{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-08_1_StR_669_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-08","aktenzeichen":"1 StR 669/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AO\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 669/82 URTEIL\nf lt.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsamtsrat Hans S mw aus Bad Km,\ngeboren am BD. EEEEEB 1921 in Meim,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nAS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus GENE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär NND\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n4. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu der\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die\nRevision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und\nder Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst zu Recht,\ndas Landgericht habe den Wert der Zuwendungen an\nWalter Sterl nur unzureichend ermittelt.\n\nIm Testament vom 11. November 1979, das die Strafkammer als gefälscht ansieht, wurde Walter St@@® neben\ndem Angeklagten und der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft Pe als Miterbe eingesetzt (UA S. 8).\nEr wurde zunächst verdächtigt, an der Fälschung beteiligt gewesen zu sein. Das Landgericht schließt ihn\nals Täter unter anderem deshalb aus, weil der Wert\nder ihm zugewendeten Gegenstände angesichts des Gesamtwerts des Nachlasses unbedeutend gewesen sei:\n\nDer Zeuge BR habe den Wert der dem Zeugen StR\nzugedachten Grundstücke mit ca. 10.000 DM beziffert;\nmöge dieser Wert auch tatsächlich \"etwas höher\" liegen,\nso stehe er doch außer Verhältnis zu den übrigen zum\nNachlaß gehörenden Grundstücken (UA S. 24).\n\nBei diesen Erwägungen übersieht das Landgericht,\ndaß die dem Zeugen StB zugewendeten Grundstücke an\nanderer Stelle des Urteils mit ca. 50.000 DM bewertet\nwurden (UA S. 8). Außerdem setzt es sich mit der\n\n-L-\n\nFeststellung in Widerspruch, daß das Nachlaßgericht\nden Miterbenanteil des Zeugen St@B auf 5,88 %\nfestgesetzt hat (UA S. 9); dies entspricht unter\nZugrundelegung der im Urteil enthaltenen Zahlenangaben einem Betrag, der etwa zwischen 120.000\nund 150.000 DM liegt und die von De setroffene Schätzung erheblich übertrifft. Das Landgericht hätte sich mit den widersprüchlichen Angaben\nauseinandersetzen müssen, zumal BEER noch bei\nseiner polizeilichen Vernehmung vom 1. April 1981\nerklärt hatte, er sei nicht imstande, den Streubesitz von Fräulein Dip zu bewerten (Bl. 205/206\nd.A.). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen\nwerden, daß es dann in der Frage etwaiger Tatmotive\ndes Zeugen StB zu einem anderen, dem Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\n2, Die Rüge, das Landgericht hätte die Schreiben\nvom 1. August 1979 und 18. August 1979 in der Hauptverhandlung verlesen und die Adressaten als Zeugen\nüber den Zugang vernehmen müssen, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der § 244 Abs. 2, 88 21,9, 261 StPO\nbegründet.\n\nDie genannten Schreiben waren Gegenstand der\nBeweiswürdigung. Sie sind an Mitglieder der Familie\nCEEEEEIEB gerichtet (UA S. 413). Das Landgericht stellt\nfest, daß sie einen für die Eheleute Ste \"völlig\nbedeutungslosen Inhalt\" haben, ohne diesen Inhalt im\nUrteil mitzuteilen (UA S. 25); der Angeklagte habe die\nSchreiben nachträglich gefälscht, um sie dem Schriftsachverständigen als angeblich von Kreszenzia DeEEEEED>\n\nP2\n\n-5-\n\nstammendes Vergleichsmaterial vorlegen zu können\n(UA S. 31). Ausweislich des Protokolls wurden in\nder Hauptverhandlung weder die Schreiben verlesen,\nnoch die Mitglieder der Familie CB als Zeugen\nvernommen.\n\nDies ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.\nDas Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß\nauch aus dem Inhalt der Schriftstücke Schlüsse auf\nihren Urheber gezogen werden können; hierzu bedarf\nes jedoch der prozeßordnungsgemäßen Verwertung der\nSchriftstücke in der Hauptverhandlung und der überprüfbaren Darlegung ihres Inhalts im Urteil. Da die\nSchreiben an bestimmte Adressaten gerichtet sind,\ngebietet es die Aufklärungspflicht, sie als Zeugen\ndarüber zu vernehmen, ob - bejahendenfalls wann und\nunter welchen Umständen - sie die Schreiben jemals\nerhalten haben. Die Revision behauptet, daß beide\nSchreiben der Familie CB noch zu Lebzeiten\nder Erblasserin zugegangen sind; daß diesem Umstand\nfür die Frage der Echtheit der Schriftstücke entscheidende Bedeutung zukommt, liegt auf der Hand.