{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-08_1_StR_765_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-08","aktenzeichen":"1 StR 765/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu I, bis III. 4\n\nAO 1977 3 370;\nUStG 1980 v. 26. November 1979, BGBL I 1953, §§ 4, 65\nUStDV 1980 v. 21. Dezember 1979, BGBl I 2359, § 8\n\nDer für Ausfuhrlieferungen vorgeschriebene Nachweis\ndurch Belege ist tatbestandliche Voraussetzung der\n\nUmsatzsteuerbefreiung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; 3a\n\nzu I, bis III. 4\n\nAO 1977 3 370;\nUStG 1980 v. 26. November 1979, BGBL I 1953, §§ 4, 65\nUStDV 1980 v. 21. Dezember 1979, BGBl I 2359, § 8\n\nDer für Ausfuhrlieferungen vorgeschriebene Nachweis\ndurch Belege ist tatbestandliche Voraussetzung der\n\nUmsatzsteuerbefreiung.\n\nBGH, Urt,v. 8. Februar 1983 - 1 StR 765/82 - LG München I\n\nAbschrift\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 765/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria Katharina A m zeborene Sm\n\naus Mm, geboren am Emm 1935 in\nBemms (Italien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 8. Februar 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MEER in der Verhandlung,\nBundesanwalt ih bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEHEN zu: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär zen\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I von\n\n16. Juli 1982 wird verworfen. Die Be-\n\nschwerdeführerin hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen\ntateinheitlich begangener Steuerhinterziehung und\nUrkundenfälschung zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten\nbleibt ohne Erfolg.\n\nIm Rahmen des Import/Export-Handelsgeschäfts\nihres geschiedenen Ehemannes fälschte die Angeklagte\nvon 1973 bis 1981 in 442 Fällen Ausfuhrkassenzettel,\ndie mit zollamtlicher Bestätigung zu ihr zurlickgelangt\nwaren, in der Weise, daß sie in noch freie Zeilen\nzusätzlich Artikel eintrug oder Anzahl und Preis schon\neingetragener Artikel erhöhte, Dadurch erweckte sie\nden Eindruck wesentlich höheren umsatzsteuerfreien\nAuslandsumsatzes. Die verfälschten Ausfuhrkassenzettel\nmachte sie zur Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen\nund -erklärungen mit der Folge, daß in dem genannten\nZeitraum die Umsatzsteuerschuld um DM 1.982. 252, ==\ngeringer war, als sie es bei unverfälschten Ausfuhrkassenzetteln gewesen wäre.\n\nIl. Auf der Grundlage einer vom Landgericht vorgenommenen Wahrunterstellung des Inhalts, sämtliche\n- auch die nachträglich eingefügten - Eintragungen in\nden Ausfuhrkassenzetteln entsprächen tatsächlich erfolgten Ausfuhren, ist die Revision der Auffassung,\ndie Angeklagte habe nur Erklärungspflichten verletzt,\naber nicht gegen § 370 AO verstoßen, da die sachlichrechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorgelegen hätten. Die Angeklagte habe \"lediglich aus\n\nu.\n\nVereinfachungsgründen\" so gehandelt und sich nicht\nan die - wie die Revision sie einstuft - \"Sollvorschriften der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung\"\ngehalten.\n\nIII. Die Revision verkennt die Rechtslage.\nRichtig ist zwar der Hinweis, daß die Frage, ob\neine Steuerschuld bestehe, sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts beantwortet,\nDoch kann der Gesetzgeber die Erfüllung von Nachweisund Belegpflichten zur sachlichen Voraussetzung einer\nSteuerbefreiung machen,\n\n1. Nach dem bis 31. Dezember 1979 geltenden\nUmsatzsteuerrecht stand außer Zweifel, daß der vom\nSteuerpflichtigen zu erbringende Belegnachweis\nsachlich-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung war. Fehlte diese Voraussetzung, so war\nder Umsatz steuerpflichtig, auch wenn die Lieferung\ntatsächlich an einen ausländischen Abnehmer usw.