{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-22_1_StR_550_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-24","aktenzeichen":"1 StR 550/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Betrug beim Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte, insbesondere zur Frage des Schadens und seiner\nBerechnung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 263\n\nZum Betrug beim Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte, insbesondere zur Frage des Schadens und seiner\nBerechnung.\n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82 - LG München I\n\nwis\n\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_550/82 URTEIL\n\n10.\n11.\n12.\n13.\n14,\n\n15.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter Sch —yat aus To ,\ngeboren am. EEE 1926 in Hab (China),\ndie Geschäftsführerin Evelin Sc\n\nGEREEEBEED\nTem, geboren am WB. mm 1944 in DE /\nMi See (Österreich),\n\nden Kaufmann Gerd Fur — gr aus M@EEmm,\ngeboren an ®. Fa 1945 in Me@imB/Sachsen,\n\ndie Bauzeichnerin Brigitte Fi zum\ngeboren am 9. WEEEEEEED 19.7 in Hi Gemm/ Dom.\nden Kellner Thomas Sch u EB „aus ME,\ngeboren am &. WER 1952 in Beil,\n\nden Kaufmann Johann B& EEEED „aus ME, geboren\nan @. EEE 167 in Regeln,\n\nden Kaufmann Ingo\ngeboren an &. PR 1954 in Bei,\n\nden Handelsvertreter Helge Le EEE 7 <aus\nNe@nnii>- F’ ‚ geboren am ER. EB 1948 in\n\nEng / Tr\nden Chemotechniker Wieland Me WER „aus Me,\ndort geboren am 9. WEB 1939,\n\nden Kaufmann Rolf Se HB aus Gimp,\ngeboren am WW. EEEEEEEB 1941 in Meinem,\n\nden Versicherungsvertreter Klaus Sch rm aus\nPo, geboren am WM. EEE 1944 in Cammmp- TEN,\n\nden Geschäftsführer Walter S t sw aus Mm,\ngeboren am, WEEEEEED 1935 in Dem Re EEE ,\n\nden Diplom-Physiker Bernd-Michael St rm aus\nME, geboren am MB. GEEEEEEEEES 1948 in Hei iii,\n\nden Betriebswirt Lothar T EB aus Is,\ngeboren am @P. EM 19.0 in Dreiim/LOMEEMD-Kreis,\n\naus MEERE,\n\nden Heizungstechniker Norbert _ aus MeEEEm,\nWü\n\ngeboren an @. WEM 1943 in B rttemberg,\n\nwegen Betrugs\n\naus Me,\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 22. Februar 1983 in der Sitzung vom\n2L. Februar 1983, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Schi,\nRechtsanwalt = aus ED\nals Verteidiger der Angeklagten ScHiiip,\nRechtsanwalt Dr. GENE» aus GERNE\n. „als Verteidiger des Angeklagten Won,\nRechtsanwälte Dr. EEE GENE vr GE GERNE GREEN\naus > “\nals Verteidiger der Angeklagten Fi,\nRechtsanwalt pe aus EEE\n.als Verteidiger des Angeklagten Bäe,\nRechtsanwalt ei aus EEE»\nals Verteidiger des Angeklagten Lei,\nRechtsanwalt mp ayıs EEEEES\nals Verteidiger des Angeklagten Sc,\nRechtsanwalt ED aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten Schr,\n\n79\n\nRechtsanwalt ww aus MEERE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Streiie,\nRechtsanwalt ee aus iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten Te,\n\nRechtsanwalt mm aus GE\nals Verteidiger des Angeklagten Amp,\n\nJeweils in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär ums»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1981 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen\n(fortgesetzten) Betrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt,\neine Reihe von Einzelfällen jedoch der Verurteilung\n\nnicht zugrunde gelegt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten\n\n1. Ein Teil der Angeklagten war Gesellschafter, ein\nanderer Teil Angestellte (\"Telefonverkäufer\") der-wiederholt\numbenannten - Firma \"E@\". Die Firma handelte mit Optionen\nauf Rohstofftermingeschäfte. Die Strafkammer hat die Verurteilung sämtlicher Angeklagter (wegen 456 Optionsgeschäften,\nabgeschlossen mit 297 Kunden) darauf gestützt, daß sie durch\nTäuschungen die Kunden in den Irrtum versetzten, sie beteiligten\nsich \"an einem wertbeständigen, ertragreichen Anlagegeschäft\"\n(UA S. 276), das \"ähnlich wie bei Aktien\" sei, nur seien \"die\nGewinne höher\" (UA S. 126); es bestehe \"überhaupt kein Risiko\"\n(UA S. 128), vielmehr sei das Geld \"in einem Rohstoff so wertbeständig wie dieser selbst angelegt\" (UA S. 161, 164). Daß\ndas als Preis für die Option gezahlte Geld \"sofort und endgültig verbraucht\" (UA S. 162)war, sei den Kunden verborgen\ngeblieben. In Wirklichkeit sei - wie stets bei Optionsgeschäften -\neben dies der Fall gewesen; die Kunden hätten als Gegenleistung\nnur eine \"zeitlich befristete Gewinnchance\" (UA S. 277) erhalten,\ndie sie wirtschaftlich sinnvoll nicht hätten verwerten können,\nweil ihnen die \"dazu notwendige Gebrauchsanleitung\" (UA S. 277),\nnämlich die Kenntnis der - im einzelnen näher erläuterten -\n\"Techniken des Optionsgeschäfts\" (UA S. 279) gefehlt hätte.\nDeshalb sei die Gegenleistung (im Sinne der Entscheidung BGHSt 16:\n321, 326) für die Kunden nicht brauchbar gewesen, deshalb auch se!\nder Schaden \"in Höhe des jeweils einbezahlten ... Geldes\"\nentstanden (UA S. 277).\n\n79\n\nDagegen folge die Wertlosigkeit der Gegenleistung\nnicht daraus, daß die Firma E@B einen - den Kunden verborgenen - Aufschlag von durchschnittlich 95% auf die\nOptionsbeschaffungskosten (Stillhalterprämie zuzüglich\nBroker-Einkaufsprovision, UA S. 169) vorgenommen habe.\nEingetretene Verluste seien nicht Folge des Aufschlags,\nsondern des Umstandes gewesen, daß die Rohstoffpreise\nsich anders als erwartet entwickelt hätten und zudem\ndie Kunden hierauf nicht sinnvoll hätten reagieren können\n(UA S. 278).\n\n2. § 263 StGB schützt das Vermögen und nicht die\nVerfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, so daß die\nFrage, ob das Vermögen geschädigt ist, nach objektiven\nMaßstäben beantwortet werden muß, andererseits kann -\nweil nicht jeder Vermögensgegenstand gleichen Wert für\nJedermann hat - der \"persönliche Schadenseinschlag\" nicht\nunberücksichtigt bleiben, so daß ein Vermögensschaden\nim Sinne von § 263 StGB auch dann eintreten kann, wenn\nder Getäuschte den erworbenen Gegenstand (der an sich\nden Preis wert ist) nicht für den vertraglich vorausgesetzten\nZweck oder in anderer zumutbarer Weise zu verwenden vermag\n(vgl. BGHSt 16, 220 und 321; Lackner in LK 10. Aufl. § 263\nRdn. 149, 156). Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist\nder Senat der Auffassung, daß Betrug in der vom Landgericht\nangenommenen Weise begangen werden kann. Ein Spekulationsgeschäft wie der Optionenhandel, bei dem eine zeitlich\nbefristete Gewinnchance mit dem (zunächst) völligen\nVerlust des eingesetzten Kapitals erkauft wird, unterscheidet\nsich derart von einem \"wertbeständigen Anlagegeschäft\" der\nvorgespiegelten Art, daß die erworbene Chance in vollem\n\nUmfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck unbrauchbar sein kann.\n\n3. Freilich setzt ein Sachverhalt dieser Art\nim Einzelfall sorgfältige, auf die Beweggründe, Kenntnisse\nund Erwägungen des jeweiligen Kunden zugeschnittene Ermittelungen und Feststellungen zur Klärung der Frage voraus,\nob er tatsächlich einem ursächlichen Irrtum über Gegenstand\nund Zweck des Geschäfts erlag; hieran läßt es das angefochtene\nUrteil fehlen.