\nDas Landgericht hat sie mit der Frage der Echtheit\ndes Testaments vom 11. November 1979 dadurch verknüpft, daß es feststellt, sowohl die Schreiben vom\nAugust 1979 als auch das Testament stammten von derselben Hand (UA S. 17/18, 25).\n\n3, Die Revision rügt zu Recht, daß es das Landgericht unterlassen hat, die Angehörigen der Familie\nCR zu der Einlassung des Angeklagten zu hören,\ndiese hätten ihn gebeten, Fräulein Dee zur vorzeitigen Auszahlung der ihnen ausgesetzten Vermächtnisse zu veranlassen (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\n-6 -\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß Fräulein\nDEE den Angehörigen der Familie CGiiip im\nAugust 1979 zugesagt hat, ihnen einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Hauses in Ob uii#-\nWEB von Todes wegen zuzuwenden (UA S. 6). Es hat\ndie Beweisbehauptung, den Eltern Fritz und Regina\nCam seien am i8. August 1979 je 18.000 DM,\nihren fünf Kindern je 10.000 DM versprochen worden,\nmit Beschluß vom 26. Mai 1982 als wahr unterstellt\n(Protokoll S. 15, 17/18 = Bl. 310, 312/313 d.A.).\nIm Testament vom 11. November 1979 werden sechs\nMitgliedern der Familie CE» Vermächtnisse in\nHöhe von zusammen 92.000 DM ausgesetzt (UA S. 8).\nDem Angeklagten wird im Urteil vorgehalten, er habe\ngewußt, daß Fräulein De noch kein Testament\nerrichtet hatte, und sich noch an ihrem Krankenbett\num die Testamentserrichtung bemüht; seine Einlassung,\ner habe noch am Todestag für die Familie GB\nUnterschriften auf Überweisungsformularen einholen\nwollen, wird als widerlegt angesehen (UA S. 12,\n18/20). Bei dieser Sachlage mußte sich der Tatrichter gedrängt sehen, die Begünstigten selbst\nals Zeugen zu vernehmen. Denn es fällt auf, daß\nder Angeklagte nur um Unterschriften der Erblasserin bemüht war (UA S. 19), die doch die eigenhändige Niederschrift des gesamten Testamentswortlauts nicht ersetzen konnten (vgl. § 2247 BGB); zum\nanderen ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung\n\nverlesenen Schreiben vom 15. September 1979, daß der\nAngeklagte mit einer notariellen Beurkundung des\nTestaments rechnete.\n\n- 7 -\n\nLh, Das Landgericht hat die Zeugin Maria GI\nunter anderem deshalb als glaubwürdig angesehen,\nweil sie an der Feststellung der Unwirksamkeit\ndes Testaments vom 11. November 1979 kein Interesse\nhabe; sie komme einerseits als gesetzliche Erbin\nnicht in Frage, verlöre aber andererseits ein Vermächtnis von 60.000 DM (UA S. 18). Diese Erwägungen\nsind erkennbar lückenhaft. Wenn Frau Gl@® nit der\nErblasserin verschwägert ist (UA S. 18), dann gehört\nihre eheliche Tochter Magdalena LeiiEB sch. Gl\nzum Kreis der gesetzlichen Erben, zumal \"nahe Verwandte\"\nnicht mehr vorhanden sind (UA S. 5). Weil die Rüge auch\nunter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben ist, kann auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden. Danach hat Frau I durch\nihre Strafanzeige vom 24. März 1980 das Verfahren\nin Gang gesetzt, obwohl sie selbst im Testament vom\n41. November 1979 mit 60.000 DM bedacht war. Sie ist\ndie Tochter von Rudolf Gl@® (verstorben an 9.\n1968), bezeichnet sich als gesetzliche Erbin vierter\nOrdnung und lebt mit ihrer 78jährigen Mutter Maria\nGl@® in Wohngemeinschaft (Bl. 1/5 d.A.). Bei dieser\nSachlage war es naheliegend und geboten, auch die\nInteressen der Tochter in die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit einzubeziehen. Die Aussage der Zeugin\nMaria G1@® ist für den Schuldspruch kausal gewesen\n(vgl. UA S. 10, 18, 21, 26, 36).\n\nWeil schon die aufgezeigten Mängel zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils nötigen, braucht auf die\n\nweiteren Angriffe der Revision nicht mehr eingegangen\nzu werden. Es wird sich empfehlen, Schriftstücke,\n\nauf deren Inhalt es ankommt, in der Urteilsbegründung im Wortlaut mitzuteilen.\n\nHerdegen Schikora Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-08/1-str-669-82","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2247","ref_norm":"2247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-08/1-str-669-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.453666+00:00"}}