{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-02-01_1_StR_697_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-02-03","aktenzeichen":"1 StR 697/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WA\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 697/82 URTEIL\nal:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrer Anton W muB aus AB: geboren\nam 8. EEE 1929 in Re. Kreis Roamiiimm,\n\nwegen Diebstahls\n\nAD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1983\nin der Sitzung vom 3. Februar 1983, woran teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. BR\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus WE in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Mai\n1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 5\nund II 9 der Urteilsgründe verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\ndes Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision des Angeklagten\nund die Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden verworfen,\n\n4, Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch das\nRechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen zehn sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich gegen den Freispruch, gegen die Strafzumessung und\ngegen die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Nachprüfung des Urteils in dem angefochtenen\nUmfang hat einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten\nnicht ergeben.\n\n1. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der\nUntreue (Fall Nr. 14 der Anklageschrift vom 16. März 1982,\nVI. der Urteilsgründe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß die\nSpendengelder von 8.200,- DM sich unter den in der Wohnung\ndes Angeklagten bei der polizeilichen Hausdurchsuchung -\nungeordnet aufbewahrt in Kartons, Plastiktüten, Schachteln,\nGeschäftskuverts und einer Geldtasche - aufgefundenen\nGeldmengen von etwa 100.000,- DM befunden haben und ohne\ndie Verhaftung des Angeklagten zweckentsprechend verwendet worden wären, zumal der Angeklagte bereits Gespräche wegen der Renovierung der Sakristei geführt hatte\n(UA S. 115). Daß der Angeklagte keine Aufzeichnungen über\ndie einzelnen Spenden geführt hat und daß auch kein besonderer Umschlag mit DM 8.200,- aufgefunden worden ist,\nreicht zur Annahme des Treubruchstatbestandes nicht aus.\nEs ist möglich, daß der Angeklagte, der angab, er habe\ndie Spendengelder in einem besonderen Umschlag verwahrt,\nin der Lage gewesen wäre, diese Gelder herauszufinden.\n\n2, Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung decken\nkeine Rechtsfehler auf.\n\nf\n\nIm Fall II 7 der Urteilsgründe ist § 243 Abs. 1\nNr. 4 StGB nicht verletzt. Die in der Revisionsrechtfertigung mitgeteilten Ergebnisse der Beweisaufnahme,\ndie nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu der Annahme\nauch des Diebstahls von vier Altartüchern, einem Manipel\nund einem Korporale, deshalb zur Bewertung der gesamten\nfortgesetzten Tat als besonders schwerer Fall im Sinne\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie zu einer höheren Einzelund Gesamtstrafe hätten führen müssen, finden in den\nUrteilsgründen keine Bestätigung. Die Rüge erweist sich\nals unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDie Strafkammer durfte strafmildernd berücksichtigen,\ndaß die gestohlenen Gegenstände zurückgegeben werden konnten;\nhierdurch wurde - wenn auch nicht durch den Angeklagten\nselbst - der Schaden weitgehend behoben. Dagegen durfte\nnicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, daß er\nsich gegen die Rückgabe von Gegenständen gesträubt hat.\n\nAuf Grund seiner Verteidigungsposition konnte er sich\n\nmit der Rückgabe der Gegenstände nicht einverstanden erklären; denn mit der Erklärung des Einverständnisses hätte\ner die Diebstähle eingestanden.\n\nAuch die Begründung der Gesamtstrafenbildung ist nicht\nzu beanstanden.\n\n3, Schließlich geht auch der Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus fehl. Die (von der\nRevision nur verkürzt wiedergegebene) Begründung der Ablehnung kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Die Revision beanstandet die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nzu der Behauptung des Angeklagten, er sei schuldunfähig im\nSinne des § 20 StGB gewesen. Diesen Antrag hat das Landgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der Beweisbehauptung sei bereits durch das Gutachten\ndes vernommenen Sachverständigen bewiesen, die \"gesetzlichen Ausnahmefälle\" (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO)\nlägen nicht vor. Die Revision hält das Gutachten für\nwidersprüchlich und die Sachkunde des Sachverständigen\nfür zweifelhaft; sie stützt diese Behauptung auf Zitate\naus den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen.\nMaßgeblich ist indes nur, was der Sachverständige in der\nHauptverhandlung ausgeführt und das Gericht hierüber in\nden Urteilsgründen dargelegt hat. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß das Gutachten Widersprüche enthält. Sie\nstützen auch nicht die Behauptung, daß die Sachkunde des\nGutachters zweifelhaft sei.