{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-28_1_StR_820_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-28","aktenzeichen":"1 StR 820/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die auf Grund der Umstände des Falles, insbesondere auf\nGrund der Bewertung der Leistungen durch den Verhandlungspartner deutlich gewordene Möglichkeit eines dem betreuten\nVermögen vorteilhaften (sich vermögensmehrend auswirkenden)\nVertragsschlusses darf der Treupflichtige nicht vereiteln\noder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf,\ndaß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich\nden Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit\nerspart oder zusätzlich bekommen hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des\nbetreuten Vermögens genutzt worden wäre.","text_plain":"Nachschlagewerk: jaCI2a\nBGHSt: ja_C I 3 a) bis d)\n\nStGB 1975 § 266\n\nDie auf Grund der Umstände des Falles, insbesondere auf\nGrund der Bewertung der Leistungen durch den Verhandlungspartner deutlich gewordene Möglichkeit eines dem betreuten\nVermögen vorteilhaften (sich vermögensmehrend auswirkenden)\nVertragsschlusses darf der Treupflichtige nicht vereiteln\noder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf,\ndaß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich\nden Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit\nerspart oder zusätzlich bekommen hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des\nbetreuten Vermögens genutzt worden wäre.\n\nBGH, Urt. vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_820/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Karl Heinz BB aus Ei\ngeboren am MM. EM 1928 in Wug\n\n2. den Kaufmann Armin Hp aus Po,\ngeboren am BP. EB 1937 in Geil,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nam 28. Januar 1983, auf Grund der Hauptverhandlung vom\n>5, Januar 1983, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. iz»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nProfessor Dr. EEEEEED zu: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten BB,\n\nRechtsanwalt Dr. GEEEEEEEEE aus GEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hg;\nJustizhauptsekretär EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Das Urteil des Landgerichts München I\nvom 27. März 1981 wird\n\n1, auf die Revisionen der Angeklagten\nim gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen,\n\n2, auf die Revision des Angeklagten\nBED in den Feststellungen zu E)\nund G) der Urteilsgründe (UA S. 58\nbis 63 und 73 bis 79)\n\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED wegen\nzwei Vergehen der Untreue, den Angeklagten Hgg wegen\nzwei Vergehen der Beihilfe zu einem Vergehen der Untreue\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten,\ndie das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreifen,\nhaben zum Teil Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen des Angeklagten Bi.\n\nI. Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt Pen\nvom 15. August 1981:\n\n1. Die Beanstandung, das Ablehnungsgesuch vom\n5. März 1981 gegen die drei Berufsrichter, ergänzt\nim Laufe der Verhandlung vom 5. März 1981, das Ablehnungsgesuch vom 5. März 1981 gegen die Richter\n\nGENE ur GE - GE und das Anlehnungsgesuch vom 18. Februar 1981 gegen die Richterin ENE> -\n\nGERD seien zu Unrecht teils unzulässig, teils als\nunbegründet verworfen worden, dringt nicht durch.\n\na) Das Ablehnungsgesuch vom 5. März 1981 gegen die\ndrei Berufsrichter ist auf folgende Gründe gestützt worden:\n\n(1) Der Vorsitzende Richter Dr. EEE habe am\n20. Februar 1981 (nicht wie angegeben am 4. Februar 1981\n- vgl. Leitzordner IV Bl. 20) mit der Ehefrau des - im\nKrankenhaus liegenden, vernehmungsunfählgen - Zeugen Hau\ntelefoniert, nachdem die, Verteidigung beantragt hatte, das\nVerfahren auszusetzen, hilfsweise eine schriftliche Erklärung des Zeugen herbeizuführen. Der Richter habe dabei\ndarauf hingewiesen, daß sich eine schriftliche Erklärung\ndarauf beschränken könne, der Zeuge habe seinen bisherigen\nAussagen nichts hinzuzufügen; bei der Ehefrau sei sogar\nder Eindruck entstanden, daß dem Richter hieran in irgendeiner Weise gelegen sei.\n\nDie Zurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs als verspätet und damit unzulässig (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25\nAbs. 2 StPO) ist nicht zu beanstanden. Der Vorgang vom\n20. Februar 1981 ist dem Angeklagten und seinen Verteidigern spätestens am 26. Februar 1981 durch Verlesung\ndes Schreibens der Frau Hug vom 23. Februar 1981 und\nder ausführlichen dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nRichters vom selben Tage (Prot. S. 244) bekannt geworden.\n\n-5-\n\nDie Geltendmachung der Ablehnung am 5. März 1981, also eine\nWoche später, ist nicht mehr unverzüglich (vgl. BGH, Urteil\nvom 2. Dezember 1981 - 2 StR 229/81). Daran ändert nichts,\n\ndaß der dem 26. Februar 1981 folgende Verhandlungstag erst\nder 5. März 1981 war; in einem solchen Fall ist das Gesuch\naußerhalb der Hauptverhandlung, notfalls zu Protokoll der\nGeschäftsstelle anzubringen (BGH VRS 34, 200, 201; BGH, Urteil\n\nvom 27. Januar 1981 - 5 StR 143/80).\n\n(2) Vorsitzender Richter Dr. @&EB habe am 25. Februar\n1981 den Angeklagten BE in der Vollzugsanstalt Staunen\nangerufen und ihn im Zusammenhang mit einem früheren Ablehnungsgesuch befragt, ob er darüber unterrichtet sei.\n\nDie Ablehnung ist gleichfalls zu Recht als verspätet\nzurückgewiesen worden. Der Angeklagte, auf dessen Kenntnis\nes ankommt (vgl. KK-Pfeiffer § 25 Rdn. 4), hatte davon am\n25. Februar 1981 erfahren; angebracht wurde das Gesuch erst\nam 5. März 1981. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen\nbedurfte es insoweit ebenso wie in den weiteren Fällen,\nin denen Ablehnungsgründe zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurden, nicht (vgl. BVerfGE 11, 1, 3).\n\n(3) Am 26. Februar 1981 habe der Vorsitzende Richter\nDr. EEE zu Protokoll der Hauptverhandlung erklärt,\ndaß er gegen den Mitverteidiger Rechtsanwalt Ha@B Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen werde, wenn sich\ndieser nochmals trotz Aufforderung aus seinem Dienstzimmer\nnicht entfernte.\n\nAuch dieser Ablehnungsgrund war, da erst eine Woche nach\ndem Vorfall geltend gemacht, verspätet; er hätte, da\nals Glaubhaftmachung die Bezugnahme auf das Sitsungs-\n\nprotokoll genügte, noch im Verlauf der Hauptverhandlung\noder jedenfalls alsbald nach deren Unterbrechung zu\nProtokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können\n(vgl. KK-Pfeiffer § 25 Rdn. 4).\n\n(4) Der Vorsitzende habe es versäumt, der Verteidigung am 17. Februar 1981 mitzuteilen, daß bereits eine\nschriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof.\n\nDr. Schiep vorliege. Einen Antrag der Verteidigung\nauf spätere Vernehmung des Sachverständigen habe das\nGericht abgelehnt; das könne aus der Sicht des Angeklagten\nnur als ein gezieltes Manöver gewertet werden, das\n\nseinen Verteidigern eine zweckmäßige Verteidigung\n\nin der Hauptverhandlung so schwierig wie möglich machen\nsollte. Auch dieser Ablehnungsgrund ist zu Recht als\nverspätet zurückgewiesen worden; er hätte, um unverzüglich\nangebracht zu sein, noch in der Verhandlung vom 18. Februar 1981 gestellt werden müssen.\n\n(5) Die beisitzende Richterin iin - MEEEEEED\nsei bis zum 30. April 1980 in derjenigen Abteilung der\n\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I tätig\ngewesen, die die Anklage gegen BR vertritt. In dieser\nAbteilung herrsche die Gepflogenheit, auch diejenigen\nFälle, die von Kollegen federführend bearbeitet werden,\nin kollegialem Gespräch unter Austausch der gegenseitigen Meinungen und Erfahrungen zu erörtern.\n\nDie Zurückweisung des Ablehnungsgrundes als verspätet duroh das Landgericht begegnet Bedenken; in dem\nfrüheren Ablehnungsamtrag vom 18. Februar 1981 war\n\nzwar schon angeführt, daß die abgelehnte Richterin\nin der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft\ntätig war; neu ist jedoch die Behauptung, damals habe\nsie mit Kollegen auch den Fall B@B/He@ erörtert.\n\nDoch ist der Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht\n(§ 26 Abs. 2 StPO). Die abgelehnte Richterin hat in ihrer\ndienstlichen Erklärung vom 5. März 1981 (Prot. S. 268) die\nbehaupteten Gespräche in Abrede gestellt. Eine Pflicht des\nLandgerichts, eine dienstliche Äußerung des Oberstaatsanwalts\neinzuholen, bestand nicht (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 Abs. 3 StPO);\nauch die Fürsorgepflicht gebot nicht, diese dienstliche Äußerung\nherbeizuführen (vgl. KK- Pfeiffer § 26 Rdn. 7), da nicht zu\nerwarten war, daß der Oberstaatsanwalt über die Gespräche,\ndie die Mitarbeiter seiner Abteilung während ihres Dienstes\ngeführt hatten, Angaben hätte machen können.\n\nSoweit das Ablehnungsgesuch ergänzend auf alle\nfrüheren Ablehnungsgesuche gestützt wird, ist das Vorbringen nicht ausreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Mitteilungen von Einzelheiten dieser Schriftstücke sind\nnicht aus sich heraus verständlich, so daß diese Ausführungen\nkeine ausreichende Grundlage für die Prüfung durch das\nRevisionsgericht darstellen.\n\nb) Ebenso rechtfertigen die in Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom 5. März 1981 vorgebrachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n(1) Insoweit wurde zunächst vorgetragen, der Angeklagte und seine Verteidiger seien über den Beschlagnahme-\n\nbeschluß der Strafkammer vom 11. Februar 1981, seine\nDurchführung und das Vorliegen einer Fülle von für\nBeweiszwecke bestimmter Unterlagen der Dem Bank\nnicht unterrichtet worden. Als der Vorsitzende am\n\n5. März 1981 die Beifügung dieser beschlagnahmten\nUnterlagen als Anlage zum Protokoll verfügte, mit\n\nihrer Verlesung. begann und den Angeklagten BED dazu\nbefragte, habe die Verteidigung einen Antrag auf\nUnterbrechung der Hauptverhandlung gestellt, damit\n\nsie das beschlagnahmte Material zur Kenntnis nehmen und\nmit dem Angeklagten erörtern könne. Diesen Antrag habe\ndas Landgericht abgelehnt und die Befragung des Angeklagten fortgesetzt; dabei sei der Angeklagte auch\n\nzu Unterlagen, die auf Grund eines Rechtshilfeersuchens\naus der Schweiz beigezogen worden waren, befragt worden,\nohne daß der Verteidigung zuvor Akteneinsicht gewährt\nworden sei.\n\nDieses Verfahren des Landgerichts gibt jedenfalls keinen\nAnlaß zur Besorgnis der Befangenheit. Den wesentlichen Grund\nzur Beanstandung sieht die Revision darin, daß eine\nBefragung des Angeklagten zu den neuen Unterlagen erfolgte, bevor die Verteidiger diese Unterlagen einsehen\nund mit dem Angeklagten erörtern konnten. Eine Beschränkung\nder Verteidigung, aus der sich zugleich die Besorgnis der\nBefangenheit ergeben könnte, kann darin jedoch nicht gesehen\nwerden. Zwar unterfielen die erwähnten Unterlagen nach\nEingang bei Gericht dem Recht auf Akteneinsicht (vgl.\nKleinknecht, StPO 35. Aufl. § 147 Rdn. 11). Wie sich aus\ndem Gerichtsbeschluß vom 6. März 1981 ergibt, sind die\n\nUnterlagen jedoch erst am 25. Februar 1981 und 2. März 1981\n\nbei Gericht eingegangen; danach hatten die Verteidiger nicht\nmehr um Akteneinsicht nachgesucht. Während der Hauptverhandlung kann nicht ohne weiteres Akteneinsicht verlangt werden\n(vgl. KK- Laufhütte § 147 Rdn. 14). Andererseits war der\nAngeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu\näußern, Im Verlauf der Vorhaltungen haben Verteidiger und\nVorsitzender diesen Hinweis wiederholt (Prot. 5. 266). Da der\nAngeklagte auch zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen zu\n\nden seinen Verteidigern nach der Mittagspause am 5. März 1981 in\nAblichtung übergebenen Unterlagen abgeben konnte, geht\n\nes fehl, wenn die Revision darauf hinweist, teilweises\nSchweigen könne zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.\n\nAuch die von der Verteidigung als Fangfrage bewertete\nFrage nach der Existenz ausländischer Konten, läßt keine\nVoreingenommenheit erkennen. Die Frage diente der Sachaufklärung; der Angeklagte konnte sich auch insoweit\ndarauf berufen, daß er erst nach Akteneinsicht durch\nseine Verteidiger antworten werde.