\n\nDie Strafkammer stellt entscheidend auf die (fern-)\nmündlichen Auskünfte und Anpreisungen der Angeklagten ab.\nDie in die Hände der Kunden gelangten schriftlichen\nUnterlagen (Anschreiben, Informationsbroschüren, Auftragsbestätigungen) sind im Urteil zwar wiedergegeben, werden\nindes im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in konkret-einzelfallbezogener Weise berücksichtigt. Ein \"nicht geringer\nTeil\" der Empfänger habe das-über Gegenstand und Zweck des\nGeschäfts unterrichtende-schriftliche Informationsmaterial\naus \"Mangel an Zeit oder Interesse ungelesen\" weggeworfen\noder nur flüchtig gelesen oder sei, wenn er es vollständig\ngelesen habe, \"geistig nicht in der Lage\" gewesen, aus dem\ngelesenen Text zutreffende Schlüsse zu ziehen (UA S, 160,\nähnlich S, UA 314). \"Nicht wenige Kunden\" sind andererseits\nvon dem Geschäft wieder abgerückt, nachdem sie die Auftragsbestätigung aufmerksam gelesen hatten (UA S, 146).\n\nNun ist zwar keineswegs selten, daß Betrüger ihre\nmündlich-rhetorische Überzeugungskraft auch mit Erfolg\neinsetzen, um zutreffende schriftliche Informationen zu\n\n77\n\nüberspielen, Indes kommt es hier auf den Einzelfall an.\n\nDer Kundenkreis der Angeklagten bestand hauptsächlich\n\naus Kaufleuten, selbständigen Handwerkern, Gewerbetreibenden,\nAngehörigen freier Berufe, einem \"möglichst großen Kreis\nselbständiger Bürger des Mittelstands\" (UA S. 92). Welcher\nGruppe der einzelne Kunde angehörte, wird im Urteil nicht\nmitgeteilt. Jedenfalls handelte es sich um Personen,\n\ndie zwar vom Optionengeschäft wenig oder nichts gewußt\n\nhaben mögen, denen aber kaum verborgen bleiben konnte,\n\ndaß das über die Firma E@B abgewickelte Geschäft sich\nwesentlich vom banküblichen Wertpapiergeschäft unterschied,\nbei denen auch davon auszugehen ist, daß sie den Umgang\n\nmit Geld und den Abschluß von Geschäften gewohnt waren und\ndaß sie die Bedeutung von Auftragsbestätigungen - insbesondere\nim Verhältnis zu fernmündlichen Anpreisungen - kannten.\n\nWarum die Kunden der Verurteilungsfälle (Einzelakte)\ndessen ungeachtet außer Betracht ließen, daß es sich um\nein \"spekulatives Geschäft\" handelte, dessen Risiko \"im\näußersten Fall nur die eingesetzten DM „..\" betrage\n(Informationsbroschüre bis September 1978, UA S, 101 f£.),\ndessen \"Risiken ... nicht übersehen werden\" dürfen, weil,\nwenn der Warenpreis während der gesamten Laufzeit den\nursprünglichen Preis nicht übersteigt, \"die gesamte\nPrämie verloren\" ist (Informationsbroschüre seit Mitte\nSeptember 1978,UA S. 107), wird ebensowenig deutlich\nwie der Grund dafür, daß der einzelne Kunde die Auftragsbestätigung unterzeichnete, obwohl er nach den mitübersandten und in bezug genommenen Geschäftsbedingungen durch\nseine Unterschrift bestätigte, daß er \"die spekulativen\n\nRisiken dieses Geschäfts kennt und über den\neventuellen Verlust der Prämie informiert ist\" (bis\nMitte Februar 1978, UA S. 140), wobei der Begriff\n\"Verlust\" ab Mitte Februar 1978 in \"Teil- oder Totalverlust\" geändert wurde (UA S,. 143).\n\nDieser dem Urteil anhaftende Mangel der Beweiswürdigung wird nicht dadurch behoben, daß das Landgericht\nangibt, bei über 130 (von über 480) Zeugen nach Prüfung\nder Aussage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nunter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks § 263 StGB\n\"teils aus rechtlichen, teils aus tatsächlichen Gründen\"\nverneint zu haben (UA S. 306). Diese pauschale Schilderung\nersetzt eine Würdigung in dem angeführten Sinn nicht,\nzumal im Hinblick auf die jeweils unterzeichnete Auftragsbestätigung. Deshalb kann die Verurteilung jedenfalls mit der vom Landgericht gegebenen Begrtindung nicht\naufrechterhalten bleiben.