach Auffassung des\nTatgerichts keine Zweifel an der \"persönlichen Bewährungswürdigkeit\". Es führt jedoch aus, daß keine Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine\n\nStrafaussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als\n\nden vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1977,\n639; BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1982, 114 und 419).\nDie vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung ist\nvertretbar und deshalb vom Revisionsgericht zu\nrespektieren. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß\n§ 56 Abs. 2 StGB, bei der das Tatgericht auch Gesichtspunkte der Generalprävention beachtet, ist durchaus\nvereinbar mit der Annahme eines minder schweren Falles\nim Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Kuhn Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-01/1-str-812-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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