\n\n(2) Ferner macht der Beschwerdeführer als Grund\nseines Ablehnungsamtrags geltend, der Vorsitzende habe\ndem Mitverteidiger Prof. Dr. SCEEEB während des\nVerlesens des vorstehenden Ablehnungsgesuchs vorgehalten:\n\"Sie sollten sich lieber mal mit der StPO befassen,\nals laufend solche Anträge zu stellen\". Zudem hätten\ndie drei abgelehnten Richter während der Verlesung des\nam Vormittag gestellten Ablehnungsgesuchs deutliche\nAnzeichen von Belustigung gezeigt.\n\n- 10 -\n\nAuch dieses Vorbringen vermag - seine Richtigkeit\nunterstellt - die Besorgnis der Befangenheit nicht zu\nbegründen. Spannungen zwischen Gericht und Verteidigern,\nwie sie hier zum Ausdruck gekommen sind, können nur dann die\nAblehnung rechtfertigen, wenn sich daraus zugleich. für\neinen vernünftigen Angeklagten die begründete Befürchtung ergibt, die Richter würden auch ihm nicht mehr\nunbefangen gegenübertreten (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 24\nRdn. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dafür liegen\nhier keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.\n\nc) Gleichfalls unbegründet ist das weiter am\n5. März 1981 (nach Sitzungsende) angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. ww und\ngegen die Richter EEE ur. uEEuEE - CE.\nMit diesem Ablehnungsgesuch wird als Grund, der die\nBesorgnis der Befangenheit rechtfertige, geltend gemacht,\ndie abgelehnten Richter EE und GEREEEEEEED- GEEEEEE\nhätten am 23. Februar 1981 den Verteidiger Rechtsanwalt\nHa@b durch Irreführung an einer Einsichtmahme in die\nvollständigen Akten gehindert. Im Ergebnis das gleiche\ngelte für den Vorsitzenden Richter Dr. EB, der trotz\nKenntnis des Vorfalles nichts unternommen habe, die Rechte\nder Verteidigung sicherzustellen. Ob die Verwerfung dieses\nAntrages durch die erkennende Strafkamner als verspätet\nund daher unzulässig zu Recht erfolgt ist, bedarf keiner\nEntscheidung. Aus der hilfsweise vom Landgericht gegebenen Begründung ergibt sich, daß die vermißten Unterlagen erst am 25. Februar und 2, März 1981, also nach\ndem Zeitpunkt der Vorsprache des Verteidigers, dem\nGericht zugegangen waren. Der Vorwurf der Irreführung\n\nund einer daraus abgeleiteten Besorgnis der Befangenheit\nist daher unbegründet. Darauf, daß die erkennende Strafkammer zu einer sachlichen Entscheidung nicht zuständig\nwar, kommt es nicht an.\n\nd) Die Revision beanstandet ferner die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 18. Februar 1981\n\ngegen die Richterin gu - GERNE .\n\nDie abgelehnte Richterin habe in den Abendstunden\ndes 16. Februar 1981 mit dem in der Strafsache gegen\nBED zuständigen Staatsanwalt MW ein privates\nGespräch geführt, bei dem über den weiteren Verlauf\nund die Entwicklung des Verfahrens gesprochen worden sei.\nIm Zusammenhang damit habe Staatsanwalt WB der\nRichterin die schriftliche Äußerung des von der Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen Prof. Dr. Sch aimumue\ngezeigt, die sie zwar nicht im einzelnen durchgelesen, aber\nüberflogen habe; hierbei habe sie festgestellt, daß Prof,\nDr. Sch zu anderen Ergebnissen gekommen sei als\nProf. Dr. Mp-VeB. Ihr so erlangtes Wissen habe die\nRichterin den übrigen Richtern wie auch der Verteidigung\nvorenthalten; dadurch habe sie bewirkt, daß die Verteidigung\ndavon erst zwei Stunden vor der angesetzten Vernehmung des\nProf. Dr. SchB erfahren habe sowie daß der Vorsitzende\nbei der Terminierung der Vernehmung des Sachverständigen\ndas Vorliegen seiner schriftlichen Antwort nicht berücksichtigte,\n\n- 12 -\n\nHinzu komme, daß die abgelehnte Richterin den\nBeamten der Steuerfahndung Maß und GEB Akteneinsicht\nin die beim Ordinariat beschlagnahmten Aktenordner\ngewährt habe, die mutmaßlich Anknüpfungspunkte für\nweitere Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten BB\nenthielten; dabei habe sie in einer Unterhaltung ver- |\nschiedene Einzelpunkte angesprochen, die für ein Steuerstrafverfahren in Betracht kämen und gefragt, ob diese\nvon den Beamten bereits erfaßt seien. Außerdem habe\ndie Richterin bei der Vernehmung des Notars Dr. GCAEB\neine Information verwertet, die sie von der - nicht von\nihrer Schweigepflicht entbundenen - Rechtsanwältin\nZEEEEB über ein angeblich sehr enges Vertrauensverhältnis\nzwischen dem Notar Dr. Cö@MEB und dem Angeklagten He\nerfragt habe. Schließlich sei die abgelehnte Richterin\nvor ihrer richterlichen Tätigkeit in der Abteilung\nder Staatsanwaltschaft tätig gewesen, die die Anklage\ngegen BEEB vertreten habe, Sowohl am 16. Februar 1981\nals auch bei anderen Gelegenheiten habe sie mit Staatsanwalt EEEB Entwicklung und Tendenz des Verfahrens\nerörtert.\n\nDas Ablehnungsgesuch ist vom Landgericht zu Recht\nals unbegründet zurückgewiesen worden. Die Behauptung,\ndie abgelehnte Richterin habe am 16. Februar 1981 und\nbei anderen Gelgenheiten mit Staatsanwalt WB das\nvorliegende Strafverfahren erörtert, ist söwohl von\nder Richterin als auch dem Staatsanwalt in ihren\ndienstlichen Erklärungen in Abrede gestellt worden;\neine dagegen sprechende Lebenserfahrung gibt es entgegen der Meinung der Revision nicht. Ebenfalls findet\n\nN\n\n- 13 -\n\ndie Behauptung, die Richterin habe den weiteren Richtern\nder Strafkammer und der Verteidigung ihr Wissen über das\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch >\nvorenthalten, in der dienstlichen Erklärung, wonach die\nabgelehnte Richterin es nicht gelesen hatte, keine\n\nStütze; jedenfalls daran muß dieser Ablehnungsgrund\nscheitern. Ebenso ist die Behauptung, die abgelehnte\nRichterin habe anläßlich eines Telefongesprächs mit\nRechtsanwältin ZB, der Bevollmächtigten der Zeugin\nStB, diese über das Verhältnis des Angeklagten\n\nHggp zu Notar Dr. CGäWlB befragt, durch die dienstliche\nAußerung der Richterin nicht bestätigt worden. Daß die\nFührung des Gesprächs zwischen der Richterin und der\nRechtsanwältin ohne vorherige Entbindung von der\nSchweigepflicht den Kern des Ablehnungsgesuches\n\ndarstellen sollte, wie die Revision jetzt vorträgt,\n\nergibt sich aus dem Gesuch nicht; es wird auch nicht ausgeführt,\nweshalb ein solches Gespräch die Besorgnis der Befangenheit\nbegründen sollte. Auch die Gesamtheit der geltend gemachten\nAblehnungsgründe konnte für den Angeklagten keinen Anlaß\ngeben, an der Unbefangenheit der abgelehnten Richterin zu\nzweifeln.\n\n2. Die Revision beanstandet weiter als unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung in wesentlichen Punkten,\ndaß das Landgericht am 1. Dezember 1980 die Durchsuchung\nder Kanzleiräume des Verteidigers Rechtsanwalt Pe\nund die Beschlagnahme des dort befindlichen Ordners\n\"Dr. Sta@B/Kww\" angeordnet habe. Zwar habe das\nLandgericht einer dagegen gerichteten Beschwerde durch\n\n- 14 -\n\nBeschluß vom 10. Dezember 1980 abgeholfen, da auf Grund\ndes Beschwerdevorbringens davon auszugehen sei, daß\n\nes sich nicht um Unterlagen der Firma IW-Sueiims\n(ISB), sondern um solche des Angeklagten BE handele.\n\nDoch könne nicht zweifelhaft sein, daß die Beschlagnahme verfahrensrechtlich unzulässig gewesen sei;\ndurch die Maßnahme sei in das Recht der Verteidigung\neingegriffen worden zu bestimmen, wann Entlastungsmaterial in das Verfahren eingeführt wird.\n\nAuf ein Beruhen des Urteils auf diesem Verstoß\ngegen § 338 Nr. 8 StPO komme es nicht an. Im übrigen\nberuhe das Urteil auch auf der \"Verkümmerung der Verteidigungsrechte\"; zwar seien die Akten nach 11 Tagen\nwieder zurückgegeben worden, ohne daß ihr Inhalt\nzwischenzeitlich in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sei, doch habe die Kenntnis der Tatsache, daß\ndie Verteidigung über entlastendes Beweismaterial verfüge, es den \"Zeugen aus dem Ordinariat\" ermöglicht,\nihre Aussagen zweckmäßig einzurichten. Wegen der\nNotwendigkeit, gegen den Beschlagnahmebeschluß vom\n1. Dezember 1980 umgehend Beschwerde einzulegen, sei\ndie Verteidigung zudem gehindert gewesen, an der\nVernehmung des Zeugen Sti@® teilzunehnen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschlagnahmebeschluß vom 1. Dezember 1980\n\n- 15 -\n\ndem Gesetz entsprach; jedenfalls würde das Urteil auf\ndiesem Fehler nicht beruhen, was bei der Rüge nach\n\n§ 338 Nr. 8 StPO erforderlich wäre (BGH, Urteil vom\n\n5. März 1953 - 5 StR 676/52; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl.\n\n§ 338 Rdn. 99). Die beschlagnahmten Unterlagen sind,\n\nohne in der Hauptverhandlung verwendet worden zu sein,\n\nder Verteidigung zurückgegeben worden. Die Existenz\n\nweiteren Beweismaterials - sofern es darauf in diesem\nZusammenhang überhaupt ankommen konnte - ist bereits\n\ndurch die Vernehmung des Zeugen Sti@® am 1. Dezember 1980\nbekannt geworden; diese Aussage erst gab Anlaß für den\nBeschluß vom 1. Dezember 1980. Die Frage einer durch das\nVorgehen des Landgerichts bewirkten Verhinderung der Verteidigung, an der weiteren Vernehmung des Zeugen Stig@® teilzunehmen, beantwortet sich aus der Beurteilung des nachfolgenden Beschwerdepunktes,\n\n5. Die Revision sieht ferner einen Verfahrensfehler\ndarin, daß der Zeuge Sti@ am 2. Dezember 1980 zu wichtigen\nFragen vernommen wurde, obwohl der Angeklagte \"praktisch\nunverteidigt\" war, daß das Fragerecht der Verteidigung\nbei einer weiteren Vernehmung des Zeugen am 28. Januar 1981\nunzulässig beschränkt wurde und daß das Gericht den Zeugen\nvorzeitig entließ. Auch diese Rügen sind nicht\nbegründet,\n\na) Die drei Wahlverteidiger des Angeklagten hatten\nvor Beginn der Sitzung am 2. Dezember 1980 dem Gericht\ntelefonisch mitgeteilt, sie könnten erst um 10.30 Uhr\nerscheinen, da sie eine Beschwerdeschrift gegen den\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß vom 1. Dezenber 1980 fertigen müßten. Der Vorsitzende forderte daraufhin,\n\nD\\\n\n- 16 -\n\ndaß spätestens in 15 Minuten einer der Verteidiger erscheinen\nmüsse; als um 9.30 Uhr noch kein Verteidiger erschienen war,\nwurde Rechtsanwalt Ki zum Pflichtverteidiger bestellt.\n\nEin von dem um 9.40 Uhr erschienen Mitverteidiger Rechtsanwalt\nHam gestellter Antrag, die Hauptverhandlung zu unterbrechen,\nwurde ebenso wie ein weiterer Unterbrechungsamtrag abgelehnt\nund die Vernehmung des Zeugen Sti@® fortgesetzt. Um 11.30 Uhr\nerschienen schließlich auch die weiteren Verteidiger des\nAngeklagten, Rechtsanwalt PB und Prof. Dr. S EEE .\n\nBei dieser Sachlage bestand für eine Unterbrechung der\nHauptverhandlung kein Anlaß. Jedenfalls einer der Wahlverteidiger hätte an der Hauptverhandlung teilnehmen können;\ntatsächlich war Rechtsanwalt Haie bereits um 9.40 Uhr erschienen. Ebensowenig ist ersichtlich, daß der bestellte Verteidiger\nnicht in der Lage gewesen wäre, die Verteidigung ordnungsgemäß\ndurchzuführen. Zudem wurde, als der Pflichtverteidiger um\n9,55 Uhr seinerseits die Unterbrechung der Hauptverhandlung\nbeantragte, diese bis 10.25 Uhr unterbrochen. Da auch Rechtsanwalt Ha@® seit 9.40 Uhr anwesend war, kann nicht davon die\nRede sein, daß der Angeklagte während dieses Verfahrensabschnitts unverteidigt war,\n\nb) Die Frage des Verteidigers Prof. Dr. SED ar\nden Zeugen Sti@®, die bei der Auseinandersetzung mit BEE im\nJahre 1979 getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang zu\nschildern, ist vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Zeuge habe bei seiner Vernehmung am\n'2, Dezember 1980 bereits darauf geantwortet. Dagegen bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Die Wiederholung einer bereits beantworteten Frage kann mit der Begründung zurückgewiesen werden,\ndaß sie ungeeignet sei (BGHSt 2, 284, 289). Die Revision meint\ndemgegenüber, die zurückgewiesene Frage sei keine bloße Wiederholung einer bereits gestellten Frage, sondern \"bedeutete durch\n\n|\n\n7\n\n- 17 -\n\nden vorangegangenen Vorhalt und den neuen Zusammenhang, in den\nsie von der Verteidigung gestellt war, ein durchaus neues\n\nund eminent wichtiges Beweisthema\". Allein der von der Revision\nangeführte, vorhergehende Vorhalt an den Zeugen, er habe kürzlich versucht, Schadensersatzansprüche der von ihm übernommenen I@WB-Süh gegenüber dem erzbischöflichen Ordinariat\n\nzu realisieren, gibt jedoch keinen Grund, die Wiederholung\n\nder Fragen berechtigt erscheinen zu lassen; aus dem Vortrag\nder Revision selbst ergibt sich, daß der Zeuge bereits vor\n\nder zurückgewiesenen Frage bestrebt war, eine Schadensregulierung zwischen BB und dem erzbischöflichen Ordinariat soweit\nwie möglich in Abrede zu stellen, so daß auch im Zusammenhang\nmit dem vorhergehenden Vorhalt ein neuer Aspekt nicht aufgezeigt war. Ebensowenig kann aus den dargelegten Gründen die\nWiederholung der Frage damit gerechtfertigt werden, der Angeklagte sei am 2. Dezember 1980 unverteidigt gewesen.