{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-08_1_StR_827_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-08","aktenzeichen":"1 StR 827/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 827/82 URTEIL\nP.283\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSonja Rita H in aus AED, sort geboren\nam 9. U 1957,\n\nwegen versuchten Betrugs\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 8. Februar 1983, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär muB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n5. Mai 1982, soweit es die Angeklagte H mm\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil enthält folgende Feststellungen: Die Angeklagte He und die Mitangeklagte\nPER - beide Prostituierte - hatten beschlossen,\nvon einem ihrer \"Kunden\", dem Zeugen MB, Gelc\nzu erschwindeln, indem sie vorgaben, für ihn Haschisch\nbesorgt zu haben. Als der Zeuge auf zwei Telefonanrufe\nder Mitangeklagten Pb ablehnend reagierte, fuhren\nbeide zu seiner Wohnung. Den Taxifahrer nahmen sie\nbis zur Wohnungstür mit, um ihn als Beschaffer oder\nÜberbringer des Rauschgifts auszugeben. Sobald das\nOpfer die Tür öffnete, setzte die Mitangeklagte Pen\nihren Fuß hinein und erklärte, sie hätten für 40.000,-- DM\noder 20.000,-- DM Haschisch besorgt. Der Zeuge “ein\nentgegnete wiederholt, er wisse von nichts, er wolle\nkein Haschisch. Daraufhin schaltete sich die Angeklagte Hei ein und bemerkte, es gehe nicht an, daß\ner zunächst bestelle und dann nicht abnehme. Als sie\nweiter \"insistierte, daß er die Ware abnehmen müsse\",\nerbot er sich, \"um Unannehmlichkeiten aus dem Wege\nzu gehen\", einen Scheck über 41.000,-- DM zur Deckung\nder Unkosten der beiden Angeklagten auszustellen. Damit\nwaren diese jedoch nicht zufrieden. Die Mitangeklagte\nPM erklärte, es müßten für jede von ihnen \"10 Mille\"\nherausspringen. Die Weigerung des Zeugen beantwortete\nsie mit der Drohung: \"Wenn du es nicht abnimmst, kommen\ndie Dealer aus Hamburg und schlagen dir die Wohnung klein\nund mischen dich auf.\" Die Angeklagte Ha nahm, \"abseits\nstehend\", an diesem Teil des Gesprächs \"nicht mehr teil\".\n\nNachdem die Mitangeklagte PB dem Zeugen Min\n\nauch noch vorgespiegelt hatte, sie habe auf seiner\nToilette Haschisch in die Abortschüssel gegeben, die\nPolizei würde entsprechende Spuren feststellen, nahm\n\nder Zeuge sie mit in die Wohnung und stellte dort auf\n\nihr Verlangen zwei Schecks über 5.000,-- DM und 6.000,-- DM\naus. Die Angeklagte HB wartete währenddessen mit dem\nTaxifahrer im Treppenhaus. Sie erhielt später von der\nMitangeklagten PB den Scheck über 5.000,-- DM.\n\nDas Landgericht hat die Mitangeklagte Pie wegen\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem\nBetrug verurteilt, die Angeklagte Ha dagegen nur\ndes versuchten Betrugs für schuldig befunden, weil nicht\nerwiesen sei, daß sie mit dem durch den gemeinsamen\nTatplan nicht gedeckten erpresserischen Vorgehen einverstanden gewesen sei. Einen hehlerischen Erwerb des Schecks\nüber 5.000,-- DM hat die Strafkammer mit der Begründung\nverneint, es habe sich um \"die Teilung\" der Beute \"unter\nTatbeteiligten\" gehandelt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese\nWürdigung des Verhaltens der Angeklagten H@. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n41. Soweit das Landgericht meint, es sei nicht erwiesen, daß die Angeklagte Hi mit dem erpresserischen\nVorgehen der Mitangeklagten PER einverstanden gewesen\nsei, fehlt in den Urteilsausführungen die nach § 261 StPO\nerforderliche Auseinandersetzung mit den festgestellten,\nfür die Urteilsfindung wesentlichen Tatsachen (vgl. BGH\nNJW 1980, 2423).\n\na) Das Urteil geht davon aus, daß die Mitangeklagte Pe sich \"spontan aus der gemeinsamen Absprache\" löste und \"eigeninitiativ\" tätig wurde,als\nsie merkte, daß der Zeuge MB nicht an das wahrheitswidrige Vorbringen beider Angeklagter glaubte.