\nerfolgt war (BFHE 130, 118 = BStBl. 1980 II 445\nmit Anm. HFR 1980, 347 und Weiß UStR 1980, 162;\nBEH BStBl. 1953 III 332; 1959 III 121). Diese\nAuslegung ergab sich unmittelbar aus der Fassung\ndes Gesetzes. § 6 UStG 1967 (BGBl. 1967 I 545)\nführte in Abs. 1 Nr. 3 den Nachweis durch Belege\nals eine der Voraussetzungen für das Vorliegen\neiner Ausfuhrlieferung an.\n\n2. Die Neufassung des § 6 UStG durch das UStG\n1980 (vom 26. November 1979, BGBl. I 1953) hat hieran\nnichts geändert. Das UStG 1980 entstand, weil es notwendig war, das deutsche Umsatzsteuerrecht an die\n\n6. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nvom 17. Mai 1977 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 145/1; abgedruckt in BT-Drucks. 7/9153)\nenzupassen. Der Entwurf der Bundesregierung schloß -\nwas die Nachweispflicht angeht - eng an die bisherige\nFassung an (BT-Drucks. 8/1779 § 6 Abs. 2 Nr. 3); allerdings machten es sonstige sachliche Änderungen erforderlich, in § 6 Abs. 4 die Nachweispflicht als sachliche\nVoraussetzung erneut zu nennen, Das mag der Grund dafür\ngewesen sein, daß der Finanzausschuß des Bundestags\n\nim Zusammenhang mit einer anderen Abänderung die Nachweispflicht insgesamt nur noch in Abs. 4 zum Ausdruck\nbrachte. Als Begründung findet sich lediglich der Satz;\n\"Die Nachweisvorschrift in Abs. 1 Nr. 3 des Regierungsentwurfs wird zusätzlich in diesen Absatz übernommen\"\n(BT-Drucks. 8/2827 5. 20, 74). Diese Fassung des § 6\nwurde in der Folgezeit, obwohl das Gesetz aus anderen\nGründen Bundestag und Bundesrat noch mehrfach beschärtigte, beibehalten.\n\nDie Entstehungsgeschichte zeigt, daß an der Nachweispflicht als sachlicher Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nichts geändett werden\nsollte, Das ist auch im Schrifttum einhellige Meinung\n(Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG 3, Aufl. § 6 Rün.\n130; Vogel/Reinisch/Hoffmann, UStG § 6 Abs. 4 Rän. 63).\n\n3. Im Unterschied zur früheren Regelung (Nachweis\n\"durch Belege\") enthält allerdings § 6 Abs. 4 UStG\nkeine Aussage darüber, wie der Nachweis zu führen ist;\n\ndas überläßt er der durch Rechtsverordnung - mit\nZustimmung des Bundesrats - zu treffenden Bestimmung\ndes Bundesministers der Finanzen. Dementsprechend verpflichtet § 8 UStDV (vom 21. Dezember 1979, BGBL; I\n2359) als zwingende Vorschrift den Unternehmer, den\n‚Ausfuhrnachweis \"durch Belege\" zu führen. Wie das\n\nbei einzelnen Arten der Ausfuhr regelmäßig geschehen\nsoll, ist den Vorschriften der $$ E bis 11 UStDV zu\nentnehmen,\n\nEntgegen der Auffassung der Revision verstößt die\nin § 6 Abs. 4 UStG enthaltene Ermächtigung nicht gegen\nArt, 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß der\nErmächtigung sind - auch unter Berlicksichtigung des\nUmstands, daß § 8 UStDV, soweit er eine sachliche\nVoraussetzung der Steuerbefreiung regelt, strafrechtliche Bedeutung erlangen kann - hinreichend bestimmt.\nDie von der Revision angeführten Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 282; 10, 2583\n14, 174, 185; 18, 52; 22, 180; 23, 62; 30, 103) besagen nichts anderes,\n\n4, Da die Angeklagte, als sie die (monatlichen)\nUmsatzsteuervoranmeldungen und die (jährlichen) Umsatzsteuererklärungen abgab, den Nachweis, daß es\nsich um Ausfuhrlieferungen handelte, nicht führen\nkonnte, waren diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 1\nUStG von der Umsatzsteuer befreit. Wenn die Angeklagte\ntrotzdem die Umsätze als steuerfrei anmeldete und die\nUmsatzsteuer entsprechend berechnete, verstieß sie\ngegen § 392 RAbgO ar, § 370 AO 1977. Die sachlichen\n\n- 10\n\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung lagen nicht vor,\nDas ist für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend. Daß mit den verfälschten Belegen kein\nNachweis im Sinne von § 6 Abs. 4 UStG geführt werden\nkonnte, versteht sich von selbst.