{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-17_1_StR_325_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-17","aktenzeichen":"1 StR 325/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"\"Hr.\nStPO 1975 § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nZu den Anforderungen an die Begründung des Beschlusses,\ndurch den eine Beweiserhebung wegen Unerreichbarkeit\ndes benannten, im Ausland lebenden Zeugen abgelehnt\nwird, obwohl der Zeuge möglicherweise im Rechtshilfeweg vernommen werden kann.","text_plain":"1\n\nNachschlagewerk: ja (zu 1)\nBGHSt:; nein\n\n\"Hr.\nStPO 1975 § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nZu den Anforderungen an die Begründung des Beschlusses,\ndurch den eine Beweiserhebung wegen Unerreichbarkeit\ndes benannten, im Ausland lebenden Zeugen abgelehnt\nwird, obwohl der Zeuge möglicherweise im Rechtshilfeweg vernommen werden kann.\n\nBGH, Beschl.v. 17. Februar 1983 - 1 StR 325/82 - LG\nStuttgart\n\n4%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 325/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Peter Sch EB aus WieEB-Bi, geboren am EB. EB 1926 in Or /\n\nOstpreußen,\n\n-Sachbezeichnung: HB u.a.-\n\nwegen Beihilfe zur Untreue u.a.\n\n7F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. Schi\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 1. Dezember 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das\nLandgericht den Beweisamtrag des Angeklagten, den\nin Zürich lebenden Bankdirektor Arthur WB als\nZeugen zu vernehmen, abgelehnt hat. Es hat den geladenen, aber in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen als unerreichbar angesehen, weil\neine Vernehmung durch den Rechtshilferichter \"völlig\nunzulänglich\" sei. Die hierfür gegebene Begründung,\nes seien zahlreiche Vorhalte und möglicherweise auch\nGegenüberstellungen mit dem einen oder anderen Angeklagten erforderlich, reicht nach den Besonderheiten\ndes Falles nicht aus.\n\nSteht fest, daß der im Ausland lebende Zeuge\nin der Hauptverhandlung nicht erscheinen wird, so\ndarf er trotz der Möglichkeit der Vernehmung durch\nden Rechtshilferichter als unerreichbar im Sinn von\n§ 2uh Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden, wenn nur\nseine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur\nWahrheitsfindung beizutragen vermag; ob dies der\nFall ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem\nErmessen zu entscheiden (ständige Rechtsprechung,\nvgl. BGHSt 13, 300; 22, 118, 122; BGH bei Holtz\nMDR 1978, 459; 1979, 807; BGH GA 1971, 85; 1975,\n237; 1980, 355). Die für die Ausübung des Ermessens\nmaßgebenden Erwägungen müssen jedoch schlüssig ergeben, weshalb die Vernehmung vor einem ersuchten\nRichter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher\nohne jeden Beweiswert ist. Dies ist angesichts der\nQualität des angebotenen Beweismittels und der\nBedeutung des Beweisthemas hier nicht ausreichend\ndargetan. Die Beweisbehauptung ist für den ersten\nTeil des Anklagevorwurfs entscheidungserheblich.\nFalls der Betrag von 250.000 DM nicht als Teil des\nKommanditgesellschaft zustehenden Kaufpreises (so\nausdrücklich UA S. 7, 15, 37), sondern - wie der\nAngeklagte behauptet - ohne Bezug auf den Kaufvertrag von dritter Seite als persönliche Provision\noder \"Schmiergeld\" bezahlt worden ist, so kommt -\nsofern der beurkundete Kaufpreis, wie das Landgericht unterstellt, angemessen ist - eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 18.1.1983 - 1 StR\n490/82 - und vom 28.1.1983 - 1 StR 820/81). Ein\n\nder\n\nJE\n\nmaßgeblicher Repräsentant der Käuferseite ist\n\nder Zeuge WEB (UA S. 20). Es besteht bisher\n\nkein Grund für die Annahme, daß er den Sachverhalt verdunkeln, die Ermittlungen erschweren\noder den Angeklagten begünstigen will; ob bei\n\ndem relativ einfachen Sachverhalt Vorhalte erforderlich sind, wird die Vernehmung ergeben.\n\nDer Zeuge ist bereit, in der Schweiz auszusagen;\nrechtliche Hindernisse stehen nicht entgegen. Zwar\nkann die Schweiz nach Art. 2 des Europäischen\nÜbereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\ndie Rechtshilfe verweigern, wenn sich ein Ersuchen\nauf strafbare Handlungen bezieht, die von ihr als\n\"fiskalisch\" angesehen werden (BGBl. 1964 II 1369,\n1386; 1976 II 1799, 1813); von diesem Grundsatz\nwird jedoch abgewichen, wenn die Rechtshilfe zur\nEntlastung des Beschuldigten beitragen kann (BCH,\nUrteil vom 27.1.1982 - 3 StR 217/81; Grützner/Pötz,\nInternationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,\n2. Aufl. Bd. II Stichwort Schweiz Rdn. 22). Außerdem\nkönnte die Strafverfolgung - und damit das Rechtshilfebegehren - auf das allgemeine Delikt des § 266\nStGB beschränkt werden.\n\n2. Auf die weiteren Angriffe der Revision braucht\nbei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.\nZur doppelten Milderung des Strafrahmens des § 266\nStGB auf Grund von §§ 27, 49 StGB einerseits, §§ 28,\n49 StGB andererseits vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 105.\n\nIn Bezug auf die steuerrechtliche Seite des Falles\nwird es sich empfehlen, auf die beachtlichen Einwendungen der Revision einzugehen und sich hierbei\n\ngegebenenfalls der Hilfe eines Sachverständigen\n\nzu bedienen. Schon die vorbereitenden Handlungen -\n\nwie die Bewertung des Umlaufvermögens und die\nBerechnung des laufenden Gewinns im letzten Geschäftsjahr vor der Übergabe - müssen vollständig\n\nund übersichtlich dargestellt werden und damit der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sein.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/1-str-325-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/1-str-325-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.782012+00:00"}}