{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-24_1_StR_51_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-24","aktenzeichen":"1 StR 51/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 51/83 BESCHLUSS\nFr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Ferdinand D EmEE> aus Mic,\ndort geboren am. ms 1959,\n\n2. den Arbeiter Günther W ED aus me, zeboren am: EEE 1955 in LED,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu Nummer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 1983 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten De»\nund WB wird das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 12. Oktober 1982\n\na)\n\nb)\n\ndahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte entfällt und daß im Schuldspruch bei beiden\nAngeklagten an die Stelle der Worte \"mit\nversuchtem Mord\" die Worte \"mit versuchtem\nMord in zwei rechtlich zusammentreffenden\nFällen\" treten,\n\nhinsichtlich der im Falle 2.2 verhängten\nEinzelstrafen und der ausgesprochenen\nGesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revisionen, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\n2\n\nGründe:\n\n1. a) Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Nach allgemeiner Auffassung gehört es zum Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB, daß einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, bestimmten\n(konkreten) Vollstreckungshandlung eines dazu berufenden Beamten oder Soldaten Gewalt oder Drohung mit Gewalt entgegengesetzt wird, um den Beamten zur Unterlassung\ndieser Vollstreckungshandlung zu nötigen (BGHSt 25, 313,\n314; OLG Hamm JMBINW 1965, 4u; OLG Zweibrücken NJW 1966,\n1087; OLG Celle NJW 1973, 2215). Die von den beiden Angeklagten überfallenen Bundeswehrsoldaten nahmen jedoch durch\nihren Streifengang im Kasernengelände weder eine bestimmte\nVollstreckungshandlung vor noch zielte ihr Tun in diese\nRichtung; insoweit fehlte es an der Verwirklichung des\nStaatswillens zur Regelung eines konkreten Falles (vgl.\nBGH aa0; BGH MDR 1982, 682). Zur Vollstreckung schritten\ndie beiden Soldaten gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1\nUZwGBW vielmehr erst in dem Augenblick, als sie ihre Gewehre\nin Anschlag brachten und die Angeklagten aufforderten, ihre\nHände zu erheben und stehen zu bleiben. Dieser Aufforderung\nkamen die Angeklagten ohne Widerstand nach.\n\nb) Das landgerichtliche Urteil weist weiter insoweit\neinen Mangel auf, als die nach den Gründen (UA S. 22, 23)\ngewollte Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in zwei Fällen im Urteilssatz nicht zum Ausdruck kommt. Es war daher eine Richtigstellung geboten.\n\nDadurch, daß die Angeklagten im Falle 2.2 nicht\nauch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind, sind sie nicht beschwert.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 2.2\nzwingt zur Aufhebung der für diese Tat jeweils verhängten\nEinzelstrafen und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafen,\nweil das Landgericht die Verwirklichung der Straftat des\nWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders\nschweren Fall straferschwerend berücksichtigt hat (UA\nS. 28). Die im Falle 2.1 verhängten Einzelstrafen werden\ndadurch nicht berührt.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit kann\nauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n27. Januar 1983 verwiesen werden.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/1-str-51-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"UZwBwG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UZwBwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UZwBwG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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