\n\n4, Der Senat hat geprüft, ob die Verurteilung deshalb\nbestehen bleiben kann, weil auf den Beschaffungspreis\ndurchschnittlich 95% aufgeschlagen wurden (kalkuliert\nwaren 100%, Abweichungen ergaben sich aus Kursverschiebungen während der Beschaffungszeit). Jedoch scheiterte\ndas bei den Angeklagten, die nicht Gesellschafter waren,\nschon daran, daß sie zwar in mehr oder weniger ausgeprägter\nWeise wußten, es werde nicht das gesamte Geld des Kunden\nzum Optionenkauf verwendet, zumindest die Abschlußprovision\ndes betreffenden Verkäufers (4 bis 12%) werde abgezogen\n(UA S. 173, 201), aber auch vor ihnen die Zusammensetzung\ndes von den Kunden zu bezahlenden Preises und damit der\n\n79\n\nkalkulierte 100%ige Aufschlag geheim gehalten wurde (UA S,. 173).\n\nBei den Angeklagten, die Gesellschafter waren, liegt\ndas anders. Sie kannten den Aufschlag und seine Höhe, weil\ner auf ihrem einverständlichen Beschluß beruhte (UA S. 169).\nIndes konnte der Senat auch insoweit die Schuldsprüche nicht\nbestehen lassen, obwohl er, wie noch darzulegen sein wird,\ndie Auffassung des Landgerichts, der Aufschlag auf die\nBeschaffungskosten begründe keinen Vermögensschaden, nicht\nteilt; denn das Landgericht hat insoweit - von seiner Auffassung aus folgerichtig - nicht geprüft, welche Vorstellungen\nsich der einzelne Kunde über die Zusammensetzung des von\nihm zu bezahlenden Preises und insbesondere darüber machte,\nob und in welchem Umfang die Firma EB, bevor sie das Geld\nzum Erwerb von Optionen benutzte, Abzüge vornahm. Nicht geklärt ist deshalb auch, wie sich die Kunden verhalten hätten,\nwenn sie die Aufschläge und deren Höhe gekannt hätten. Die zu\ndiesem Punkt getroffenen Feststellungen - wahrheitsgemäße\nAufklärung hätte \"den weitaus größten Teil\" der Kunden vom\nGeschäft abgehalten (UA S, 175, vgl. auch UA S, 423 ff.) -\ngenügen nicht, um die Schuldsprüche darauf zu stützen.\n\n5. Da die Sachbeschwerde durchgreift, können die\nVerfahrensrügen auf sich beruhen.\n\nIII, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Soweit das Landgericht eine Reihe von Einzelfällen\n(321 Geschäfte, abgeschlossen mit 137 Kunden) nicht in die\nfortgesetzte Betrugshandlung einbezogen hat, verneint es\ndie Strafbarkeit überwiegend mangels eingetretenen Ver-\n\n- 10 -\n\nmögensschadens. Die hier betroffenen Kunden hätten eine\nzutreffende Vorstellung über die Merkmale und Techniken\ndes Optionengeschäfts gehabt und die gewünschte Gegenleistung - eine Gewinnchance - erhalten. Die Optionen\nseien für sie nicht wertlos gewesen, weil sie wirtschaftlich sinnvoll von ihnen Gebrauch hätten machen können\n(UA S. 432). Auch diese Kunden wie jene, die ihr Geld\nbewußt für eine riskante Spekulation aufs Spiel gesetzt\nhätten (UA S. 430), hätten zwar über den von der Firma\nE89 vorgenommenen Aufschlag auf die Beschaffungskosten\nnichts gewußt, doch sei das - aus den schon erwähnten\nGründen (vgl. II. 1.) - kein Schaden im Sinne von § 263\nStGB (UA S. 431 f£.).