{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-17_1_StR_813_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-17","aktenzeichen":"1 StR 813/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung schließt\ndie Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften\nim selbständigen Verfahren nicht aus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 76 a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1, § 7uhd\n\nDer Eintritt der Strafverfolgungsverjährung schließt\ndie Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften\nim selbständigen Verfahren nicht aus.\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 1983 - 1 StR 813/82 - LG München II\n\n1.\n\nA?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 813/82 URTEIL\n\nin dem selbständigen Verfahren\n\nwegen\n\nEinziehung des Buches \"Was Holocaust verschweigt\"\n\nvon He Hei, DEEEE-Veria:, Dem\nBinziehungsbeteiligte: Ursula S (EEE\n\n8\n\n13\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär mus\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n4. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n„8\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren auf Einziehung des Buches\nvon Hop HEMER \"Was Holocaust verschweigt\" wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung nach § 260 Abs. 3 StPO\neingestellt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1. Im Anschluß an die Fernsehserie \"Holocaust\" erschien im\nSommer des Jahres 1979 im DEEEEER-Veriag in Be, Landkreis\nStCEp, ein von Hein HEEEMB verfaßtes Buch \"Was Holocaust verschweigt\" mit dem Untertitel \"Deutsche Verteidigung\ngegen Kollektiv-Schuld-Lügen\", Die Staatsanwaltschaft beantragte die selbständige Anordnung der Einziehung dieser Schrift\nnach den §§ 74 d, 76 a StGB mit dem Vorwurf, daß in ihr in einer\nWeise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, die\nMenschenwürde der jüdischen Mitbevölkerung durch Beschimpfung\nund Verleumdung angegriffen werde. Die Strafkammer hält eine\netwaige durch das Inverkehrbringen der Schrift begangene Straftat als Presseinhaltsdelikt nach § 15 des bayerischen Gesetzes\nüber die Presse für verjährt.\n\n2. Der Senat kann offen lassen, ob Strafverfolgungsverjährung\neingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung\ngegenüber dem Täter die Sicherungszwecken dienende Einziehung\nvon Schriften im selbständigen Einziehungsverfahren nicht aus\n(BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - 3 StR 439/75 (5) -,\nvom 4, Dezember 1981 - 3 StR 434/81 (S) - und vom 10. März 1982\n- 3 StR 63/82 (S) -; Urteil vom 26. Januar 1983 - 3 StR 414/82,\nzur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).\n\nDas Landgericht nimmt mit einem Teil der Rechtsprechung und\ndes Schrifttums an (OLG München in MDR 1982, 950 mit weiteren\nNachweisen), daß der eindeutige Wortlaut des § 78 Abs. 1 StGB\nnach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung die Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften im selbständigen\nVerfahren hindere, weil in § 11 Abs, 1 Nr. 8 StGB, auf den\ndie Vorschrift verweist, auch - ohne weitere Differenzierung -\ndie \"Einziehung\" aufgeführt ist (a.A. OLG Hamm in MDR 1982,\n\n949 = NStZ 1982, 422 mit weiteren Nachweisen). Die Regelung des\n8 78 Abs. 1 StGB ist indes nicht ohne weiteres mit der Regelung\nzu vereinbaren, die § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB trifft. Diese Vorschrift bestimmt für einen Teilbereich der Einziehung, nämlich\nsoweit sie Sicherungszwecken dient (§§ 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5,\n7ha Abs. 1 StGB), daß sie im selbständigen Verfahren auch dann\nangeordnet werden darf, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes\nbestimmt. Ein rechtlicher Grund, der die Verfolgung einer bestimnten Person ausschließt, ist der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung. Die Rechtsfrage ist mithin, ob § 78 Abs. 1 StGB im\nSinne des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB \"etwas anderes bestimmt\",\n\nob also § 78 Abs. 1 dem § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB oder ob diese\nVorschrift dem § 78 Abs. 1 StGB vorgeht (Schäfer in LK 10. Aufl.\n§ 76 a Rdn. 11). Die Antwort ergibt sich nicht ohne weiteres\n\n- wie bereits der Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zeigt - aus dem Wortlaut beider Vorschriften, vielmehr muß\nsie in einer Zusammenschau beider Bestimmungen durch Auslegung\ngefunden werden. Hierfür gelten die allgemeinen Auslegungsregeln,\ndie hier auch durch Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB keine Modifikation oder Eingrenzung erfahren.\n\nMaßgebend für den Inhalt einer gesetzlichen Regelung ist der\nin ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BGHSt 26, 156, 159, 160; 29, 196, 198). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschie-\n\nA\n\ndenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen\nAuslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen.\n\nEr darf insbesondere auch - in den Grenzen des möglichen Wortsinnes - der Ratio des Gesetzes und kriminalpolitischen Erwägungen Rechnung tragen.\n\n8 78 Abs. 1 StGB regelt allgemein zu Gunsten des Täters die\nWirkungen der Strafverfolgungsverjährung, in die kraft der Legaldefinition des § 11 Abs, 1 Nr. 8 StGB auch die Einziehung miteinbezogen ist, Demgegenüber enthält § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB eine\nSonderregelung für die selbständige Einziehung, die Sicherungszwecken dient. Für diesen Teilbereich der Einziehung erscheint\n§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB als die speziellere Vorschrift, die\nder allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 1 StGB vorgeht (vgl.\n\nOLG Hamm in MDR 1982, 949; Schäfer aaO, jeweils mit weiteren\nNachweisen). Der Sinn und Zweck der in § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB\ngetroffenen Regelung besteht darin, dem gegenstandsbedingten\nSicherungsbedürfnis auch dann noch Rechnung tragen zu können,\nwenn die Verfolgung des Täters aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, Ihre besondere Bedeutung gewinnt die Vorschrift\nbei Presseinhaltsdelikten, die einer ungewöhnlich kurzen Ver-Jährung nach den landesrechtlichen Pressegesetzen unterliegen.\nIhr Anwendungsbereich wäre im Bereich dieser Delikte bis zur\npraktischen Bedeutungslosigkeit eingeschränkt, gälte die Vorschrift nicht auch im Falle des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung. Demgegenüber lassen sich weder aus Sinn und Zweck\nnoch aus dem Wesen der Strafverfolgungsverjährung gewichtige\nAnhaltspunkte dafür finden, daß ein fortbestehendes gegenstandsbedingtes Sicherungsbedürfnis deshalb keine Beachtung mehr finden soll, weil die Rechtsordnung ein Strafbedürfnis gegenüber\ndem Täter infolge Zeitablaufs verneint. Daß der Eintritt der\nStrafverfolgungsverjährung gegenüber dem Täter die Sicherungs-\n\nzwecken dienende selbständige Einziehung von Schriften nicht\nhindern soll, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der\nVorschriften belegt, wie im Urteil vom 26. Januar 1983 näher\n\ndargelegt worden ist.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/1-str-813-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/1-str-813-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.801137+00:00"}}