\n\nFerner ist auch die Frage des Verteidigers Prof. Dr.\nSCHE ar den Zeugen Sti@, ob er aus von ihm gemachten\nAngaben über einige von Kb vermittelte Grundstücksgeschäfte\nschlie3en könne, daß KM nicht auf maklerübliche Provisionen\nfestgelegt war, zu Recht wegen bereits früher erfolgter Beantwortung zurückgewiesen worden. Zwar kann eine Frage wiederholt werden, wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben haben,\nderen Vorhalt im Zusammenhang mit der Fragestellung geeignet\nerscheint, die frühere Aussage zu überprüfen (BGH, Beschluß\nvom 14. Oktober 1980 - 5 StR 206/80). Die hier zurückgewiesene\nFrage ging jedoch, wie sich aus der Art der Fragestellung ergibt, nicht davon aus, daß der Zeuge eigenes Wissen über die\nVereinbarung KB mit dem erzbischöflichen Ordinariat hatte;\nder Verteidiger wollte nur eine Bestätigung eines aus den von\nihm aufgezeigten Beweistatsachen möglichen Schlusses. Zu\ndiesem Zwecke mußte jedoch eine erneute Fragestellung nicht\n\nzugelassen werden.\n\n- 18 -\n\nc) Das Landgericht hat am 9. Februar 1981 gegen den\nWiderspruch des Verteidigers Prof. Dr. SEM die Entlassung des am 28. Januar 1981 zuletzt vernommenen Zeugen\nSti@m angeordnet. Die am 11. Dezember 1980 im erzbischöflichen\nOrdinariat beschlagnahmten Akten seien den Verteidigern seit\ndem 15. Dezember 1980 zur Einsicht zur Verfügung gestanden;\nder Angeklagte BE sei zudem über die Geschäftsvorfälle\ninformiert gewesen, so daß insgesamt ausreichend Gelegenheit\nzu sachdienlicher Fragestellung bestanden habe.\n\nDemgegenüber weist die Revision zwar daraufhin, die\ndrei Wahlverteidiger des Angeklagten seien in der Zeit vom\n18. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981 in Urlaub gewesen; die\ndanach verbliebene Zeit habe zur Durcharbeitung des Materials\nin Anbetracht der weiteren beruflichen Obliegenheiten der\nVerteidiger nicht mehr ausgereicht.\n\nBei dieser Sachlage kann jedoch in der Entlassung des\nZeugen, dessen Belange das Landgericht zu Recht in seine Erwägungen einbezogen hat, keine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung gesehen warden; die hier zur Verfügung stehende\nZeit reichte zur Durcharbeitung der Akten für wenigstens\neinen der Verteidiger aus.\n\nZudem ist nicht erkennbar, daß das Urteil auf dem geltend\ngemachten Verfahrensverstoß beruhen könnte. Auch die Revision\nträgt nicht vor, welche weiteren Fragen oder Vorhalte sie\nnach Durcharbeitung der Akten noch an den Zeugen gerichtet\nhätte.\n\n4. Die Revision sieht weiter Verfahrensfehler in einer\nunzulässigen Beschränkung des Fragerechts der Verteidigung\nbei der Vernehmung des Zeugen CP. Die an den Zeugen von\n\n- 19 -\n\ndem Verteidiger Prof. Dr. SB zerichtete Frage, ob er\nauf Grund seiner Ermittlungen ausschließen könne, daß es sich\nbei der Firma U@B um eine Schwarzgeldverwaltungsfirma\nhandele, sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Im Verlaufe\nder weiteren Befragung habe der Vorsitzende das Fragerecht\nunberechtigterweise wieder an sich gezogen, obwohl eine von\nProf. Dr. SE sestellte Frage noch nicht beantwortet\ngewesen sei. Beide Rügen bedürfen keiner Erörterung, da die\nVerurteilung in den Fällen E und G, in denen die Firma Ua\neine Rolle spielte, aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist.\n\n5. Die Revision rügt ferner als eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, daß das Landgericht den Antrag\nabgelehnt hat, dem Angeklagten BEP zu gestatten, die beim\nerzbischöflichen Ordinariat beschlagnahmten Unterlagen gemeinsam mit einem Verteidiger durchzusehen. Die Rüge greift\nnicht durch.\n\nDazu, ob der Angeklagte gemeinsam mit dem Verteidiger\nAkteneinsicht nehmen darf, werden unterschiedliche Meinungen\nvertreten (bejahend: OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; KMR -\nMüller, StPO 7. Aufl. § 147 Rdn. 23; verneinend: OLG Frankfurt\nNJW 1965, 2312; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 147 Rdn. 15; Isele BRAO 1976, S. 753, 754; Eb. Schmidt,\nLehrk. StPO 1952 § 147 Rdn. 16). Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Zum Zeitpunkt der\nStellung des Antrags auf gemeinsame Akteneinsicht hatten die\nAkten den drei Wahlverteidigern seit vielen Wochen zur Verfügung gestanden; die Wahlverteidiger hatten Einsicht genommen und Kopien gefertigt. Ein Ausnahmefall, bei dem die\nVerweigerung der Akteneinsicht auch für den Angeklagten zu\neiner Beschränkung der Verteidigung führen konnte (vgl.\n\n- 20 -\n\nOLG Zweibrücken aa0), lag nicht vor. Nach den Darlegungen der\nRevision hätte der Angeklagte durch eine Durcharbeitung des\ngesamten beschlagnahmten Urkundenmaterials die - vom Landgericht im Urteil verneinte - Existenz einer Zentralverwaltung\nder Stiftungsgrundstücke belegen können. Die für einen solchen\nNachweis erforderlichen Unterlagen hätten jedoch auch die Verteidiger mit einem vertretbaren Zeitaufwand heraussuchen\nkönnen; besonderer Fachkunde, die etwa nur der Angeklagte gehabt hätte, bedurfte es dabei nicht, wie der Anhang zur\nRevisionsbegründung des Verteidigers Prof. Dr. Sci\nerweist.\n\n6. Die Revision beanstandet ferner, daß das Landgericht\nden Zeugen Kardinal BB entlassen habe, obwohl der Verteidiger Rechtsanwalt Ham vorher noch eine Frage angekündigt\nhatte.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß es darauf, daß der\nVorsitzende bereits die Entlassung des Zeugen verfügt hatte,\nals der Verteidiger eine weitere Frage ankündigte, nicht\nentscheidend ankommen kann. Das Fragerecht endet erst, wenn\nsich der entlassene Zeuge entfernt hat (BGHSt 15, 161, 163;\nKMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 240 Rdn. 16).\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler. Nach\nder Revisionsbegründung hatte Rechtsanwalt Ha@® den Zeugen\nnämlich fragen wollen, ob die von diesem geäußerte Meinung,\ndie Stiftungen würden ihre Grundstücke selbst und individuell\nverwalten, eine bloße Schlußfolgerung aus den Formulierungen\nder kirchlichen Stiftungsordnung oder eine aufgrund eigener\nfaktischer Kenntnisse und Erfahrungen gewonnene Einsicht in\ndie wirklichen Verhältnisse sei. Unabhängig von dieser Frage\nhat der Zeuge jedoch ausweislich der Urteilsgründe (UA 5. 132)\n\n- 21 _\n\nbekundet, woher er sein Wissen über die Stiftungsangelegenheiten hatte; er verwies darauf, er sei erst am 27. Mai 1977\nErzbischof von Mies und Fra geworden und habe sich\nüber die Praxis im Stiftungswesen vor seinem Amtsamtritt\nunterrichten lassen. Es kann daher ausgeschlossen werden,\nda3 der Zeuge auf die beabsichtigte Frage etwas anderes\nausgesagt hätte.\n\n7. Die Revision sieht weiter eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darin, daß das Landgericht den Antrag,\ndie für den 18. Februar 19831 angeordnete Vernehmung des\nSachverständigen Prof. Dr. SchiB um zumindest eine\nWoche zu verschieben, hilfsweise Aussetzung oder Unterbrechung\nder Hauptverhandlung nach § 246 Abs. 2, 4 StPO bzw. 8§ 228,\n229 StPO anzuordnen, abgelehnt hat. Zudem sei der Sachverständige nach seiner Anhörung trotz Widerspruchs des Verteidigers Prof. Dr. SEE, der weitere, noch vorzubereitende\nFragen stellen wollte, entlassen worden. Die Rüge hat im\nErgebnis keinen Erfolg.\n\nDie Vorschrift des § 246 Abs. 2 StPO ist hier zwar anwendbar, da Prof. Dr. SchiiB Sachverständiger war; sein Auftrag war nicht nur die Vermittlung der Kenntnis kirchenrechtlicher Vorschriften, sondern die Frage der kirchenrechtlichen\nZulässigkeit einer zentralen und solidarischen Bewirtschaftung\ndes Stiftungsvermögens. Die Ablehnung einer Aussetzung oder\nwenigstens Unterbrechung der Hauptverhandlung (vgl. KK-Herdegen\n§ 246 Rdn. 4) erscheint deshalb nicht unbedenklich; doch kann\ndas Urteil unter den gegebenen Umständen auf dem möglicherweise unterlaufenen Verfahrensfehler nicht beruhen. Die Revision meint dazu, bei rechtzeitiger Namhaftmachung des Sachverständigen wäre die Verteidigung in der Lage gewesen, dem\nSachverständigen den Widerspruch vorzuhalten, der zwischen\n\n- 22 -\n\nseiner Beurteilung der Möglichkeit einer Derogation kirchlicher Rechtsvorschriften und der zu dieser Frage im Lehrbuch des Kirchenrechts von Eie-MiE vertretenen\nRechtsmeinung bestehe. Abgesehen davon, daß die Verteidigung\nzu dieser Rechtsfrage ungeachtet der nachträglichen Benennung des Sachverständigen vorbereitet sein mußte, da\n\nsie ihrerseits einen kirchenrechtlichen Sachverständigen\npräsentiert hatte, der am selben Tage vernommen worden war,\nkann es auf den vermißten Vorhalt nicht ankommen. Da es sich\nbei der Möglichkeit der Derogation kirchlicher Rechtsvorschriften um eine reine Rechtsfrage handelt, konnte die\nVerteidigung abweichende Ansichten anderer Rechtsgelehrter\njederzeit vortragen; das Landgericht mußte diesen Vortrag\nunabhängig davon berücksichtigen, ob der Sachverständige\nProf. Dr. Schp dazu eine Stellungnahme abgegeben\nhatte.\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt hinsichtlich der Entlassung\ndes Sachverständigen. Auch die Revision trägt - ausgenommen\nder geplante Vorhalt aus dem Lehrbuch von Ein -Mi iii\n- keine weiteren Fragen vor, die sie dem Sachverständigen\nnoch hätte stellen wollen; daß die praktische Handhabung der\nVerwaltung vom Stiftungsvermögen in der Erzdiözese Müiis\nund Fre mit dem Sachverständigen eingehend erörtert\nworden ist, ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil\n(UA S. 142).\n\n8. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht\ndie Revision weiter auch darin, daß das Landgericht die\nbei Inge PP und der Rank beschlagnahmten Unterlagen am 5. März 1981 in die Hauptverhandlung einführte, ohne\ndaß der Angeklagte und die Verteidigung zuvor von der Existenz\ndieser Unterlagen und der beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 11. Februar 1981 unterrichtet worden waren;\n\n- 23 _\n\nein Antrag der Verteidiger Rechtsanwalt PoB und\n\nProf. Dr. SCENE, die Hauptverhandlung zu unterbrechen,\ndamit der Angeklagte und seine Verteidiger Gelegenheit\nhätten, die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, sei durch\nGerichtsbeschluß abgelehnt worden. Ein weiterer Unterbrechungsamtrag sei nicht mehr beschieden worden; das Gericht habe vielmehr eine Mittagspause angeordnet, nach deren\nEnde der Verteidigung Fotokopien der Unterlagen ausgehändigt\nwurden.\n\nEines Eingehens auf diese Rüge bedarf es jedoch nicht,\nweil die erwähnten Unterlagen die Fälle E und G betreffen,\nGie aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.\n\n9. Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Vernehmung des Zeugen Hälp\nabgesehen.\n\n10. Schließlich beanstandet die Revision, das Landgericht\nhabe einen Antrag auf Verlesung einer näher bezeichneten\nStelle aus dem Lehrbuch des Kirchenrechts von Ei im / CO suip\nunbeschieden gelassen und einen Beweisauftrag auf Verlesung\neines Schreibens des bereits gehörten Sachverständigen\nProf. Dr. M@ES-VEREEED zu Fragen des Kirchenrechts vom\n3. März 1981 zu Unrecht abgelehnt. Beide Rügen sind unbegründet.\n\nDie Kenntnis des anzuwendenden Rechts kann sich das\nGericht in einem vom Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht\nbeherrschten und durch keine sonstige Vorschrift eingeengten\nVerfahren verschaffen; das gilt auch, wenn es sich um ein abgelegeneres Gebiet wie Kirchenrecht handelt (Gollwitzer in\nLoewe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 4 - anders wohl\nMeyer aaO Vorbem. § 72 Rdn. 2; Kleinknecht, StPO 35. Aufl.\n\n- 2, -\n\nvor § 72 Rdn. 4; KMR - Paulus, StPO 7. Aufl. vor 8 72\n\nRdn. 26). Daß der Hinweis auf eine bestimmte Lehrmeinung\nzu den bereits vorher in der Hauptverhandlung erörterten\nrechtlichen Fragen wie die Ausführungen des Gutachters in\nseinem an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer gerichteten Brief unbeachtet geblieben wären, kann ausgeschlossen werden.\n\nDarauf, daß eine Verbescheidung des Antrags auf Verlesung aus dem genannten Lehrbuch unterblieb (vgl. dazu\nCollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 24h Rdn. 4),\nkommt es daher nicht an.\n\nII.