{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-22_1_StR_821_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-24","aktenzeichen":"1 StR 821/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja 1. der Gründe\n\nWi.\n\nJGG 1975 § 8 21, 30 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 Satz 1\n\n§ 30 Abs. 1 Satz 2 JcG hindert nicht, die Vollstreckung\nder in einem neuen Strafverfahren unter Einbeziehung\neines die Schuld feststellenden Urteils (§ 27 JGG)\ngebildeten einheitlichen Jugendstrafe (§ 31 Abs. 2\n\nSatz 1 JGG) zur Bewährung auszusetzen.","text_plain":"BA\n\nNachschlagewerk: ja\nBCHSt: ja 1. der Gründe\n\nWi.\n\nJGG 1975 § 8 21, 30 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 Satz 1\n\n§ 30 Abs. 1 Satz 2 JcG hindert nicht, die Vollstreckung\nder in einem neuen Strafverfahren unter Einbeziehung\neines die Schuld feststellenden Urteils (§ 27 JGG)\ngebildeten einheitlichen Jugendstrafe (§ 31 Abs. 2\n\nSatz 1 JGG) zur Bewährung auszusetzen.\n\nBGH, Urt.v. 24, Februar 1983 - 1 StR 821/82 LG Aschaffenburg\n\nLa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 821/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Z EEEED aus Mi, dort geboren\nam 2. EEE 1961,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n0a\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung am 22. Februar 1983 in der Sitzung\nvom 24. Februar 1983, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 28. September 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten ZEEMB im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n20\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ZWEEB wegen\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit\nmit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendgericht -\nObernburg vom 5. Mai 1981 zu einer Jugendstrafe von\nzwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht,\ndem Angeklagten hätte Strafaussetzung nicht gewährt\nwerden dürfen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4. Durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts\nObernburg vom 5. Mai 1981 war der Angeklagte wegen\nzweier Vergehen des Diebstahls im besonders schweren\nFall schuldig gesprochen und die Entscheidung über\ndie Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft meint, in einem\nsolchen Falle stehe § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auch der\nAussetzung einer nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gebildeten\nEinheitsjugendstrafe entgegen. Dieser Rechtsansicht\ntritt der Senat nicht bei.\n\na) Das Landgericht war nicht gehindert, das Urteil\ndes Amtsgerichts Obernburg gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG\neinzubeziehen; die Meinung, daß eine Einbeziehung nur\ndann in Betracht komme, wenn das einbeziehende Gericht und\ndas den Schuldspruch nach § 27 JGG aussprechende Gericht\nidentisch sind (Meyer JR 1980, 261, 262), findet im\nWortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG keine Stütze. Die\nVorschrift geht vielmehr ohne Einschränkung davon aus,\ndaß eine Schuldfeststellung nach 8 27 JGG in eine später\n\nzu bildende Einheitsjugendstrafe einbezogen werden\nkann, ohne daß vorher das formelle Nachverfahren nach\n88 30 Abs. 1, 62 Abs. 1 JGG durchgeführt wird (ebenso\nBayObLGSt 1979, 56; Brunner JR 1981, 261, 262).\n\nb) Zu der Frage, ob auch bei der Bildung einer\nEinheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG das\nVerbot der Strafaussetzung im Nachverfahren nach\nvorangegangenem Schuldspruch (§ 30 Abs. 1 Satz 2 JGG)\ngilt, werden unterschiedliche Meinungen vertreten.