\n\nDie Revision meint (unter Hinweis auf die Entscheidung BFHE 130, 118), § 370 AO 1977 sei schon\ndeshalb nicht verletzt, weil die Angeklagte den erforderlichen Nachweis steuerrechtlich noch immer\nführen könne, Auch dieser Einwand geht fehl.\n\nDer Bundesfinanzhof hat in der genannten Entscheidung klar gestellt, daß Umsatzsteuerbefreiung\nfür Ausfuhrlieferungen auch dann beansprucht werden\nkann, wenn die erforderlichen Belege zur Zeit der\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht\nvorliegen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, auf\ndie erstmalige endgültige Veranlagung abzustellen,\nIn gleicher Weise hat der Bundesfinanzhof in rechtsähnlichen Fällen entschieden (BStBl, 1981 II 542;\n1982 II 45). Indes ändert diese Rechtsprechung an\nder Strafbarkeit der Angeklagten nichts,\n\nSind bis zum Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums die vorgeschriebenen Belege nicht vorhanden,\nso entsteht gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b i1.V.m.\n§ 6 UStG 1967 und 1980 Umsatzsteuer in voller Höhe\n(vgl. BFHE 130, 118 und Anm. aa0). Meldet der Steuerpflichtige zu seinen Gunsten falsch an, so ist das\ngrundsätzlich Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 Satz 1,\n\n‚BFH\n\n2. Halbs. i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, 8 18\nUStG 1967 und 1980; vgl. Franzen/GCast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 370 Ran. 31, 35 £., 135). Obwohl\n§ 372 RAbgO eine Bestimmung wie § 370 Abs. 4 Satz’ 1 A0\n1977 nicht enthielt, galt nichts anderes; dadurch, daß\nder Steuerpflichtige durch die Voranmeldung eine - da\ndie Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorlagen -\nsachlich falsche Steuererklärung abgab und durch entsprechende Bemessung der Vorauszahlung zu wenig Steuern\nbezahlte (§ 18 Abs. 3 UStG 1967), verkürzte er die von\nihm geschuldete Steuer.\n\nSteuerverkürzung liegt in solchem Fall nur dann\nnicht vor, wenn der Steuerpflichtige das Finanzamt\nin der Steueranmeldung tiber den wahren Sachverhalt\naufklärt und das Finanzamt dadurch in den Stand setzt,\ndie Veranlagung für spätere Änderungen offenzuhalten\n(§ 165 AO 1977, § 100 RAbgO) und die Vervollständigung\ndes Nachweises zu überwachen (BFHE 130, 118).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Angeklagte alles\ngetan, den wahren Sachverhalt zu vertuschen, Selbst\nwenn sie im Besteuerungsverfahren nachträglich den\nsteuerrechtlich vorgeschriebenen Nachweis führen könnte\nund damit gehört würde, vermöchte das an ihrer Strafbarkeit nichts zu ändern (vgl. Bit aa0).\n\n5. Schließlich geht die Rüge fehl, die subjektiven\nVoraussetzungen der Steuerhinterziehung seien unzureichend geprüft, Die umfassende Überprüfung des\nUrteils auf Grund der Sachbeschwerde hat auch sonst\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt, Ob ein besonders schwerer\n\nFall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3\n\nNr. 4 AO 1977 schon dann vorläge, wenn die Angeklagte die gefälschten Belege (nur) als Grundlage\n\nfür die Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen\nbenutzt hätte, kann dahinstehen, da die gefälschten\nAusfuhrkassenzettel den Umsatzsteuerprüfern. vorgelegt\nwurden (vgl. BGH, Beschl. vom 25, Januar 1983 - 5 StR\n814/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-08/1-str-765-82","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-08/1-str-765-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.474103+00:00"}}