\n\nRevisionsrechtfertigung von Prof. Dr. SCEEEENEEB vom\n17. August 1981:\n\n4. In dieser Revisionsschrift beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche\nvom 19. Februar und 12. März 1981 gegen den Sachverständigen\nProf. Dr. Schein. Der Sachverständige müsse wegen seiner\nÄußerungen vor der Vernehmung und wegen seiner langjährigen\nTätigkeit als Vizeoffizial des Kirchengerichts im Bereich\nder Erzdiözese Mi und Fr als befangen angesehen\nwerden; er habe auch gezielt die kirchenrechtliche Beurteilung\nsolcher von der Verteidigung gebildeter Fälle abgelehnt, bei\ndenen er eine Übereinstimmung mit dem vorliegenden Fall und\nden dazu in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen\nvermutet habe. Die Rüge ist nicht begründet.\n\nDa Prof. Dr. SchlB nicht nur zu Rechtsfragen,\nsondern auch über \"sein durch langjährige Erfahrungen geprägtes fundiertes Wissen bezüglich der in Stiftungsange-\n\n- 25 -\n\nlegenheiten herrschenden Praxis\" Ausführungen gemacht hat\n(UA S. 142), waren anders als bei einem nur Rechtsfragen\nerläuternden Gutachter die Förmlichkeiten des Sachverständigenbeweises zu beachten; eine Ablehnung wegen Besorgnis\nder Befangenheit kam daher rechtlich in Betracht. Doch\n\nsind die Ablehnungsgesuche vom Landgericht ohne Rechtsfehler\nzurückgewiesen worden.\n\nDie Äußerung des Sachverständigen, der vor seiner Vernehmung gegenüber Vertretern kirchlicher Publikationsorgane\nbemerkt hatte, \"die Sache könne nicht mehr unangenehnmer\nwerden als sie ist\" und seine Frage, ob auch die Sache mit\ndem \"Wi -vVERR\" zur Sprache gekommen sei, konnten bei\neinem verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Bewertung der gerichtlich anhängigen Vorfälle als äußerst unerfreulich erscheint insbesondere\nin Anbetracht des Aussageverhaltens der Zeugen Prälat Str»\n(UA S. 114) und Dr. Rö@B (UA S. 115) und der damit verbundenen publizistischen Begleiterscheinungen gerechtfertigt; sie\n1äßt nicht den Schluß zu, der Sachverständige sei nicht mehr\nin der Lage oder willens gewesen, sein Gutachten objektiv\nzu erstatten. Die Frage nach der Sache mit dem \"WiB-WEB\" 1äßt eine derartige Befürchtung gleichfalls nicht als\nbegründet erscheinen. Auch eine negative Einstellung gegenüber den Beweisamträgen der Verteidigung kann daraus nicht\nhergeleitet werden,\n\nEbenso ist die Stellung des Sachverständigen als\nkirchlicher Amtsträger vom Landgericht zu Recht nicht als\nein Umstand angesehen worden, der die Besorgnis begründen\nkönnte, er würde nicht unvoreingenommen sein Gutachten erstatten. Der Sachverständige war als Vizeoffizial mit den in\nFrage stehenden Grundstücksgeschäften ebensowenig beschäftigt\n\n- 26 -\n\nwie mit den daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüchen.\nIrgendwelche Nachteile konnte ihm durch seine Gutachtenerstattung nicht entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober\n1964 - 2 StR 194/64).\n\nSchließlich ergibt sich auch daraus, daß sich der Sachverständige der Stellungnahme zu von der Verteidigung gebildeten Vergleichsfällen enthielt, kein berechtigter Anlaß\nfür die Besorgnis der Befangenheit; da die Aufgabe des Sachverständigen war, Rechtslage und Verwaltungspraxis hinsichtlich der kirchlichen Stiftungen in der Erzdiözese Mi\nund FraB darzustellen, hat er sich damit nur im Rahmen\nseines Auftrags gehalten.\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht\nhabe bei der Anhörung des als Sachverständigen geladenen\nProf. Dr. Schein die Abgrenzung zwischen Sachverständigen- und Zeugenbeweis verkannt. Prof. Dr. Schi sei\nvon der Staatsanwaltschaft als Rechtsgutachter zur Frage der\nkirchenrechtlichen Zulässigkeit einer zentralen und solidarischen Bewirtschaftung von Stiftungsvermögen benannt worden. Er habe jedoch ausweislich des Urteils Ausführungen\nzur tatsächlichen Verwaltungspraxis in der Erzdiözese Müiib\nund Fra gemacht und damit unabhängig vom Auftrag des\nGerichts gesammelte Erfahrungen verwertet, so daß er insoweit\nnur Zeuge sein konnte; als solcher sei er jedoch nicht gehört und vernommen worden. Darüber hinaus habe das Landgericht\ndie Anknüpfungstatsachen des Gutachters, die dieser als Zeuge\nmitgeteilt habe, ohne weiteres schon kraft seiner Vernehmung\nals Sachverständiger übernommen. Darin liege eine Verletzung\ndes § 261 StPO, weil nur die Befundtatsachen aufgrund dieser\nEinbringung hätten verwertet werden dürfen. Die Beanstandungen sind nicht begründet.\n\n- 27 -\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\nanerkannt, daß sich der Tatrichter die Kenntnis solcher\nTatsachen durch Anhörung des Gutachters verschaffen darf,\ndie dieser aufgrund seiner besonderen Sachkunde ermittelt\nhat (BGHSt 9, 292, 293; 13, 1, 3; 13, 250, 251; 18, 107,\n108, 22, 268, 271; BGH NJW 1950, 771; BGH GA 1956, 294,\n295; vgl. KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. vor § 48 Rdn. 55, 64).\nUm solche Tatsachen geht es bei der in Stiftungsangelegenheiten herrschenden Praxis. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, sind \"wirklich sachverständige Bekundungen nur von einem Gutachter zu erlangen, der die\nVerhältnisse in der Erzdiözese Mi und Freiip aufgrund eigener langjähriger beruflicher Erfahrung selbst\nkennen gelernt hat und eingebettet in ein beeindruckendes Fachwissen darzustellen weiß\" (UA S. 143). Unerheblich\nist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit die darzustellende Verwaltungspraxis dem Sachverständigen schon vor\nder Erteilung des Gutachtenauftrags bekannt war; entscheidend ist vielmehr, daß das Gericht nicht in der\nLage gewesen wäre, insoweit selbst Feststellungen zu\ntreffen (vgl. KMR-Paulus aa0 Rdn. 55, 56).\n\n3, Die Revision rügt ferner die Ablehnung verschiedener Beweisamträge, die den Nachweis bezweckten, daß das\nGrundvermögen der Pfarrpfründestiftungen und der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese Müp und Frip von\nder erzbischöflichen Finanzkammer zentral verwaltet werde\nund daß der Grundsatz der solidarischen Mittelverwendung\ngelte.\n\na) Mit den Beweisamträgen vom 5. März 1981 hatte der\nBeschwerdeführer zu folgenden Beweisbehauptungen\n\n- 28 -\n\n(1) die zentrale Zusammenfassung der Grundstücksverwaltungen aller kirchlichen Stiftungen brachte\nfür die einzelnen Stiftungen enorme Vermögensvorteile;\n\n(2) den Stiftungsorganen war bewußt, daß die\nKosten dieser Verwaltung aus dem Haushalt des\nOrdinariats bestritten werden mußten und daß\nhierfür die in den Ordinariatshaushalt eingehenden Stiftungseinnahmen mitdienten;\n\n(3) dementsprechend hatte kein Stiftungsvertreter\nEinwände dagegen, daß die Unkosten der zentralen\nGrundstücksverwaltung aus den Gewinnen und Gewinnmöglichkeiten der Grundstücksverwaltung\ngedeckt wurden;\n\n(4) die Pfründe- und Kirchenstiftungen sind seit\nJahren derart defizitär, daß sie ihren ursprünglichen Zwecken nicht mehr gerecht werden können,\n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens\n(zu (1)), die Vernehmung der in der Erzdiözese tätigen\nPfarrer (zu (2), (3)) und die Vernehmung der Zeugen\nKardinal Ep, Weihbischof WEB und eines Sachverständigen (zu (4)) beantragt. Die Ablehnung dieser\nBeweisamträge gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\nb) Hinsichtlich der Beweisbehauptung (1) beanstandet\ndie Revision, zwar führe die Strafkammer im Zurückweisungsbeschluß aus, daß die zentrale Verwaltung der\nPfründestiftungen bereits erwiesen sei; im Urteil habe\ndie Strafkammer aber im Widerspruch hierzu festgestellt,\n\n- 29 _\n\ndaß die Pfründestiftungen nicht von der erzbischöflichen\nFinanzkammer verwaltet würden, sondern daß lediglich\neine zentrale Einhebungsstelle für die Einnahmen der\nPfründen eingerichtet worden sei (UA S. 30). Ein Widerspruch besteht jedoch insoweit nicht; wie sich aus der\nBezugnahme auf das erstattete Gutachten entnehmen läßt,\ngeht das Landgericht sowohl im Zurückweisungsbeschluß\nals auch im Urteil davon aus, daß die zentrale Verwaltung\nder Pfründestiftung nur in Form einer zentralen Einhebungsstelle bestand. Dagegen macht die Revision nicht\ngeltend, der Beweisamtrag sei vom Landgericht nicht\nerschöpfend beschieden worden.\n\nHinsichtlich der weiteren Beanstandung zu (1), Prof.\nDr. SchB hätte als Rechtsgutachter nicht zur Frage\nder Existenz einer Zentralverwaltung vernommen werden\ndürfen, wird auf II 2 verwiesen. Den Umfang der wirtschaftlichen Vorteile einer zentralen Verwaltung der Stiftungen\ndurfte das Landgericht als für seine Entscheidung bedeutungslos ansehen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision liegt auch kein\nVerfahrensfehler vor, soweit die Beweisbehauptungen (2)\nund (3) durch Wahrunterstellung erledigt worden sind.\nEin Widerspruch zwischen der als wahr unterstellten Beweistatsache, daß den Stiftungsorganen der Pfründestiftungen\nbewußt war, daß die Kosten der zentralen Verwaltung aus\ndem Haushalt des Ordinariats bestritten werden mußten\nund daß hierfür die Stiftungseinnahmen mitdienten und\nder Annahme des Urteils, für diese Stiftungen bestehe\neine zentrale Einhebungsstelle, ist nicht ersichtlich.\nWie bereits dargelegt, kann der Begriff der zentralen\n\n- 30 -\n\nVerwaltung unterschiedlich verstanden werden; auch eine\nzentrale Einhebungsstelle verursacht Kosten.\n\nSoweit das Beweisvorbringen (2) und (3) hinsichtlich\nder Kirchenstiftungen als Beweisermittlungsamtrag bewertet und abgelehnt worden ist, können gleichfalls Einwendungen nicht erhoben werden. Daraus, daß dazu sämtliche\nin der Erzdiözese tätigen Pfarrer als Zeugen vernommen\nwerden sollten, ergibt sich, daß ein bestimmtes Beweismittel noch nicht angegeben werden konnte (vgl. KK-Herdegen\n§ 244 Rdn. 57). Auch die Aufklärungspflicht gebot nicht,\nder damit gegebenen Beweisanregung nachzugehen. Aus den\naufgestellten Beweisbehauptungen läßt sich nicht entnehmen,\ndaß die benannten Pfarrer über den festgestellten Umfang\neiner zentralen Grundstücksverwaltung hinaus bestätigen\nwürden, das Grundvermögen sämtlicher Stiftungen würde -\nso wie die Revision den Begriff versteht - zentral verwaltet. Vielmehr ergab das - auch vom Angeklagten Bes\ninsoweit nicht in Abrede gestellte - Tatgeschehen zahlreiche\nUmstände, die gegen eine umfassende Zentralverwaltung\nder den Stiftungen gehörenden Grundstücke sprachen. So\nwaren die Stiftungen Eigentümer der Grundstücke; Verfügungen wurden von den Pfarrern als zuständigen Stiftungsorganen getätigt. Erlöse aus Grundstücksverkäufen flossen\nden jeweiligen Stiftungen zu; Zahlungen für Grundstückskäufe erfolgten durch die Stiftungen (UA S. 64, 70, 79, 80, 85).\n\nDie in diesem Zusammenhang behauptete Nichteinhaltung\nder Wahrunterstellung, daß die Gewinne, die bei der Verwaltung des Pfründevermögens erzielt werden, den Stiftungen nur insoweit zuflössen, als sie nicht zur Abdeckung\nder Verwaltungskosten benötigt würden, läßt sich nicht\nfeststellen.\n\nSchließlich geht auch der Einwand der Revision fehl,\nzwischen der bei der Ablehnung des Beweisamtrags (4) als\nerwiesen angesehenen Tatsache, die Pfründe- und Kirchenstiftungen seien seit Jahren defizitär, und dem Urteil\nbestehe ein Widerspruch, weil dort ausgeführt werde, daß\neine Praxis der zentralen Verwaltung des Stiftungsvermögens, die den Grundsätzen der Zentralverwaltung und\nder solidarischen Verwendung der Mittel entspreche, gegen\ngeltendes Recht verstoße. Ein Verfahrensfehler liegt\ninsoweit nicht vor; die Frage, welche rechtlichen Schlüsse\naus den als erwiesen angesehenen Tatsachen zu ziehen waren,\nist im Rahmen der Sachrüge zu erörtern.\n\n4. Die Revision rügt weiter die Ablehnung eines Beweisamtrages, mit dem folgende Beweisbehauptungen in das\nWissen aller in der Erzdiözese tätigen Pfarrer gestellt\n\nworden waren:\n\n(1) Die Grundstücksverwaltung sowohl der Pfründestiftungen wie auch der Kirchenstiftungen werden\nsei vielen Jahrzehnten zentral im erzbischöflichen\nOrdinariat durch die Finanzkamnmer geführt;\n\n(2) alle Pfarrer als Stiftungsorgane haben sich\ndamit einverstanden erklärt; sie sahen es als\neine von der Rechts- und Sachlage angemessene\nund gebotene Lösung an, daß bei den einzelnen\nEntscheidungen auch nicht auf das Einzelinteresse\nder jeweils betroffenen Stiftungen Rücksicht\ngenommen würde.