\nWährend in der Rechtsprechung die Ansicht überwiegt,\n\n8 30 Abs. 1 Satz 2 JGG sei in diesen Fällen nicht\nanwendbar (BayObL6GSt 1979, 56; OLG Schleswig NJW 1978,\n2107; OLG Oldenburg MDR 1978, 867; LG Duisburg MDR\n1972, 802; LG Freiburg MDR 1978, 513; a.A. OLG\nKarlsruhe MDR 1980, 956), sind die Ansichten im\nSchrifttum geteilt (für eine Anwendung des § 30\n\nAbs. 1 Satz 2 JGG: Brunner, JGG 6. Aufl. § 30 Rdn. 9\nund JR 1981, 261; Meyer MDR 1978, 983, 984 und JR\n1980, 261, 262; Miesen MDR 1973, 157; dagegen: Dallinger/\nLackner, JGG 2. Aufl. § 30 Rdn. 7, § 31 Rdn. 35;\nSchüler-Springorum MschrKrim 1964, 1, 18; Müller,\nJugendstrafrecht 3. Aufl. S. 88).\n\nDer Senat folgt der bisher in der Rechtsprechung\nüberwiegend vertretenen Ansicht. Bedenken gegen eine\nAnwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auf den vorliegenden Fall ergeben sich schon daraus, daß die\nRegelung für das Nachverfahren nach § 62 Abs. 1 JGG\ngilt und deshalb eine unmittelbare Anwendung nicht\nin Frage kommt. Ein allgemeiner, über das Nachverfahren hinausgreifender Rechtsgedanke kann der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht entnommen\n\n207\n\nwerden. Eine entsprechende Anwendung des Aussetzungsverbots auf ein anderes Verfahren, in\n\ndem für mehrere Straftaten nach dem entwicklungsbedingten Stand des Täters zum Zeitpunkt der\nUrteilsfindung eine einheitliche Maßnahme zu\ntreffen ist, erscheint vielmehr nicht sachgerecht; der nun erkennende Jugendrichter könnte\ngezwungen sein, wegen einer Vortat, die er - wenn\nnicht erzieherische Gründe dagegen sprechen (§ 31\nAbs. 3 JGG)- einzubeziehen hat (§ 31 Abs. 2 JGG),\ndie aber so wenig ins Gewicht fällt, daß sie\nzunächst noch keinen Anlaß zur Verhängung einer\nJugendstrafe gab, die Aussetzung der erstmals\nerkannten Jugendstrafe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 JGG zu versagen. Es liegt\nauf der Hand, daß dieses Ergebnis, für das sich im\ngeltenden Erwachsenenstrafrecht keine Parallele\nmehr findet, mit der im Jugendrecht besonders\nnotwendigen Flexibilität der Maßnahmen unvereinbar\nwäre.\n\nDie dagegen erhobenen Einwände erscheinen\nnicht stichhaltig. Wenn das Oberlandesgericht\nKarlsruhe (aa0) sich für seine abweichende Ansicht auf den Grundgedanken des § 30 Abs. 1\nSatz 2 JGG stützt, wonach derjenige, der die ihm\neingeräumte Bewährungschance nicht genutzt habe,\nregelmäßig keine nochmalige Chance verdiene, so\nkommt diesem Argument kein Gewicht mehr zu, weil\nein solcher das Bewährungsrecht durchziehender\nGrundsatz nicht mehr besteht (vgl. Brunner JR\n1981, 261). Selbst im Erwachsenenstrafrecht wurde\n\ndie starre Regelung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB\n\na,F. bereits 1969 durch das 1. Gesetz der Reform\n\ndes Strafrechts aufgehoben. Ebenso greift der Einwand nicht durch, daß im Falle der Beschränkung\n\ndes Aussetzungsverbots auf das Nachverfahren der\nTäter bessergestellt ist, dessen schädliche Neigungen\nnachträglich in strafbaren Handlungen und nicht nur\n\nin sonstigem Fehlverhalten zutage getreten sind. Zwar\n1äßt sich nicht bestreiten, daß dieses Ergebnis eigenartig ist; noch fragwürdiger wäre es aber, denjenigen,\ngegen den nur ein die Schuld feststellendes Urteil erging (§ 27 JGG), schlechter zu stellen als denjenigen,\ngegen den im früheren Verfahren eine Jugendstrafe verhängt worden ist. Ihm könnte bei Einbeziehung dieser\nStrafe in ein neues Urteil unstreitig (erneut) Strafaussetzung gewährt werden (vgl. BayObLG aa0 S. 58).\nDiese Konsequenzen machen verständlich, daß § 30 Abs.\nSatz 2 JCG als systemwidrige (so OLG Schleswig aa0),\nkriminalpolitisch bedenkliche (so Dallinger/Lackner\naa0 § 30 Rdn. 7) und mit der im Jugendstrafrecht gebotenen Flexibilität des Maßnahmenkatalogs unvereinbare (so Miesen aa0) Vorschrift angesehen wird, deren\nAnwendungsbereich möglichst eng gezogen werden muß.