\n\nb) Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf\nVernehmung des Psychologen Dr. MB als weiteren\nSachverständigen dafür, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen hätten, ist rechtsfehlerfrei. Sie wird durch die von der Strafkammer gegebene Begründung getragen, daß das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache bereits erwiesen sei. Auf die\n\nHilfserwägung, die Untersuchungsergebnisse von\nDr. MOEEEEEB seien im Gutachten des vernommenen\nSachverständigen berücksichtigt (vgl. hierzu\nBGHSt 22, 268), und die aufgeworfene Frage gehöre in das Fachgebiet der Psychiatrie, nicht der\nPsychologie, kommt es nicht an.\n\n2. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\na) Gegen die Annahme fortgesetzter Vergehen\ndes Diebstahls bestehen in den Fällen II 5 und II 9\nder Urteilsgründe durchgreifende Bedenken. Das Landgericht stellt jeweils nur fest, der Angeklagte habe\n\"aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses\" gehandelt\n(UA S. 20, 69). Das genügt hier nicht für die Darlegung eines Gesamtvorsatzes. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von vornherein einen\nTatplan hatte, der das gesamte den Schuldsprüchen zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen\nEinzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen\nseiner künftigen Gestaltung umfaßte (vgl. BGHSt 1,\n313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7). Im Fall II 5 der\nUrteilsgründe (UA S. 19, 20) wurden unterschiedliche\nGegenstände (Bettwäsche, Telefone) während der vom\n15. Dezember 1965 bis 20. April 1980 dauernden Amtszeit des Angeklagten (UA S. 4), \"größtenteils in den\nJahren 1979 und 1980\", entwendet. Es ist nicht erkennbar, wann innerhalb der Tatzeit von über 1, Jahren\nder Angeklagte sich entschlossen hat, diese Gegenstände nach und nach zu stehlen. Unklar bleibt auch\ndie Anzahl der Einzelakte, die von 15 oder weniger\nbis weit über 500 reichen kann (vgl. UA S. 20). Im\n\nFall II 9 der Urteilsgründe (UA S. 69) hat der\nAngeklagte aus einem Kunsthaus von 1976 bis Mitte\n\n1980 vier Ikonen und zwei Holzfiguren entwendet. Da\ndieses Diebesgut nur Einzelstücke eines wechselnden\nBestands umfaßt, liegt es nahe, daß der Angeklagte\n\nbei gelegentlichen Besuchen des Kunsthauses, also\n\nvon Fall zu Fall, sich entschloß, eine Ikone oder\nHolzfigur, die ihm gefiel, zu entwenden. Infolgedessen\ndurfte der Tatrichter nicht unerörtert lassen, weshalb\ner gleichwohl eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.\n\nDiese nicht ausreichend begründete Annahme kann\nden Angeklagten auch beschweren. Eine ungeklärte Zahl\nder \"Einzelakte\" kann in verjährter Zeit begangen\nworden sein (Fall II 5: Tatzeit ab 15.12.1965; Fall\nII 9: Tatzeit 1.1.1976 bis Mitte 1980; Unterbrechung\nder Verjährung in beiden Fällen erst durch Haftbefehl\nvom 7.8.1981). Der Senat kann aufgrund der bisherigen\nFeststellungen nicht ausschließen, daß es sich dabei\num selbständige, verjährte Diebstahlstaten handelt, so\ndaß insoweit das Verfahren eingestellt werden muß.\n\nDagegen ist in den Fällen II 8 und II 10 der\nUrteilsgründe die Annahme fortgesetzter Handlungen\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bedenken des\nGeneralbundesanwalts teilt der Senat nicht. Der Angeklagte hat in den Fällen II 8 und II 10 eine Vielzahl\nvon Gegenständen (im Falle II 8 weit über hundert)\nzwangsläufig nach und nach und innerhalb eines größeren\nZeitraums aus einem in seiner Zusammensetzung feststehenden, dem Angeklagten bekannten Bestand möglicher\n\nTatobjekte entwendet. Das sind Umstände, welche\neindeutig für Fortsetzungszusammenhang sprechen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ergeben die\nFeststellungen keine Anhaltspunkte für die Zusammenfassung der Taten II 3 bis II 10 der Urteilsgründe zu\neiner einzigen fortgesetzten Handlung.\n\nb) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Zum Einzelvorbringen der Revision ist zu bemerken: Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf\ndie Entwendung der in Sakristeien aufbewahrten kirchlichen Gegenstände begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDie Auffassung des Landgerichts, daß auch Sakristeien\nzur Kirche im Sinne dieser Vorschrift gehören, trifft\nzu (vgl. BGH NJW 1966, 1420). Die Räume, aus denen ein\nTeil der Gegenstände entwendet worden ist, bezeichnet\nder Tatrichter als Sakristeien (vgl. UA S. 39 und 74).\nDaß seine Bezeichnung unzutreffend ist, ergeben die\nUrteilsgründe nicht. Die aus den Sakristeien entwendeten\nGegenstände verloren ihre Widmung zum Gottesdienst nicht\ndadurch, daß sie \"für eine bestimmte Zeit bis zu einer\nspäteren Wiederverwendung aufbewahrt wurden\" (UA S. 108).\n\n- 10 -\n\nc) Infolge der Aufhebung der Verurteilung in\nden Fällen II 5 und II 9 der Urteilsgründe konnte\ndie Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-03/1-str-697-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-03/1-str-697-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.262065+00:00"}}