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die\nzentrale Verwaltung der Pfründestiftungen bereits erwiesen sei und ein Einverständnis der Betroffenen damit unterstellt werden könne, während hinsichtlich der zentralen\n\n- 32 -\n\nVerwaltungen der Kirchenstiftungen ein unzulässiger Beweisermittlungsamtrag vorliege, da der Antrag insbesondere\nKeinen einzigen konkreten Fall nenne, bei dem das Einzelinteresse einer Stiftung zugunsten übergeordneter Interessen verletzt worden sei. Die dagegen erhobenen Einwände\nder Revision erscheinen unbegründet. Insoweit kann im\nwesentlichen auf die Ausführungen zu A II 3 verwiesen\nwerden. Der Fall MB steht der Beurteilung als Beweisermittlungsamtrag, soweit es die Kirchenstiftungen\nbetrifft, nicht entgegen. In diesem Fall (UA S. 133)\n\nwurde der von Me zeitena gemachte Anspruch aufgrund einer Entscheidung des Pfründeinhabers Pfarrer\nMS aus dem Vermögen der betroffenen Stiftung\nbefriedigt; daß damit einem Wunsche des Erzbischofs\nKardinal ww entsprochen wurde, ändert nichts\n\ndaran, daß ein für solidarische Bewirtschaftung der\neinzelnen Stiftungsvermögen sprechender Fall gerade nicht\nvorliegt.\n\n5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß es\ndas Landgericht abgelehnt habe, den in der Erzdiözese\nMe und Fra tätigen Pfarrern die Aktennotiz der\nFinanzkammer vom 19, Oktober 1972 vorzuhalten; hierdurch\nseien die Pfarrer darüber informiert worden, daß ohne\nformelle Änderung des Organisationsplanes alle planungsrechtlichen Angelegenheiten der Stiftungsgrundstücke\nvom Ordinariat und der Finanzkammer zentral verwaltet\nwürden, womit sich die Pfarrer einverstanden erklärten.\n\nDie Zurückweisung dieses Beweisamtrages ist zumindest\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus der in Beweisamtrag\nangeführten Aktennotiz vom 19, Oktober 1972 (Anlage 45\nzu Protokoll) ergibt sich keineswegs, daß alle planungsrechtlichen Angelegenheiten der Stiftungsgrundstücke von\n\n- 33 _\n\nder Finanzkammer zentral verwaltet würden; danach sollte\ndas Grundstücksreferat in diese Verfahren zwar rechtzeitig eingeschaltet werden, an der Abwicklung jedoch\nnur mitwirken, Gegenteilige Feststellungen im Urteil\nliegen entgegen dem Vorbringen der Revision danit nicht\nvor.\n\n6. Die Revision beanstandet weiter die Ablehnung des\nBeweisamtrages, den Wirtschaftsprüfer Ep zum Beweis dafür\nzu vernehmen, daß in den Jahren 1974 bis 1976 die Gründung\neiner Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Erzdiözese\nim Gespräch und ernsthaft ins Auge gefaßt war, für die\nder Angeklagte BEP als tantiemeberechtigter Geschäftsführer vorgesehen war, und daß auf diese Weise erwogen\nwurde, die Funktion BEB ohne materielle Änderung rechtlich zu institutionalisieren.\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der\nBegründung abgelehnt, die behaupteten Beweistatsachen\nseien zum Teil bereits erwiesen, zum Teil könnten sie als\nwahr unterstellt werden. Der Beschwerdeführer beanstandet\ndiese Ablehnung zwar insoweit zu Recht, als das Landgericht nicht deutlich macht, welche Tatsachen es als erwiesen ansieht und welche es als wahr unterstellt; da\nbereits erwiesene Tataschen zum Nachteil des Angeklagten\nverwertet werden dürfen, als wahr unterstellte Tatsachen\ndagegen nicht (vgl. KK-Herdegen § 244 Ran. 85), hatte der\nAngeklagte ein berechtigtes Interesse, darüber in Kenntnis\ngesetzt zu werden, wie das Landgericht im einzelnen verfahren ist. Doch kann auf diesem Mangel das Urteil ersichtlich nicht beruhen. Auch der Beschwerdeführer trägt Anhaltspunkte, aus denen sich entnehmen ließe, er sei durch die\nunzureichende Unterrichtung über die Behandlung der Beweis-\n\n- 3, -\n\ntatsachen in seiner Verteidigung konkret behindert worden,\nnicht vor. Die weiteren Beanstandungen gehen fehl. Ein\nWiderspruch zwischen den im Ablehnungsbeschluß als erwiesen\noder als wahr unterstellten Beweistatsachen und den Feststellungen des Urteils besteht nicht. Die Pläne zur Schaffung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft sind nicht\nverwirklicht worden; auch der Beweisamtrag unschreibt\n\ndie Planung und den von ihr erreichten Stand nicht näher,\nWelche Rechtsform die geplante Gesellschaft hätte haben\nsollen, bleibt daher unklar; auch bei Annahme einer GmbH\nhätte BB als Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen unterworfen werden können (§ 37 Abs. 1 GmbHG)\nund wäre vermutlich auch solchen Beschränkungen unterworfen worden. Irgendwelche auch nur halbwegs sichere\nSchlüsse aus der für BEP geplanten Stellung auf die tatsächliche Praxis der Verwaltung der Stiftungsgrundstücke\nin der Erzdiözese erscheinen daher ausgeschlossen. Das\ngleiche gilt hinsichtlich BB zustehender Vergütungsansprüche. Nach der Beweisbehauptung sollte eine materielle\nÄnderung nur hinsichtlich der Funktion BEMB ausgeschlossen sein; daß BB auch ohne die Gründung der Gesellschaft\nwie ein tantiemeberechtigter Gesellschafter dastand, läßt\nsich dem als erwiesen angesehenen oder wahr unterstellten\nBeweisvorbringen nicht entnehmen.\n\n7. Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht den\nAntrag auf Vernehmung des Zeugen Röße abgelehnt. Aus\ndem behaupteten Verhalten einzelner Pfarrer gegenüber\ndiesem Zeugen und seinen Verhandlungen mit dem Ordinariat\nmußte das Landgericht nicht folgern, daß das Ordinariat\nfür Stiftungsgrundstücke aus eigenem Recht verfügungsberechtigt war; ebensowenig legt das Beweisvorbringen den\nSchluß nahe, daß hier eine einzelne Stiftung ein Vermö-\n\n- 35 -\n\ngensopfer in solidarischem Interesse erbringen sollte. Ein\nsolches Vermögensopfer, von dem im übrigen offen bleibt,\n\nob es überhaupt erfolgt wäre, da das Geschäft nicht zustande\nkam, hätte eine einzelne Stiftung allenfalls im Interesse\nder Gesamtkirche, nicht aber im Interesse einer Solidargemeinschaft aller Stiftungen erbracht,\n\n8. Die Revision beanstandet ferner die Ablehnung\neiner nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr. Rö@B. Die\nRüge, die die folgenden Beweisthemen (1), (2), (4), (5)\nbetrifft, ist nicht begründet.\n\n(1) Die Beweisbehauptung, das Ordinariat habe, nachdem bereits von der Neuen Heimat ein Zusatzbetrag von\n580.000 DM hinsichtlich der angeblich angerichteten Schäden\nin den Komplexen N@-PeiiiB und Mer an die Kirchenstiftung N@@-PeiiiiB zur Weiterleitung an die Pfründestiftung gezahlt worden war, nochmals eine Schadensersatzzahlung\nvon 650.000 DM erreicht, wobei die Ordinariatsleitung nit\nder Weiterleitung des der Kirchenstiftung zustehenden Betrages an die Pfründestiftung ohne Rechtsgrund einverstanden war, ist vom Landgericht zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen worden. Näherer Erörterung\nbedarf insoweit nur die Weiterleitung des der Kirchenstiftung gezahlten Betrages an die Pfründestiftung; insoweit ist jedoch nicht die Behauptung aufgestellt, die Maßnahme sei ohne Zustimmung der Stiftungsorgane erfolgt.\nIrgendwelche Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten der Ordinariatsleitung gegenüber der \"Ne Hein\"\nlassen sich aus der aufgestellten Beweisbehauptung nicht\nentnehmen.\n\n- 36 -\n\n(2) Die Beweisbehauptung, die weiter vergleichsweise\nerlangten Zahlungen seien nicht an die einzelnen Stiftungen weitergeleitet, sondern vom Ordinariat gewinnbringend\nangelegt worden, hat das Landgericht als bereits erwiesen\nangesehen; dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Die weiter in diesem Zusammenhang aufgestellte\nBeweisbehauptung, allen betroffenen Stiftungen sei dazu\nlediglich mitgeteilt worden, die Anlage sei in ihrem solidarischen Interesse erfolgt, ist vom Landgericht als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt worden; die Verteidiger\nhätten insoweit eine Vermutung in die Form einer Tatsachenbehauptung gekleidet. Diese Zurückweisung ist in\ndoppelter Hinsicht bedenklich. Einmal darf die unzureichende Substantiierung nicht mit einer Unbestimmtheit\nder Beweisbehauptung gleichgesetzt werden (vgl. KK-Herdegen\n§ 244 Rdn. 59); zum anderen unterliegt auch ein Beweisermittlungsamtrag nicht ohne weiteres der Ablehnung,\nsondern ist nach § 244 Abs. 2 StPO zu prüfen (Herdegen\naa0 Rdn. 60). Doch bedürfen diese Fragen hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Revision trägt selbst vor,\ndaß sich in den beschlagnahmten Unterlagen ein Schreiben\ndes Justitiars Dr. Rö@B an die beteiligten Pfarrer befindet, in dem diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, daß das Ordinariat über die Verteilung der erlangten\nGelder noch nicht entschieden und sie einstweilen im gemeinsamen Interesse zinsgünstig angelegt habe. Damit hätte\neine durchgeführte Beweiserhebung in dieser Frage das\nGegenteil der aufgestellten Beweisbehauptungen ergeben:\ndie vereinnahmten Gelder waren nur vorläufig vom Ordinariat\nangelegt worden.\n\n(4) Die Beweisbehauptung, daß Finanzdirektor Stra\nin der Ordinariatssitzung vom 13. Dezember 1977 die Beteiligten nicht über die dem Angeklagten BEEB eingeräumten\nBefugnisse und gemachten Zusagen unterrichtet habe, hat\n\n- 37 -\n\ndas Landgericht als bereits erwiesen erachtet. Darüber,\nwelche Folgerungen sich ergeben hätten, wenn diese\nUnterrichtung erfolgt wäre, hätte auch Dr. Rö@B nur\nMutmaßungen anstellen können; das Landgericht durfte\nsie als bedeutungslos ansehen.\n\n($) Die Beweisbehauptung, Dr. Rö@EB sei in die Abwicklung des Falles MalB eingeschaltet gewesen, ist\nvom Landgericht zu Recht als bedeutungslos bewertet\nworden; insoweit kann auf A II 4 verwiesen werden.\n\n9. Das Landgericht hat ferner einen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß auch die Pfarrer, die Inhaber\nsolcher Pfründestiftungen sind, die einen über die ordentliche Pfarrerbesoldung hinausgehenden Betrag abwerfen,\nnicht diesen Ertrag als Alimentation erhalten, sondern\nebenso wie alle anderen Pfarrer entlohnt werden, in den\nUrteilsgründen durch Wahrunterstellung abgelehnt. Der\nBeschwerdeführer meint, das Landgericht habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten. Das ist jedoch nicht\nrichtig. Das Landgericht geht vielmehr davon aus, daß\ndie Einnahmen aus Pfründestiftungen zentral vereinnahmt\nund ohne Rücksicht auf die Erträge aus den einzelnen\nStiftungen nach Aufstockung durch andere Haushaltsmittel\nbei der Pfarrerbesoldung verwendet werden (UA S. 13).\n\nDer Grundsatz einer allgemeinen solidarischen Verwendung\nder Erträge aller Stiftungen läßt sich dagegen aus der\nwahr unterstellten Beweisbehauptung keinesfalls entnehmen.\n\n10. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin, daß das Landgericht ein\nSchreiben nicht verlesen hat, das Erzbischof Kardinal\nGERD vor seiner Zeugenvernehmung an den Vorsitzenden\n\n- 38 -\n\nder Strafkammer gerichtet hatte; darin habe der Zeuge insbesondere erklärt, er verfüge über kein eigenes Wissen\nüber die Behandlung der Stiftungen in der Erzdiözese.\n\nDer behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Aus\ndem Urteil selbst ergibt sich, daß Kardinal uuEEB ebenso wie in seinem Schreiben vom 9. März 1981 auch bei seiner\nVernehmung als Zeuge darauf verwiesen hat, daß er erst am\n27. Mai 1977 Erzbischof von MÜüe und Fran geworden\nsei und sich bezüglich der Praxis im Stiftungswesen vor seinen\nAmtsamtritt habe unterrichten lassen (UA S. 132). Es erscheint daher ausgeschlossen, daß er hinsichtlich der\nHandhabung während seiner Amtszeit andere Angaben als in\ndem erwähnten Schreiben gemacht hat, nämlich, daß er die\nVermögensverwaltung der Diözese nicht selbst führe, sondern\ninsoweit auf Unterrichtung der zuständigen Referenten angewiesen sei. Damit drängte sich dem Landgericht die Verlesung des erwähnten Schreibens aber nicht auf.\n\n11. Die Revision beanstandet die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung der Zeugen Zi und\nTa@BD, die bekunden sollten, die Zeugen Streme und\nDr. Rö@P seien auch deshalb unglaubwürdig, weil sie trotz\neingehender Unterrichtung über unlautere Geschäftspraktiken\ndes kirchlichen Unternehmens \"WiD-WeiR\" stets wahrheitswidrig behaupteten, davon nichts zu wissen und nichts\ngewußt zu haben.