\n\n2. Der Auffassung des Landgerichts kann der Senat\nnicht folgen. Schaden erlitten die Käufer der Optionen dadurch,\ndaß sie als Gegenwert für den gezahlten Preis Optionen\nerhielten, die diesen Betrag nicht wert waren. Ausgangspunkt für die Bewertung ist hierbei der zwischen Stillhalter und Optionsnehmer ursprünglich ausgehandelte\nOptionspreis. Er ist das Ergebnis von Angebot und Nachfrage sachkundiger Geschäftsleute, die sich bei diesem\nPreis jeweils eine Gewinnchance versprechen (UA S. 167;\nBGHSt 30, 177, 180). Da der Optionsnehmer erst dann in die\nGewinnzone kommt, wenn der Preis der Ware insgesamt um mehr\nsteigt, als der Erwerbspreis ausmacht, und erst bei einer dem\nErwerbspreis gleichkommenden Preissteigerung den von ihm\nbezahlten Preis wieder voll \"verdient\" hat, kennzeichnet die\nHöhe des ursprünglich ausgehandelten Optionspreises zugleich\ndas Ausmaß des Risikos, das vom Markt als vertretbar angesehen wird (BGH NJW 1981, 1266). Jede Erhöhung des Optionspreises vermehrt das Risiko des Optionsnehmers, den einbezahlten Betrag nicht oder nur zum Teil wiederzuerlangen,\n\nA\n\n- 1 -\n\nund vermindert die Chance, darüber hinaus Gewinn zu erzielen, Daher hat jede Erhöhung des Optionspreises zur\nFolge, daß Leistung (Kaufpreis) und Gegenleistung (Chance,\neinen Gewinn zu erzielen) einander objektiv nicht mehr\nentsprechen, so daß der Kunde geschädigt ist. Betrugsrelevant ist dieser - durch Täuschung herbeigeführte -\nSchaden, wenn die Preiserhöhung das Maß überschreitet,\n\nmit dem der Kunde rechnete oder rechnen mußte. Wenn er\n\nin den Irrtum versetzt wurde, das \"ganze Geld gehe an die\nBörse\", die Firma ECC lebe allein von der Gewinnbeteiligung\n(UA S. 130), so kann jeder Aufschlag Betrugsschaden sein.\nIm übrigen liegt ein Schaden vor, wenn der Aufschlag übersteigt, was billigerweise als Vergütung für die in Deutschland\ntätige Firma gerechtfertigt und vom Kunden in Rechnung zu\nstellen ist.\n\nWären die Optionen zum angemessenen Preis gehandelt\nworden, so hätte es, um die Gewinnchance zu nutzen, keiner\neigenen Kenntnisse und keiner eigenen Tätigkeit des Kunden\nam Markt bedurft, wenn die Angeklagten - entsprechend der\nFirmenwerbung - die Techniken des Optionengeschäfts beherrschten und für den Kunden einsetzten. War, andererseits,\ndie Gewinnchance durch die Erhöhung des Preises und die\ndamit verbundene Verlängerung der Optionszone geschmälert,\nso konnte eigenes Wissen des Kunden allenfalls dazu dienen,\nden schon eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten,\n\nnicht aber, seine Entstehung zu verhindern.\n\n3. Auch die Fälle, die das Landgericht nicht zur Grundlage des Schuldspruchs gemacht hat, müssen daher neu geprüft\nwerden. Es versteht sich von selbst, daß hierbei zunächst\nTäuschung und Irrtum zu untersuchen sind. Soweit dabei die\nFrage der Offenbarungspflicht eine Rolle spielen sollte, weist\n\n- 12 -\n\nder Senat auf die Entscheidungen BGHSt 30, 177, 181 £.\nund BGH NJW 1981, 1266 hin.\n\nIV. Die Höhe des Schadens\n\n1. Falls die neue Verhandlung zur Verurteilung\nwegen Betrugs führt, weil die Kunden über die Höhe\ndes Aufschlags getäuscht wurden, ist für den Schuldumfang das Ausmaß des den Kunden zugefügten Betrugsschadens von Bedeutung.\n\nZu dieser Frage wird teilweise die Meinung vertreten, der Schaden bestehe in dem Unterschied zwischen\ndem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der\nOption (Marktpreis), der sich aus den Beschaffungskosten\nund der Provision eines seriösen inländischen Maklers\nzusammensetze (BGHSt 30, 388; BGH NJW 1983, 292 = MDR 1983, 145).