{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-01_1_StR_823_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-03","aktenzeichen":"1 StR 823/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 823/82 URTEIL\nsr. in der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner PB EEEEDB zus NEE ;\ndort geboren aa m 19°,\n\nwegen Totschlags\n\nYa\n\nWa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung am 1. Februar 19835 in der Sitzung\nvom 3. Februar 1983, woran teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER aus gun\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär HERD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 22. Juli 1982 wird\nverworfen,\n\nI.\n\nIl.\n\nMH\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch das Rechtsmittel dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am 18.\nSeptember 1981 zwischen 11.50 Uhr und 12.40 Uhr die\nProstituierte Elvira KM in deren Wohnung in Nmmup,\nKa@lBstraße @ durch einen aufgesetzten Genickschuß ge-\n\ntötet zu haben, freigesprochen, da es dessen Täterschaft\nnicht für erwiesen hält. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt\n\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nSpricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er\nvorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist\n\ndas grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist\nallein Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert\nist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen\naus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm\nvorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er\n\nzu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208,\n209/210; 29, 18, 19/20). Auf die Sachrüge hin hat das\n\nRevisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter\nRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nicht nur\ndann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn\n\nsie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte\nErfahrungssätze verstößt, sondern auch dann, wenn an die zur\nVerurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (BGH VRS 63, 39, 4O;\nNStZ 1982, 478, 479). Einen solchen sachlich-rechtlichen Mangel weist das angefochtene Urteil indessen\nnicht auf.\n\nZuzugeben ist allerdings, daß das Tatgericht im Rahmen\nseiner Beweiswürdigung Formulierungen gebraucht, die zu\nBedenken Anlaß geben könnten. Es befaßt sich unter II a)\nbis e) der Urteilsgründe mit belastenden Indizien und\nlegt in jedem dieser Fälle dar, daß die erörterten Umstände \"keinen zwingenden Schluß\" auf die Täterschaft\n\ndes Angeklagten zulassen (UA S. 16, 20, 22, 25, 26).\n\nBei seiner Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) kann und\nbraucht sich der Tatrichter aber nicht auf solche Schlüsse\nzu beschränken, die zwingend sind; es genügt, daß sie\ndenkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich\n\nsind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Erlangung\nder persönlichen Gewißheit; es kommt darauf an, ob das\nGericht nach der gesamten Beweislage einen bestimmten\nSachverhalt für wahr hält (BGH NJW 1951, 83; VRS 24, 207,\n210/211; 39, 103, 104/105; 63, 39, 4O/L1; BGHSt 25, 365,\n367; 26, 56, 63; BGH, Urteile vom 5. November 1975\n\n- 2 StR 523/75 -; vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - bei\nHoltz MDR 1978, 806; vom 4. April 1979 - 2 StR 808/78 -\nund vom 1. September 1982 - 2 StR 39/82; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 76; Hürxthal in\nKK § 261 Rdn. 2, 4). Die angeführten Wendungen lassen\n\nAh\n\njedoch nach dem Gesamtzusammenhang und im Hinblick\nauf andere Stellen des Urteils nicht besorgen, daß\n\ndas Landgericht der Meinung gewesen ist, die Feststellung von Tatsachen verlange eine absolute, andere\nMöglichkeiten des Tatablaufs mit Denknotwendigkeit\nausschließende Sicherheit, daß es infolgedessen zu\nhohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt\nhabe.