{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-03_1_StR_823_82_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-03","aktenzeichen":"1 StR 823/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 RL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner DB EB zus \\CEREEEEED:\ndort geboren aan. NER :961,\n\nwegen Totschlags\n\nAL\n\nAk\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am\n3. Februar 1983 beschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft\nwird die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 22. Juli 1982, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist,\n\naufgehoben.\n\nDie Staatskasse ist zur Entschädigung nicht verpflichtet,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten\nzur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am\n18. September 1981 die Prostituierte Elvira KW in deren\nWohnung in N durch einen aufgesetzten Genickschuß getötet zu haben, freigesprochen, weil es dessen Täterschaft\nnicht für erwiesen hält. Es hat die Staatskasse für verpflichtet erklärt, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen (II. der Urteilsformel, III.\nder Urteilsgründe). Der Senat hat die von der Anklagebehörde\ngegen den Freispruch eingelegte Revision durch Urteil vom\nheutigen Tage verworfen, Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig\nsofortige Beschwerde eingelegt. Der Angeklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1\nStrEG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung, die\nhier nicht eine weitere tatsächliche Klärung voraussetzt\n(vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. August 1975 - 1 StR 620/74 -\nund vom 4. Juli 1978 - 1 StR 224/78), zuständig (§ 8 Abs. 3\nSatz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).\nDas Rechtsmittel hat auch Erfolg.\n\nGemäß § 2 Abs. 1 StrEG ist ein Freigesprochener\ngrundsätzlich für den Schaden, den er durch den Vollzug\nder Untersuchungshaft erlitten hat, aus der Staatskasse zu\nentschädigen. Die Entschädigung ist jedoch gemäß § 5 Abs. 2\nSatz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit er die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Hierbei darf das Gesamtverhalten herangezogen\nwerden; es kommt nicht darauf an, ob das Verhalten, durch\ndas der Beschuldigte die Maßnahme schuldhaft verursacht hat,\nin der ihm vorgeworfenen Tat selbst oder vor ihr lag oder ihr\nerst nachfolgte; für diese Beurteilung ist nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie\nsich der Sachverhalt den Strafverfolgungsorganen in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (BGH, Beschl. vom 17. Juli 1974 - 2 StR\nga/Th; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 5 StrEG Ran. 11; Schätzler,\nStrEG 2. Aufl. § 5 Rdn. 37). Grob fahrlässig im Sinne von\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG handelt, wer in ungewöhnlichem Maße\ndie Sorgfalt außer acht läßt, die ein verständiger Mensch in\ngleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch\nStrafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Da der Begriff der\nFahrlässigkeit hier nicht im strafrechtlichen, sondern im\nzivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist, ist sie nicht nach\n\nÄ\n\na)\n\nb)\n\nAR\n\nder Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten, sondern\nnach objektiven Maßstäben (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB)\n\nzu bestimmen (BGH, Beschl. vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74;\nKleinknecht aaO Rdn. 9; Schätzler aaO Rdn. 39, 41, 42).\n\nIn diesem Sinne hat der Angeklagte die erlittene Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht.\n\nDer Angeklagte hat bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahrem zunächst als Zeuge, sodann als Beschuldigter - ein\nwechselndes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Insbesondere\nhat er bezüglich der Frage, wie oft er am Tattage in der\nSchneiderei WB war und ob er Schlüssel zur Wohnung von\nFrau K@B pesaß, sich bei späteren Aussagen in Widerspruch\nzu früheren gesetzt und zu beiden Punkten - zunächst oder\nspäter - unwahre Angaben gemacht.\n\nDer Angeklagte hat nach der Tat ein auffälliges Verhalten\nan den Tag gelegt, das indiziell gegen ihn sprach.\n\nDurch sein Verhalten hat der Angeklagte seine Verhaftung herausgefordert. Er hat die Sorgfalt, die ein verständiger Mensch in einer solchen Situation aufgewendet hätte,\num gegen ihn gerichtete Strafverfolgungsmaßnahmen zu vermeiden,\nin hohem Maße außer acht gelassen,\n\nSein Verhalten war ursächlich für die Verhängung der\nUntersuchungshaft:\n\nIm Haftbefehl vom 14. Oktober 1981 stützte das Amtsgericht\nNürnberg Tatverdacht und Haftgrund vor allem auf die Beziehungen,\ndie der Angeklagte zu Frau KB unterhalten hatte, und die inzwischen erkennbar gewordenen \"Unwahrheiten und Widersprüche\n\nin seinen Angaben\" (HA Bl. 344). Bei der Aufrechterhaltung\ndes Haftbefehls auf Grund der Haftprüfung vom 29, Oktober\n\n1981 ging es davon aus, daß sich der dringende Tatverdacht\ninsbesondere durch die Vernehmung des Zeugen Träger - mit\n\ndem der Angeklagte über die Verwendung von Schußwaffen gesprochen hatte - weiter verdichtet habe (HA Bl. 359).\n\nIm Beschluß vom 20. April 1982, durch den es gemäß\n88 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnete, leitete das Oberlandesgericht Nürnberg den dringenden\nTatverdacht unter anderem \"aus dem wechselnden Aussageverhalten\"\ndes Angeklagten und den dabei hervorgetretenen \"Widersprüchlichkeiten\" her, ferner aus seinem gegenüber Zeugen nach der\nTat an den Tag gelegten Verhalten (HA Bl. 795/796).\n\nDas Landgericht verneint den Vorwurf der groben\nFahrlässigkeit mit der Erwägung, das Verhalten, das zu\nAnordnung und Vollzug der Untersuchungshaft führte, sei\n\"Aurch die Persönlichkeit des Angeklagten erklärbar\"\n\n(UA S. 32). Abgesehen davon, daß dieses Persönlichkeitsbild erst in der Hauptverhandlung - vor allem auf Grund\ndes Gutachtens, das die jugendpsychiatrische Sachverständige erstattete - deutlich wurde, hat das Landgericht\nzu Unrecht einen rein subjektiven Maßstab angelegt.\n\nNach Sachlage mußte die Entschädigung für die\nvom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft gemäß\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG versagt werden.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath\n\nAL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-03/1-str-823-82-2","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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