{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-24_1_StR_55_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-24","aktenzeichen":"1 StR 55/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 55/83 BESCHLUSS\n24.2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Solon S EEE aus\n\nLEE, geboren an @. EEE 1955 in ACER\n(Griechenland),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nLL\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 24. Februar 1983 gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1) Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 18. Oktober 1982 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben im Ausspruch\n\na) der wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverhängten Einzelstrafe;\n\nb) der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\n3) Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründests\n\nSoweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde, geht das Landgericht allein\ndeshalb von einem besonders schweren Fall aus, weil\ndas gehandelte Heroin eine nicht geringe Menge im\nSinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG darstelle; darauf,\ndaß der Angeklagte nur Gehilfe war, geht die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ein. Das läßt\nbesorgen, sie habe übersehen, daß die Voraussetzungen\ndes besonders schweren Falles für jeden Tatbeteiligten\ngesondert zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1981, 394;\n1982, 206).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufgedeckt. Daß die Strafkammer, soweit\nsie den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhrt von\nBetäubungsmitteln verurteilt hat, unzulässigerweise\naltes und neues Betäubungsmittelstrafrecht kombiniert\nhat (vgl. BGHSt 24, 95, 97; Beschl. vom 14. Oktober 1982 -\n3 StR 363/82; Urt. vom 14. Januar 1983 - 2 StR 599/82),\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/1-str-55-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/1-str-55-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.109631+00:00"}}