\n\nWas zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der \"gemeinsamen\nAbsprache\" war, erörtert die Kammer nicht im einzelnen.\nSie setzt sich insbesondere in diesem Zusammenhang nicht\nmit der Tatsache auseinander, daß der Zeuge bereits bei\nden vorausgegangenen Telefongesprächen unmißverständlich\nzum Ausdruck gebracht hatte, kein Haschisch kaufen zu\nwollen. Die Angektagten entschlossen sich, ihn in seiner\nWohnung aufzusuchen, als er weitere Telefonanrufe durch\nNichtauflegen des Hörers blockierte. Der Besuch konnte\nunter diesen Umständen kaum dazu dienen, den - ersichtlich kaufunwilligen - Zeugen vom Vorhandensein des\nRauschgifts zu überzeugen; in erster Linie mußte es den\nAngeklagten darum gehen, ihn \"umzustimmen\".\n\nb) Bei der Frage, mit welchen Mitteln dies geschehen sollte, kann nicht unberücksichtigt bleiben,\nwie die Angeklagten das weitere Vorgehen einleiteten:\nSie bestellten einen Taxifahrer, der \"etwas darstellen\"\nsollte; dieser Taxifahrer wurde bis zur Wohnungstür mitgenommen, die Angeklagten verschafften sich Zutritt zum\nHaus, indem sie bei einer anderen Mietpartei läuteten,\ndie Mitangeklagte stellte sofort ihren Fuß in die\nWohnung des Zeugen MB, als dieser öffnete. Auf\ndie Möglichkeit, daß der Zeuge sich nunmehr doch zum\nKauf der angebotenen Ware entschließen würde, waren\nsie nicht vorbereitet; sie hatten nichts bei sich, was\n\nsie zur Aufrechterhaltung der Täuschung hätten übergeben können. Wie sich die Angeklagten nach dem gemeinsamen Tatplan unter diesen Umständen den \"Kaufpreis\"\n\nohne Anwendung erpresserischer Mittel verschaffen wollten,\nwird nicht dargelegt.\n\nc) Auch das eigene Verhalten der Angeklagten Has\nnach der Ankunft an der Wohnung des Zeugen bezieht das\nUrteil nicht in die Überlegungen zu ihren Vorstellungen\nvon dem Tatplan ein. Immerhin hatte die Angeklagte Ha\nbei dem \"Gespräch\" vor der Wohnung in einer Weise\n\"insistiert\", daß der Zeuge veranlaßt wurde, die Ausstellung eines Schecks über 1.000, -- DM anzubieten, um\nvon ihm offensichtlich erwarteten Unannehmlichkeiten\naus dem Wege zu gehen. Auch damit waren aber nach den\nFeststellungen beide Angeklagte nicht zufrieden. Die\nAngeklagte He bestand somit auf der Zahlung eines\nhöheren Betrages noch zu einem Zeitpunkt, als die Beschränkung auf betrügerische Mittel keinen Erfolg mehr\nversprach und deshalb längst aufgegeben worden war.\n\nd) Schließlich hat die Angeklagte H@® einen der\nbeiden dem Tatopfer abgepreßten Schecks erhalten. Das\nLandgericht wertet diesen Vorgang als Teilung der Beute\n\"unter Tatbeteiligten\", ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob darin nicht das ununterbrochene\nFortbestehen der Willensübereinstimmung beider Angeklagter während des gesamten Tathergangs zum Ausdruck\ngekommen ist.\n\n2, Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß\ndie Angeklagte He mit dem erpresserischen Vorgehen\n\nm\n\nST\n\nder Mitangeklagten P@&B nicht einverstanden war,\n\nstünde einer Verurteilung wegen Hehlerei an dem Scheck\nüber 5.000,-- DM die mittäterschaftliche Beteiligung\n\nan dem Betrugsversuch nicht entgegen. Die Schecks\n\nwären nicht durch den - bereits am fehlenden Irrtum\n\ndes Tatopfers gescheiterten - gemeinschaftlichen Betrugsversuch, sondern durch die von der Mitangeklagten\nbegangene Erpressung erlangt. Sie würden also aus einem\n\"Exzeß\" der Mittäterin stammen und könnten deshalb Gegenstand der Hehlerei der \"Tatgenossin\", also der Angeklagten\nHe sein, die dabei nicht mitgewirkt hätte (Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 54; vgl. auch\nRGcSt 58, 207, 208).\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-08/1-str-827-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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