\n\n2. Ebenso ist der Einwand der Staatsanwaltschaft\nnicht begründet, das Landgericht habe zu Unrecht die\nVoraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG bejaht.\n\na) Die günstige Sozialprognose ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Auch die\nStaatsanwaltschaft stellt ihre Richtigkeit nicht\n\n02\n\nin Frage; sie meint aber, daß die Jugendkammer den\nBegriff der besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG verkannt habe,\n\nb) Die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 2\nJGG setzt voraus, daß in Tat und Täterpersönlichkeit\nUmstände vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in\nder Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht\nund den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten\nInteressen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt\n2h, 3, 55 BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20). Die Anwendung\ndieser Vorschrift ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Es reichen vielmehr Umstände aus,\ndie von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten des Täters\nden Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH\nNJW 1977, 639 und GA 1980, 106). Diese Rechtsgrundsätze grenzen aber den Bereich der besonderen Unstände nicht scharf ab. Es bleibt ein Fallbereich,\nin dem es keine allgemein richtige Entscheidung gibt,\nsondern sowohl die eine Auffassung über das Vorliegen\nsolcher Umstände als auch die entgegengesetzte Ansicht\nvertretbar sind. Innerhalb dieses Bewertungsspielraums\nhat der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung Kann\ndas Revisionsgericht daher nur daraufhin überprüfen,\nob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den\nFeststellungen über Tat und Täter vertretbar ist\n(BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).\n\nc) Ob die vom Landgericht hervorgehobenen Unstände bei einer Einzelbewertung je für sich den\nCharakter des besonderen Umstandes im Sinne des\n§ 21 Abs. 2 JGG tragen, mag zweifelhaft sein. Insgesamt lassen die vom Landgericht angeführten Unstände die getroffene Entscheidung vertretbar erscheinen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß\nder Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit und auf den Vorschlag eines erwachsenen\nTatgenossen begangen hat, ohne daß er davon irgendwelche Vorteile erwarten konnte; das abpresste Fahrzeug wurde am nächsten Tag in der Nähe des Wohnortes\nseines Eigentümers abgestellt. Die Staatsanwaltschaft weist demgegenüber besonders darauf hin,\ndaß der Angeklagte bei der Tat eine geladene Schußwaffe mit sich geführt und eingesetzt habe; auch\nhabe er den Zeugen Heim aus eigener Initiative geschlagen und massiv bedroht. Nach den getroffenen\nFeststellungen hatte jedoch nur der Mitangeklagte\nWolff eine Schußwaffe - eine mit Schreckschuß - oder\nGaspatronen geladene Gaspistole - mitgeführt und\neingesetzt; der Angeklagte Zett1l hatte zunächst\ndavon nichts gewußt und erst im Verlauf des Tatgeschehens den Einsatz der Waffe gebilligt (UA S. 11,\n12). Der Schlag, den Zettl dem Opfer mit einem Sturzhelm versetzte, führte bei diesem nicht zu einem\nKörperschaden (UA S. 12).\n\nInsgesamt hält daher die Beurteilung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand; in Zweifels-\n\nLOG\n\nfällen ist die Bewertung des Tatrichters vom Revisionsgericht zu respektieren (BGH MDR 1977, 415;\nGA 1979, 313; BGH Urt.v. 15. Oktober 1980 - 3 StR\n\n351/80).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/1-str-821-82","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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