\n\nDie Ablelmung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Ob die benannten Zeugen für die Frage der\nGlaubwürdigkeit der Zeugen Str und Dr. RöWB völlig\nungeeignete Zeugen - das Wort völlig übersieht das Landgericht - waren, erscheint allerdings zweifelhaft. Doch\n\n- 39 _\n\nhat das Landgericht entscheidend darauf abgestellt, daß\nes aus den Bekundungen der Zeugen Zi und To\nkeine Konsequenzen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit\n\nder Zeugen Str und Dr. Re gezogen hätte; die\nAblehnung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n12. Der Hilfsbeweisamtrag, aus der Prozeßakte des\nVerfahrens Pfarrpfründe CO segen Dr. we die\nProtokolle über die Einvernahme des Zeugen Strap zu\nverlesen, ist vom Landgericht im Urteil (UA S. 252) ohne\nRechtsfehler mit der Begründung abgelehnt worden, daß\nbereits erwiesen sei, daß Str damals in Abrede gestellt habe, dem Angeklagten BER gestattet zu haben,\nvon Vertragsgegnern kirchlicher Stiftungen Honorare zu\nbeziehen.\n\n13. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung\nder gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil es das Landgericht unterlassen habe, für einen exemplarischen Monat\nTageskopien der Korrespondenz des Angeklagten BB bei\nseiner Tätigkeit im Ordinariat zu verlesen. Dadurch wäre\nbewiesen worden, daß die Tätigkeit des erzbischöflichen\nOrdinariats in Bezug auf das Grundvermögen der Stiftungen\nweit über eine bloße Beratung und Beaufsichtigung hinausging und im eigentlichen Wortsinn eine Grundstücksverwaltung bedeutete, Die Verlesung habe sich dem Landgericht\naufgedrängt, da sich daraus ergeben hätte, daß die Finanzkammer nicht nur beratend und beaufsichtigend tätig geworden sei, sondern das Grundvermögen der Stiftungen\ndirekt selbst verwaltet habe.\n\n- 10 -\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die benannten Schriftstücke, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer mit\nder Revisionsbegründung vorgelegten Tageskopien für\nApril 197€, machen zwar eine umfangreiche beratende, geschäftsführende und prüfende Tätigkeit des Angeklagten\nBED deutlich, für die hier wesentliche Frage der Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis ergeben sich daraus\njedoch keine Erkenntnisse. Eine Verlesung drängte sich\ndem Landgericht daher nicht auf; auch die Verteidiger\nhaben in der Hauptverhandlung keine diesbezüglichen Anträge gestellt.\n\n1,L. Die Revision beanstandet ferner die Ablehnung\neines Beweisamtrages zur Rechtsstellung des früheren\nOrdinariatsbeauftragten Kg. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nHinsichtlich der Beweisbehauptung, ein Kern von\neiner kirchlichen Stiftung überlassenes Grundstück sei\num mehrere 100.000 DM wertvoller als der von K@BB an die\nStiftung mit Wissen und auf Anweisung des Ordinariats\ndafür entrichtete Kaufpreis gewesen, beanstandet der Beschwerdeführer an sich zu Recht die Ablehnungsbegründung,\ndenn der Beschluß des Landgerichts macht nicht deutlich,\naus welchen Grtünden die Strafkammer das Beweisthema für\nbedeutungslos gehalten hat (vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 84).\nDoch kann ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen\nBegründung verneint werden, da die tatsächlichen Erwägungen\ndes Tatgerichts auf der Hand liegen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 14. Oktober 1980 - 1 StR 577/80 - bei Holz MDR 1981,\n102). Dieses gilt auch hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, aus der Beweisbehauptung ergebe sich, daß\ndas Ordinariat auch schon im Jahre 1970 den Grundsatz der\n\n- 411 -\n\nsolidarischen Verwendung der Stiftungsmittel praktizierte;\ntatsächlich lassen sich daraus keinerlei Anhaltspunkte\nentnehmen, daß hier eine Leistung zugunsten KB ohne\nWissen und Billigung der zuständigen Stiftungsorgane\nerfolgt sei. Nur darauf könnte es aber ankommen.\n\nHinsichtlich der beantragten Beiziehung der Einkommensteuerakten des Ordinariatsbevollmächtigten KM für die\nJahre 1967 bis 1971 ist dem Landgericht darin zuzustimmen,\ndaß die Voraussetzung zur Durchbrechung des Steuergehein-\n\nnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO 1977 nicht vorlagen.\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Regelung auch dann anwendbar\nist, wenn die Offenbarung im Verteidigungsinteresse eines\nAngeklagten erfolgen soll. Jedenfalls muß ein zwingendes\nöffentliches Interesse bestehen; dieses muß bei den aufgestellten Beweisbehauptungen, die allenfalls am Rande Bedeutung haben konnten, verneint werden; selbst wenn Kb\nmit oder ohne Erlaubnis des erzbischöflichen Ordinariats\nvon Vertragspartnern kirchlicher Stiftungen höhere als\nmaklerübliche Provisionen bezog, ließ das keine Schlüsse\nauf die mit BE vereinbarte Regelung zu. Eine Anfrage beim\nzuständigen Finanzamt war daher nicht geboten.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 261 StPO rügt, weil das Landgericht angenommen habe, daß die von K@P bezogenen Provisionen auf\nden jeweiligen Preis ohne Einfluß geblieben seinen, ohne\ndazu irgendwelche Beweise erhoben zu haben, kann sie\ndamit gleichfalls nicht durchdringen. Der behauptete\nFehler ist nicht bewiesen und auch nicht beweisbar, weil\ndas Landgericht nicht verpflichtet war, im einzelnen darzulegen, welche Tatsachen aufgrund welcher Beweismittel\nfestgestellt worden sind (vgl. KK-Hürxthal § 261 Rdn. 53).\n\n- LuD\n\n“5. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Zurückweisung der von ihm gestellten Beweisamträge zum\nWert seiner Tätigkeit in den Jahren 1972 bis 1977 und\nzur Aöhe der ihm durch Nichtgewährung der zugesagten\nErbbaurechte entstandenen Schäden. Da die Frage einer\nErheblichkeit dieses Beweisvorbringens in engem Zusammenhang mit der sachlich-rechtiichen Beurteilung des Sachverhalts steht, ist darauf im Rahmen der Erörterung der\nSachrüge einzugehen, Das gleiche gilt hinsichtlich der\nBeweisamträge, mit denen der Beschwerdeführer volle\nÄquivalenz der von den Stiftungen in den fünf beanstandeten Rechtsgeschäften empfangenen Gegenleistungen behauptet,.\n\n16. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Zurückweisung des Beweisamtrags auf Vernehmung des George S.\nKO wesen Unerreichbarkeit des Zeugen; der Zeuge wäre\njedenfalls erreichbar gewesen, wenn das Landgericht - wie\ngeboten - die Aufenthaltsermittiung zu Beginn der Hauptverhandlung eingeleitet hätte. Darüberhinaus seien die Angaben\nder Verteidigung zur Erreichbarkeit des Zeugen in unstatthafter Weise interpretiert worden. Eines Eingehens auf diese\nRüge bedarf es nicht, weil der gestellte Beweisamtrag nur\ndie Fälle E und G betraf.\n\n17. Das gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags\nzum Verkauf mehrerer Baugrundstücke in Bad Kr an\ndie \"Ne Hei\" und zur beantragten Verlesung der Bewertungsliste.\n\n- 13 -\n\n18. Die Revision beanstandet ferner, im Falle Weg\nhabe das Landgericht die auf den gestellten Beweisamtrag\nhin zugesagte Wahrunterstellung, daß der Angeklagte BB\nim Herbst 1976 gemeinsam mit Här#® die Möglichkeiten für\neine in Johanniskirchen vorgesehene Nutzung kirchlichen\nGrundbesitzes durch die Errichtung von Schrebergärten\nbei dem städtischen Planungsamt zu klären versucht habe,\nnicht eingehalten.\n\nEs erscheint fraglich, ob die Rüge in der Form des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist, denn die Revision\nteilt den gestellten Beweisamtrag und den dazu ergangenen\nBeschluß des Landgerichts nur hinsichtlich eines Beweisthemas mit. Jedenfalls liegt aber der geltend gemachte\nRechtsfehler nicht vor. Die als wahr unterstellte Tatsache\nverträgt sich mit der Feststellung, der Angeklagte BB\nund Här@® seien nicht im Frühjahr 1975 auf der Handwerksmesse zusammengetroffen und hätten nicht anschließenäü beschlossen, eine Gesellschaft zur Errichtung von Kleingärten zu gründen (UA S. 245, 233). Denn daraus, daß der\nAngeklagte mit Här@® im Herbst 1976 beim Planungsamt vorsprach, ergibt sich keinesfalls, daß zuvor im Jahre 1975\ndie erwähnte Gesellschaft gegründet worden war; die Vorsprache, die im übrigen erst anderthalb Jahre nach der\nangeblichen Gesellschaftsgründung erfolgte, konnte auch\nanderen Zwecken dienen als der Errichtung von Schrebergärten durch eine Gesellschaft, an der der Angeklagte\nBEER veteiligt war.\n\n19. Der Beschwerdeführer macht weiter geitend, das\nLandgericht habe den Hilfsbeweisamtrag, den Rechtsanwalt\nDr. wa@WB dazu zu vernehmen, daß der Angeklagte BEP in\ndem fraglichen Zeitraum die Absicht hatte, Geschäfte der\nihm hier angelasteten Art jedenfalls solange fortzusetzen,\nbis er für seine unternehmerische Tätigkeit für das\n\nN\n\n- Uuh _\n\nOrdinariat, für den entgangenen Gewinn und sonstige Einbußen einen angemessenen Ausgleich erlangt hatte, zu\nUnrecht abgelehnt; ein Rechtsfehler liege schon darin,\ndaß die Strafkammer nicht erkennbar mache, ob die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen\nGründen angenommen worden sei.\n\nHinsichtlich der formalen Beanstandung ist die Rüge\nunbegründet. Aus den Ausführungen des Urteils zur Konkurrenz ergibt sich, welche Gründe dafür maßgebend waren,\ndaß das Landgericht den Antrag als bedeutungslos ansah\n(vgl. UA S. 272 ff). Da es hier um einen Hilfsbeweisamtrag\ngeht, den das Landgericht zulässigerweise im Urteil verbeschieden hat, können diese Erwägungen zur näheren Erläuterung der an anderer Stelle des Urteils (UA S. 250) getroffenen und dort nicht näher begründeten Entscheidung über\nden Beweisamtrag herangezogen werden.\n\nOb die rechtliche Beurteilung des Landgerichts in der\nSache zutreffend ist, ist im Rahmen der Sachrüge zu prüfen.\n\n20. Die Rüge, das Landgericht habe in zwei Punkten\ndie Vorschrift des § 261 StPO verletzt, betrifft die\nGeschäfte mit der \"Ne He@B\" (FE, GC) und bedarf daher\nkeiner Erörterung. Das gleiche gilt für die Rüge, mit der\nder Beschwerdeführer die Verlesung von Ermittlungsberichten der Steuerbehörden beanstandet,\n\n21. Schließlich muß auch die Rüge, § 250 StPO sei\nverletzt, erfolglos bleiben. Das Gutachten des Sachverständigen Gegenfurter ist im Rahmen der Vernehmung des\nZeugen Dr. Gr zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden\n(Protokoll S. 326). Das war zulässig.\n\n- 45 _\n\nB. Verfahrensrügen des Angeklagten HB:\n\nI. Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt\n\nDr. Rus vom 15. Juli 1982:\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag des\nAngeklagten Ha, das Verfahren zum Zwecke der Einziehung\nvon Erkundigungen über den nachträglich benannten Sachverständigen Prof. Dr, Schein auszusetzen, hilfsweise\ndie Vernehmung auf einen späteren Hauptverhandlungstag\nzu verschieben, zu Unrecht abgelehnt, ist jedenfalls im\nErgebnis unbegründet. Auf die Ausführungen zuAI7\nwird verwiesen. Auch der Angeklagte Hg gibt keine\nkonkreten Umstände an, aus denen sich ein Beruhen des\nUrteils auf einem insoweit möglicherweise unterlaufenen\nVerfahrensfehler ergeben könnte,\n\n2. Ebenso muß die Rüge, der Befangenheitsamtrag vom\n18./19. Februar 1981 gegen den Sachverständigen Prof.\nDr. Sch» sei zu Unrecht zurückgewiesen worden,\nohne Erfolg bleiben. Auf die Ausführungen zu A II 1 wird\nverwiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann\nnicht davon ausgegangen werden, das Landgericht habe die\nbeanstandete Äußerung des Sachverständigen auf Verluste\nbei den unter Mitwirkung der Angeklagten getätigten\nGrundstücksgeschäften bezogen; wie auch der Zusammenhang\nmit der Frage nach dem \"Wi u - VD\" zeigt, meinte der\nSachverständige ersichtlich das sich für die katholische\nKirche zunehmend ungünstig entwickelnde Prozeßgeschehen;\nso ist seine Äußerung auch vom Landgericht verstanden worden. Eine ihm gegenüber feindselige Einstellung konnte\nder Angeklagte Ag bei verständiger Würdigung nach der\nzutreffenden Beurteilung des Landgerichts aus der Äußerung\n\n- 46 -\n\ndes Sachverständigen in keinem Falle entnehmen; bei dieser\nBewertung durfte das Landgericht auch den bei dem Angeklagten in der Hauptverhandlung entstandenen Eindruck von\nder Persönlichkeit des Sachverständigen berücksichtigen.\n\n3. Gleichfalls erfolglos bleiben muß die Rüge, das\nLandgericht habe die Beweisamträge auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens und auf Vernehmung der in\nder Erzdiözese Mi und Fra tätigen Pfarrer zu\nFragen der Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gehörenden Grundstücke zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung der\nBeweisamträge (2) (3) hinsichtlich der Kirchenstiftung\nbeschwert den Angeklagten Hg nicht; die ihm angelasteten\nFälle betreffen - wie die Revision selbst darlegt - nur\nPfarrpfründestiftungen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu A II 3 verwiesen.