\n\nDas Landgericht ist auf die Beweisanzeichen, die\nnach Auffassung der Staatsanwaltschaft \"zwingend\" für die\nTäterschaft des Angeklagten sprachen, im einzelnen eingegangen (UA S. 15 ff). Sinngemäß bringt es zum Ausdruck,\ndaß es diese Umstände als ungeeignet oder als unzureichend\nansah, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen. Auch im übrigen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß das Tatgericht der von ihm\nvorgenommenen Beweiswürdigung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat: Der von der Anklagebehörde dem\nAngeklagten gemachte Vorwurf war nicht \"mit einer zur\nVerurteilung ausreichenden Sicherheit\" nachzuweisen\n(UA S. 2); die Verdachtsmomente vermochten tdie Zweifel\"\nan der Täterschaft des Angeklagten nicht zu beseitigen\n(UA S,. 31); nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung lag\n\"keine lückenlose Indizienkette\" vor, die den Schluß\nauf die Täterschaft des Angeklagten zuließe (UA S. 29,\n31); bei der abschließenden Wertung konnte das Landgericht\n\"noch nicht die Überzeugung\" von der Täterschaft des\nAngeklagten erlangen (UA S. 32). Damit beruht die Entscheidung auf Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro\nreo\".\n\n2.\n\na)\n\nEs trifft zwar zu, daß die Gesamtwürdigung der für die\nTäterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien verhältnismäßig knapp ausgefallen ist (vgl. UA S. 31/32).\nGleichwohl besteht nicht die Besorgnis, das Landgericht\nkönnte verkannt haben, daß eine Mehrzahl von Beweisanzeichen auch dann, wenn keines von ihnen für sich allein\nausreicht, in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der\nTäterschaft vermitteln kann (BGHSt 20, 333, 341/342;\n\nBGH, Urteile vom 20. Februar 1974 - 3 StR 9/74 - bei\nDallinger MDR 1974, 548; vom 5. November 1975 - 2 StR\n523/75 -; vom 4, Januar 1978 - 2 StR 609/77 -; vom\n\n1. September 1982 - 2 StR 39/82 - und vom 25. November\n1982 - Lk StR 564/82; Gollwitzer aaO Rdn. 70, 123;\nHürxthal aaO Rdn. 64). Es hebt darauf ab, daß die\nFeststellungen, die für die Täterschaft des Angeklagten\nsprechen könnten, \"mehrdeutig\" sind (UA S. 29, 31), also\nnur Möglichkeits -, allenfalls Wahrscheinlichkeitsschlüsse\nin Betracht kommen. Solche Schlüsse hält es zur Erlangung\nder Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht\nfür ausreichend, weil auch Umstände festgestellt worden sind,\ndie dagegen sprechen, daß der Angeklagte die Tat begangen\nhat (UA S. 29/30). Diese Erwägungen können nicht als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\nAuch sonst vermag die Revision keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe unter dem Eindruck\nder von ihm geschilderten Beobachtungen \"in großer\n\nErregung und Nervosität\" die Schneiderei W@R betreten\n\n(UA S, 21), und die Erwägung, falls der Angeklagte der\nTäter gewesen wäre, hätte sein Verhalten \"Spuren einer\ntiefgreifenden seelischen Erschütterung und Erregung\" zeigen\n\nb)\n\nMH\n\nmüssen, er hätte dann \"außer sich\" sein müssen, Anzeichen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen (UA\nS. 21/22), widersprechen sich nicht.\n\nZur Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht die\nwesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die das Gutachten der - zu den \"Zusatztatsachen\" als Zeugin vernommenen - Sachverständigen anknüpft, und die Art der\ndaraus gezogenen Folgerungen mitgeteilt (UA S. 4/5;\n\nvgl. BGHSt 12, 311, 314/315). Es sah sich indessen nicht\nin der Lage, aus diesem ambivalenten Persönlichkeitsbild\nSchlüsse zu ziehen, die den Angeklagten im Sinne des\nAnklagevorwurfs belasten.\n\nc) Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht bei der Untersuchung, ob der Angeklagte im\nBesitz einer \"scharfen\" Schußwaffe war, erhebliche\nBedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Meike\näußert (UA S. 24/25). Mit der Frage, ob angesichts\nder von diesem Zeugen geschilderten schweren Demütigungen \"gekränktes Selbstwertgefühl\" den Angeklagten\nzur Tat bestimmte, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 15/16).\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-03/1-str-823-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-03/1-str-823-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.283137+00:00"}}