\nNach anderer Auffassung läßt schon ein Aufschlag von\n70% die Gewinnchance soweit sinken, daß die Option ihre\n\"reale Werthaltigkeit\" verliert, so daß der Kunde um\nden gesamten bezahlten Betrag geschädigt ist (BGHSt 30,\n177, 1815 31, 115, 117; OLG München NJW 1980, 794; Rochus\nNJW 1981, 736).\n\n2. Nach Auffassung des Senats verdient die erstgenannte Meinung den Vorzug. Zwar wird die Option als\nGewinnchance erworben, daß heißt mit dem Ziel, am Ende\nmehr zu haben als den Einsatz. Die bloße Chance, den\nEinsatz nicht (völlig) zu verlieren, ist keine Gewinnchance. Dennoch genügt der Unterschied zwischen dem\ngewollten und dem - infolge der Täuschung - abgeschlossenen\nGeschäft noch nicht, dieses Geschäft als aliud zu bewerten\nund den erworbenen Gegenstand - die zum überhöhten Preis\n\n- 13 -\n\nerlangte Option - als zu dem vorausgesetzten Zweck völlig\nunbrauchbar zu betrachten.\n\nBleibt der Warenwert auf gleicher Höhe oder fällt er,\nso ist (bei der Kaufoption) der eingesetzte Betrag verloren,\nohne daß es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe ein\nAufschlag vorgenommen wurde; allerdings erhöht sich der Verlust\num den Betrag des Aufschlags. Steigt der Warenwert, so kommt\ndas auch dem Erwerber zugute, der zu überhöhtem Preis erworben\nhat. Freilich bewirkt der Aufschlag, daß der Kunde die Gewinnzone später erreicht, weil die Wertsteigerung zusätzlich die\nHöhe des Aufschlags wettmachen muß. Ist also der Warenwert\nso gestiegen, daß die Steigerung gerade den angemessenen\nErwerbspreis deckt, daß der Kunde also, hätte er diesen Preis\nbezahlt, keinen Verlust erlitte und in die Gewinnzone einträte, so\nentsteht ihm, weil er infolge der Täuschung mehr bezahlt hat,\nein Teilverlust. Infolge des Aufschlags ist die Optionszone\nnoch nicht durchschritten. Um Gewinn zu machen, muß die\nSteigerung des Warenwerts auch noch den Aufschlag ausgleichen.\nDoch ist die Chance, den angemessenen Preis wettzumachen, real.\nNicht real ist lediglich die Aussicht, auch den Aufschlag zu\nverdienen; deshalb beschränkt sich der Schaden hierauf.\n\nSo oder so bleibt es ein Geschäft derselben Art;\nein Spekulationsgeschäft, bei dem auch unter korrekter\nAbwicklung ein beträchtliches Risiko besteht, den eingesetzten Betrag vollständig und endgültig zu verlieren,\nund nur eine beschränkte Chance, Gewinn zu erzielen. Wird\ndiese Chance dadurch geschmälert, daß der Preis überhöht\nwird, so ist das - wenn die sonstigen Voraussetzungen\nvorliegen - Betrug. Indes verliert der Erwerb einer Option\n\n- 14 -\n\ndadurch noch nicht den ihn prägenden Charakter mit der\nFolge, daß der Erwerber etwas ganz anderes, für ihn\nvöllig Unbrauchbares erhielte; nur der Wert des Erworbenen\nmindert sich, nur insoweit ist der Erwerber geschädigt.\n\nDas hat zur Folge, daß auf sich beruhen kann, von\nwelchem Vomhundertsatz an der Aufschlag die Option ihrer\nrealen Werthaltigkeit beraubt, weil weder der Tatbestand\ndes Betrugs noch die Höhe des Betrugsschadens von einer\nsolchen Feststellung abhängt.\n\n3. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, § 89 Börsengesetz sei zu Unrecht nicht angewendet worden, bleibt\nihre Revision ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschluß vom 9. November\n1982 - 5 StR 342/82, abgedruckt in ZIP 1983, 148).\n\nV. Die von einem Teil der Angeklagten eingelegten\n\nKostenbeschwerden erledigen sich durch die Aufhebung des\nUrteils.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/1-str-550-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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