\n\n4, Die Revision beanstandet ferner erfolglos die\nZurückweisung des Beweisamtrages, durch den die Vernehmung\nsämtlicher Pfarrer der Erzdiözese MiiD und FreiiB zu\nFragen der Verwaltung der Kirchenstiftungen gehörenden\nGrundstücke beantragt worden war. Es ist schon fraglich,\nob die Rüge zulässig erhoben ist, weil die Revision den\nablehnenden Beschluß des Landgerichts nur teilweise\nwiedergibt. Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet;\ninsoweit kann auf die Ausführungen zu A II 3, 4 verwiesen\nwerden.\n\n5. Der Beschwerdeführer sieht weiter eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es\nunterlassen habe, den Makler Gre@B dazu zu vernehmen,\ndaß der Angeklagte Hgg das FEB gehörende Grundstück\nschon vor dem Entschluß, es an die Pfarrpfründestiftung\nGrä@EEEB zu verkaufen, \"fest an der Hand\" hatte. Die\n\n- 47 -\n\nRüge ist nicht begründet. Durch den Beweis der behaupteten Tatsachen wäre das dolose Zusammenwirken der beiden\nAngeklagten bei dem Verkauf des Grundstücks für einen\nüberhöhten Preis an die Pfarrpfründestiftung nicht in\nFrage gestellt worden.\n\n6. Gleichfalls unbegründet ist die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den früheren Mitangeklagten\nHär@® zu einem von ihm gefertigten Aktenvermerk vernehmen\nmüssen. Här& ist als Zeuge geladen worden; er hat jedoch\nnur Angaben zur Person gemacht und im übrigen die Aussage\nnach § 55 StPO insgesamt verweigert,\n\n7, Die Revision beanstandet weiter, daß das Landgericht\nden Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Bed mit der\nBegründung abgelehnt hat, es könne als wahr unterstellt\nwerden, daß der Veräußerungsgewinn aus dem Grundstück in\nDB auf das Konto der Win + Gib Bank Idt.\nin London mit der Nummer ED (ma EEE) überwiesen worden\nsei und daß über dieses Konto keine Personen namens Hg\noder Bagg® Verfügungsbefugnis hätten. Es wird jedoch\nnicht dargelegt, inwiefern diese Sachbehandlung gegen\n§ 2u4 Abs. 3 StPO verstoßen haben solle. Die Beanstandung\nist daher nicht begründet.\n\nSoweit in diesem Zusammenhang auch die Verletzung der\ndem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht gerügt wird,\nweil das Landgericht nicht festgestellt habe, wer wirklich\nder Inhaber des genannten Kontos war, legt der Beschwerdeführer keine Gründe dar, aus denen sich die Notwendigkeit\neiner dahingehenden Aufklärung entnehmen ließe. Unabhängig\ndavon, wer Kontoinhaber war, konnte das Geld wirtschaftlich\nbei den Angeklagten verblieben sein.\n\n- 48 -\n\nII. Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt\nDr. Steiee vom 16. Juli 1982.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ein Mitglied\nder erkennenden Strafkammer habe den Zeugen So komnisarisch vernommen, ohne daß eine entsprechende Anordnung\ndes Gerichts ergangen sei. Das trifft jedoch nicht zu. Die\nStrafkammer hat mit außerhalb der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß vom 25. März 1981 die Vernehmung angeordnet (EA IV Bl. 89/90); eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Angeklagten und seinen Verteidigern am\n27. März 1981 übersandt (EA IV Bl. 91).\n\nZudem könnte nicht eine Verletzung des § 223 StPO,\nsondern nur die nicht dem § 251 StPO entsprechende Verlesung der Vernehmungsniederschrift die Revision begründen\n(KK-Treier § 223 Rdn. 27).\n\n2. Die weitere Beanstandung, der Angeklagte Hp sei\nvon dem Termin der kommissarischen Vernehmung des Zeugen\nScWEB nicht unterrichtet worden, ist nach den dienstlichen\nÄußerungen der Richterin am LG Ep - EEE und\ndes Staatsanwalts als Gruppenleiter ScB gleichfalls\nunzutreffend (EA VIII Bl. 2615 ff; 2612 f). Das wird dadurch bestätigt, daß der Verteidiger Rechtsanwalt Dr.\nStB ar der Vernehmung teilgenommen hat.\n\n3. Die Revision macht weiter geltend, die Voraussetzung\nfür die Anordnung einer kommissarischen Vernehmung nach\n§ 223 Abs 1, 2 StPO hätte nicht vorgelegen. Mit diesen\nVorbringen kann die Revision nicht begründet werden\n(vgl. BII 1).\n\n- 19 -\n\nAber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann die Rüge keinen Erfolg\nhaben. Die Annahme des Landgerichts, eine Vernehmung des\nZeugen in der Hauptverhandlung sei auf ungewisse Zeit\nnicht möglich, ist zwar nur knapp, aber noch ausreichend\nund rechtsfehlerfrei begründet worden.\n\n4. Ersichtlich unbegründet ist die Rüge, die Anordnung\nder Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des\nZeugen ScB sei ohne vorangegangene Beratung der Mitglieder\ndes erkennenden Gerichts erfolgt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erfolgte diese Anordnung durch Gerichtsbeschluß; dafür, daß der Vorsitzende diesen Beschluß ohne\nvorhergehende Beratung verkündet hätte, ergeben sich\nkeine Anhaltspunkte.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\ngeltend macht, der die Verlesung anordnende Beschluß sei\nohne vorangegangene Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen,\nist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, daß eine Wortmeldung\ndes Angeklagten oder seines Verteidigers dazu erfolgte\nund vom Gericht unbeachtet blieb; einer ausdrücklichen\nAufforderung zur Äußerung bedurfte es dagegen nicht\n(KK-Maul § 33 Rdn. 7). Zudem wurde der Angeklagte unnittelbar nach der Verlesung gefragt, ob er noch Erklärungen\nabgeben wolle; damit wurde ihm nachträglich die Möglichkeit eröffnet, gegen die Anordnung der Verlesung Einwände\nzu erheben, die das Landgericht in entsprechender Anwendung\ndes § 33 a StPO hätte berücksichtigen müssen. Solche Einwände hat der Angeklagte aber nicht erhoben.\n\n5. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der Zeuge\nSc - ausweislich der insoweit berichtigten Vernehmungsniederschrift - eidlich vernommen worden. Der Einwand der\n\n- 50 -\n\nRevision, eine Berichtigung des Protokolls nach dessen\nFertigstellung sei unzulässig, geht fehl; eine Berichtigung eines Vernehmungsprotokolls ist auch nach dessen\nFertigstellung grundsätzlich möglich, sofern Richter und\nUrkundsbeamter sie übereinstimmend vornehmen (KK-Engelhardt\n§ 271 Rdn. 15 ff). Unschädlich ist, daß die Ergänzung von\nder Urkundsbeamtin nicht unterschrieben ist; die formellen\nAnforderungen für die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls gelten nicht für Protokolle über richterliche\nUntersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung\n(vgl. BGHSt 26,281).\n\n6a) Die Rüge, das Landgericht hätte das Schreiben des\nDr. Bee@ilB vom 28. April 1974 verlesen müssen, anstatt\nes dem Angeklagten B@& nur vorzuhalten, ist unbegründet.\nDas Schreiben wurde am 18, Verhandlungstag (2. Februar 1981)\nverlesen (Protokoll S. 163, 164),\n\nb) Soweit die nur auszugsweise Verlesung des Kaufvertrags vom 29. Juli 1975 und der Genehmigungsurkunde vom\n31. Juli 1975 beanstandet wird, fehlt es an einer bestimnten Behauptung eines Verfahrensverstoßes; insbesondere legt\ndie Revision nicht dar, daß bestimmte Urteilsfeststellungen\naus nichtverlesenen Teilen der Urkunden stammen.\n\nc) Die Rüge, die nur auszugsweise Verlesung des Treuhandvertrages zwischen dem Angeklagten H@B und der Firma\nSee Pr von 31. Juli 1975 verletze § 249 Abs. 1\nStPO, geht in dieser Form fehl. § 249 StPO besagt nichts\nüber die Verpflichtung zur Verlesung, sondern betrifft nur\ndie Art und Weise, wie Urkunden in die Hauptverhandlung einzuführen sind. Soweit in diesem Zusammenhang die Verletzung\nder Aufklärungspflicht gerügt wird, fehlt es an der Darle-\n\n- 51 -\n\ngung, aus welchem Grund die nichtverlesenen Teile des\nVertrags für die Entscheidung Bedeutung gehabt hätten:\ndazu hätte insbesondere der Wortlaut dieser Vertragsabschnitte vorgetragen werden müssen.\n\nd) Soweit die nur auszugsweise Verlesung des Kaufvertrages vom 15. Juni 1975 beanstandet wird, enthält\ndieses Vorbringen gleichfalls keine zulässige Verfahrensrüge.\n\n7. Die weitere Rüge, das Landgericht habe die Einlassung des Angeklagten Hgg über die Finanzkraft der\nFirma Se@B nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung\nentnommen, ist nicht erwiesen, Aus der von der Revision\nangeführten Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls (S. 235)\nläßt sich keineswegs entnehmen , daß HB zur Firma Sc\nüberhaupt keine Angaben gemacht hat.\n\n8. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß die\nRichterin am Landgericht (Ep WE nicht\nsofort ihr Wissen um die Existenz einer schriftlichen\nÄußerung des Sachverständigen Prof. Dr. SchB an\ndie übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Verteidigung weitergegeben habe; das hätten die gerichtliche\nAufklärungspflicht und das Gebot der Waffengleichheit erforderlich gemacht. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nDie entsprechenden Informationen sind, nachdem die\nRichterin davon nach der 21. Sitzung (16. Februar 1981)\nKenntnis erhalten hatte, in der folgenden 22. Sitzung\n(18. Februar 1981) alsbald übermittelt worden; bereits\nam 17. Februar 1981 bis 10.00 Uhr waren die Verteidiger\nfernmündlich unterrichtet worden, daß Prof. Dr. Sch@®-\nEB 215 Sachverständiger gehört werden sollte (Protokoll S. 217).\n\n- 52\n\nHinsichtlich der weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, durch die Entlassung des Sachverständigen\nProf. Dr. Mwe-VEEEB sei die Verteidigung unzulässig\nbeschränkt worden, ist dem Beschwerdeführer ein Mißverständnis unterlaufen; wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, betraf der diesbezügliche Antrag des\nVerteidigers Prof. Dr. SB den Sachverständigen\nProf. Dr. Sch (Protokoll Ss. 255); der Protokollvermerk auf S. 224 ist insoweit unrichtig. Hinsichtlich\nder Entlassung des Sachverständigen Prof. Dr. Sch up\nwird auf A I 7 verwiesen.\n\n9. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß der\nAntrag auf Vernehmung des Zeugen Beim nit der Begründung\nabgelehnt worden sei, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt, ist auf\ndie Ausführungen zu BI 7 zu verweisen. Auch in der Revisionsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Stern\nwerden keine bestimmten Beweisbehauptungen - etwa wer Inhaber des Kontos war oder wen die eingezahlten Gelder\nletztlich zugeflossen seien - vorgetragen, zu deren Auf-Klärung sich das Landgericht hätte gedrängt sehen mtissen.\n\n10. Die Vernehmung des Zeugen GEB war aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 16. Februar 1982\nzulässig. Der Zeuge hat sich danach nicht an Hand der\nVerfahrensakten auf seine Vernehmung vorbereitet.\n\nC. Sachrüge\n\nI. Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten BE wegen\nzweier Vergehen der Untreue und gegen den Angeklagten Hg\nwegen zweier Vergehen der Beihilfe zur Untreue halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Jedoch waren, soweit der\n\n- 53 -\n\nAngeklagte BB wegen fortgesetzter Untreue schuldig\ngesprochen ist, die Feststellungen wegen der Einzeltaten\nE und G aufzuheben.\n\n1a) Der Angeklagte BEP war gegenüber den geschädigten Stiftungen treuepflichtig im Sinne des § 266\n2. Alternative StGB.\n\nInsoweit beanstandet die Revision allerdings zu Recht\ndie Annahme einer aus § 14 Abs. 2 StGB hergeleiteten gesetzlichen Treuepflicht. Dabei kann dahinstehen, ob die\nerzbischöfliche Finanzkammer als Betrieb, Unternehmen oder\nStelle öffentlicher Verwaltung angesehen werden kann; ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte den Betrieb\nganz oder teilweise zu leiten hatte oder ob er beauftragt\nwar, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die\nden Inhaber des Betriebs treffen. Denn wo Pflichtenkreise\nzwar vertretungsweise wahrgenommen werden können, der Tatbestand aber, wie auch bei § 266 StGB, den Vertreter\nunmittelbar erfaßt, regelt sich die strafrechtiiche Verantwortlichkeit unabhängig von § 14 StGB und trifft über\ndie Grenzen der Vorschrift hinaus alle gewillkürten Vertreter (Roxin in LK 10. Aufl. § 14 Rdn. 22,11; vgl. auch\nHübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 80; Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB, 21. Aufl. § 14 Ran. 5).\n\nDaher besteht unabhängig von § 14 Abs. 2 StGB eine\nTreuepflicht für jeden, der selbst in einer der in\n8 266 (2. Alternative) StGB beschriebenen Beziehungen\nzu dem Inhaber des geschädigten Vermögens steht; es kann\ndabei genügen, wenn das die Treuepflicht begründende\nRechtsgeschäft mit einem Dritten zugunsten des zu Betreuenden abgeschlossen worden ist (BGHSt 2, 324;\n\n- 5, -\n\nLenckner aa0; ebenso § 266 Rdn. 33). Das bestreitet dem\nGrundsatz nach auch der Beschwerdeführer nicht.\n\nNach den getroffenen Feststellungen oblag dem erzbischöflichen Ordinariat als zuständiger Stiftungsaufsichtsbehörde, die ihr unterstellten Stiftungen bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu\nfördern und zu schützen, sowie die Entschlußkraft und\nSelbstverantwortung der Stiftungsorgane zu stärken\n(UA S. 11, 12). Konkret ausgeübt wurde diese Aufgabe von\nder Stiftungsabteilung der Finanzkammer des Ordinariats;\nder Finanzkammer stand als Finanzdirektor bis zum\n4. Oktober 1972 Prälat Dr. St, seither Prälat\nStr vor (UA S. 14, 15, 21).\n\nDer Angeklagte BE hatte bereits während der Amtszeit des Prälaten Dr. Sta einzelne Aufträge für\ndie Finanzkammer erledigt; es bestand aber Einigkeit, daß\nseine Tätigkeit seitens kirchlicher Stellen nicht vergütet\nwerde; etwaige Provisionen oder Entgelte müsse BEER von\nden Vertragspartnern der Stiftungen ziehen (UA S. 20).\nDaneben hoffte BER, seine Tätigkeit werde sich durch\ndie Übertragung rentabler Erbbaurechte auf seine Bauträgergesellschaft I@B-Sü@ip CmbH in Zukunft wirtschaftlich\nauszahlen. Darin wurde er von Dr. Sta@B bestärkt, der\neine von B@B gefertigte schriftliche Aufstellung der der\nISB-GmbH zugesagter Erbbaurechte durch Unterschrift vom\n3, Juli 1972 genehmigte (UA S. 20, 21).\n\nNach dem Amtsamtritt von Prälat Stree, der mangels\nentsprechender Sachkunde nicht in der Lage war, die ihm\nobliegende Stiftungsaufsicht auszuüben (UA S. 23), nahm\nder Angeklagte BEE weitestgehend diese Pflichten wahr\n\n(UA S. 30). Zwar wurde über die Tätigkeit BEER auch in\ndieser Zeit kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Auf\nGrund mündlicher Vereinbarung bestand jedoch Einigkeit\nzwischen BMW und Prälat Str als Vertreter des erzbischöflichen Ordinariats dahin, daß BED die Pflichten\nder Finanzkammer, für die Stiftungen fürsorglich beratend\ngemäß den gesetzlichen Regelungen sowie als Genehmigungsbehörde in Bindung an die stiftungsrechtlichen Vorschriften\ntätig zu werden, übernehmen sollte. Daneben sah es DEE\nals seine Aufgabe an, für die Stiftungen tzweckdienliche\nMaßnahmen einzuleiten, welche zur Erzielung einer\nmöglichst optimalen Rentabilität durchführbar erscheinen\"\n(uA S. 26). Für Prälat Streams verblieb im Bereich des\nStiftungswesens nur noch eine formale Stellung, auf Grund\nderer er nach außen in Erscheinung trat, Unterschriften\nleistete und Genehmigungen erteilte, denen Entscheidungsvorgänge zu Grunde lagen, die ihm entweder unbekannt\nwaren oder von denen ihm BE oberflächliche, unüberprüft\nbleibende Kenntnisse vermittelt hatte (UA S. 31).\n\nBei diese. Sachlage ist der Angeklagte zu Recht als\ngegenüber den einzelnen Stiftungen treuepflichtig angesehen\nworden. Die ihm obliegende Treuepflicht gründete sich auf\nAbsprachen rechtsgeschäftlichen Charakters und der ständigen\nWeiterentwicklung seines Aufgabenkreises mit Duldung und\nweitgehend ohne Kontrolle des Finanzdirektors. Bedenken\nergeben sich auch nicht daraus, daß die Entscheidungsbefugnis über alle Stiftungsangelegenheiten letztlich beim Finanzdirektor verblieb; insbesondere bei allen Grundstücksgeschäften war die gemäß Art. 31 BayStiftungsG in Verbindung\nmit Art. 4O KiStiftO zu erteilende Genehmigung der Aufsichtsbehörde Wirksamkeitsvoraussetzung der Rechtsgeschäfte\n(UA S. 14). Denn eine der wesentlichen Aufgaben der Stiftungsaufsicht bestand darin, die einzelnen Stiftungen zu beraten\n\n-56 -\n\nund zu fördern. In diesem Bereich hatte der Angeklagte nach\nden Feststellungen weitgehend freie Hand; er bereitete auch\nGrundstücksgeschäfte durch Vorbesprechung mit den Stiftungsorganen und deren Vertragspartnern wie mit den hinzugezogenen\nNotaren vor (UA S. 53, 68, 79, 84). Der Angeklagte besaß\n\ndaher auch nach Art und Umfang der ihm übertragenen Tätigkeit einen ausreichenden Spielraum für eigenverantwort-\n\nliches Wirken (vgl. BGH, Urt. v. 8. August 1978 - 1 StR 296/73,\nHübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 30 ff).\n\nBei der danach gegebenen grundsätzlichen Verpflichtung\ndes Angeklagten, die Vermögensinteressen der einzelnen\nStiftungen wahrzunehmen, oblag es ihm in geeigneten Fällen\nauch, für eine Vermögensvermehrung Sorge zu tragen (vgl.\nBGHSt 20, 144 f.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n21. Aufl. § 266 Rdn. 46). Von dieser Verpflichtung ist er\nauch nicht durch die mit Finanzdirektor Strip getroffene\nÜbereinkunft (UA S. 41, 42, 103, 121, 122), dieser werde\ndie Entnahme von Zwischengewinnen dulden, freigestellt worden.\nZwar kam es für den Umfang der Treuepflicht des Angeklagten\nauf die mit Finanzdirektor Strip getroffenen mündlichen\nAbmachungen und die tatsächliche Entwicklung seines Tätigkeitskreises an. Soweit aber auf diese Weise Treuepflichten\ngegenüber den einzelnen Stiftungen entstanden waren, Konnte\nder Finanzdirektor jedenfalls nicht ohne Zustimmung der\nOrgane dieser Stiftungen, die darauf vertrauten, der Angeklagte werde sie bei Durchführung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen, rechtswirksam eine abweichende Regelung\ntreffen; er konnte insbesondere die Pflichten des Angeklagten nicht auf die Verhütung von Vermögenseinbußen beschränken. Der Sachverhalt war auch nicht so, daß Finanzdirektor Step als selbst Treuepflichtiger treuwidrig\ndem Angeklagten einen besonderen Auftrag erteilt hätte,\n\n- 57 -\n\nzu Lasten der Stiftungen ihm zustehende Schadensersatzansprüche zu realisieren (vgl. dazu Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 33); vereinbart war\nnur eine Duldung, von der auch der Angeklagte wußte, daß\nsie rechtswidrig war (UA S. 128).\n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der Revisionen\ngehen fehl. Die Maßnahme des Finanzdirektors stellte\nkeine \"in vermögensrechtlicher und kirchenrechtlicher\nHinsicht pflichtgemäße, äußerst günstige Verwaltungsmaßnahme dar\", sondern war nach allem ein rechtswidriger\nund damit unwirksamer Eingriff in das Vermögen der betroffenen Stiftungen (vgl. Hübner LK 10. Aufl. § 266\nRdn. 87). Aus den Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Kirchenstiftungsordnung, die das Landgericht im einzelnen darlegt (UA S. 11, 12), ergibt sich\nauch zweifelsfrei, daß die einzelnen Stiftungen als\nselbständige Rechtspersönlichkeiten fortbestehen und\nvon ihren eigenen Organen vertreten werden (UA S. 144).\nWie bereits dargelegt, standen die betroffenen Grundstücke im Eigentum der jeweiligen Stiftungen; Verfügungen\nwurden von den Stiftungsorganen getätigt und vom erzbischöflichen Ordinariat nur genehmigt. Erlöse aus Grundstücksverkäufen flossen den jeweiligen Stiftungen zu, die sie\nwieder anlegten (UA S. 64, 79, 80); Zahlungen für Grundstückskäufe wurden von den Stiftungen, nicht vom Ordinariat\ngeleistet (UA S. 70, 85). Widersprüche zu anderen Stellen\ndes Urteils bestehen insoweit nicht. Zwar trifft es zu,\ndaß in den Feststellungen mehrfach von - teilweise festen -\nZusagen für die Vergabe von Erbbaurechten an Stiftungsgrundstücken durch die Finanzdirektoren Dr. Sta und\nStre die Rede ist (UA S. 21, 34, 103, 106, 107). Doch\nergibt sich aus dem Sinnzusammenhang deutlich, daß diese\n\n- 58 -\n\nZusagen nur dahin zu verstehen waren, daß die Finanzdirektoren ihren - nach Sachlage zweifelsfrei bestehenden -\nEinfluß auf die Stiftungsorgane geltend machen wollten,\n\num dem Angeklagten zu Erbbaurechten zu verhelfen. Im\nErgebnis das gleiche gilt hinsichtlich der Handhabung\n\ndes Falles Ma@B durch Weinpischof e (UA S. 153,\n135).\n\nEbenso führt die im Urteil geschilderte umfangreiche\nTätigkeit des Angeklagten BEP im Ordinariat nicht zu\neiner anderen Beurteilung. Auch wenn sich daraus entnehmen\nläßt, daß BEP dort auch Aufgaben wahrnahm, die als Grundstücksverwaltung angesehen werden können (UA S. 27), ändert\ndas nichts daran, daß die Verfügungsbefugnis über das\nVermögen bei den Stiftungsorganen verblieb.\n\nUnabhängig davon war die Handhabung der durch den\nFinanzdirektor dem Angeklagten BER eingeräumten Befugnis\nauch deshalb pflichtwidrig und daher nicht geeignet, ihn\nzu entlasten, weil er seine angeblichen Schadensersat2-\nansprüche niemals beziffert und spezifiziert hatte (UA S. 37),\nund StreB® ihm auf die bloße Behauptung von unbezifferten Schäden eine in keiner Weise begrenzte Schadloshaltung\nermöglichte. Zudem hätten sich diese angeblichen Ansprüche\nallenfalls gegen das erzbischöfliche Ordinariat richten\nkönnen; zu Lasten der Stiftungen konnten solche Ansprüche\njedenfalls nur mit einer - hier fehlenden - Zustimmung der\nStiftungsorgane befriedigt werden.\n\nEbenso ist der Einwand unbegründet, die Anwendung\nder Vorschrift des Art. 11 BayStiftungsG vom 26. November\n1954 sei mit dem Staatskirchenrecht des Grundgesetzes\nnicht zu vereinbaren und verstoße gegen Art. 140 GG i.V.m.\n\n- 59 -\n\nArt. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung, wonach\nden Kirchen das Recht gewährt ist, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Insoweit kann\ndahinstehen, ob Art. 11 BayStiftungsG angesichts der\nstaatskirchenrechtlichen Autonomie der Kirchen auf die\nkirchliche Stiftung unmittelbar angewendet werden kann.\nJedenfalls sind Art. 11 und 22 BayStiftungsG in das\nautonom gesetzte kirchliche Recht übernommen: Art. 2b\nder Kirchenstiftungsordnung bestimmt, daß Art. 11 unmittelbar, Art. 22 BayStiftungsG entsprechend gilt. Das\nVorbringen, die Regelung der Kirchenstiftungsordnung\nsei durch Nichtausübung (desuetudo) außer Kraft gesetzt,\nsteht zu den getroffenen Feststellungen in Widerspruch.\n\nb) Auch die insoweit vom Angeklagten Hgg vorgebrachten Einwände greifen nicht durch,\n\nDie in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers\nRechtsanwalt Dr. Russ dargestellten Fallbeispiele sind\nunbehelflich, weil sie mit dem hier festgestellten Sachverhalt gerade nicht vergleichbar sind. Der Angeklagte BB\nwar nicht irgendein Vermittler, sondern gegenüber den\nPfarrpfründestiftungen treuepflichtiger Mitarbeiter des\nerzbischöflichen Ordinariats; das wußte der Angeklagte\nHg (UA S. 49, 66 ff, 167, 275).\n\nUnerheblich ist auch, ob und wie sich der Finanzdirektor StreWP seinerseits strafbar gemacht hat;\ndarüber hatte das Landgericht nicht zu befinden.\n\n- 60 -\n\nDer weitere Einwand, der Angeklagte Hggp sei nicht\nals Gehilfe des Angeklagten BE, sondern als selbständiger Immobilienkaufmann tätig geworden, steht zu den\ngetroffenen Feststellungen in Widerspruch. Danach wirkte\nHp nit Bw zusammen; es war ihm auch bekannt, daß\ndiese Art und Weise der Zusammenarbeit BB nicht gestattet war (UA S. 275); daß sich Hg nicht strafbar\ngemacht hätte, wenn er ohne Mitwirkung BB die Grundstücksgeschäfte mit der Kirche getätigt hätte, ist ohne\nBedeutung. Die Taten wurden auch nicht durch Unterlassen\nbegangen, so daß es auf eine Garantenstellung des Angeklagten Hg nicht ankomnt.\n\n2a) Dadurch, daß der Angeklagte BB in den Fällen\ndes Grundstückserwerbs durch die Pfarrpfründestiftung\nSt. Sevae von No@e (D II), die Pfarrpfründestiftung\nCrasD (F) und die Kirchenstiftung St. Pe und Pa\nin Tr (H) die jeweiligen Verkäufer veranlaßte,\neinen höheren als den tatsächlich von ihnen geforderten\nVerkaufspreis beurkunden zu lassen (D II, H) oder einen\nZwischenerwerber einschaltete (F) und die Differenzbeträge\n- in den Fällen D II und F gemeinsam mit Hgg - vereinnahnte,\nhat er dem Vermögen der jeweiligen Stiftungen einen Nachteil zugefügt, denn diese hätten bei pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten die Grundstücke zu den von den Verkäufern geforderten Preisen und damit günstiger erhalten\nkönnen.\n\nDer Einwand, daß im bloßen Ausbleiben einer Vermögensmehrung für die drei Stiftungen kein Nachteil entstanden\nsei, greift nicht durch. Die Beschwerdeführer können zwar\ngeltend machen, daß die Stiftungen die Grundstücke zu\nPreisen erworben haben, die dem von einem (vom Angeklagten\nBED zugezogenen) Sachverständigen geschätzten Verkehrswert\n\n- 61 -\n\nentsprachen, und daß ein Schaden nicht darin liegt, wenn\neine allgemeine, unbestimmte Hoffnung, einen Vermögenswert zu erlangen, nicht wahrgenommen wird (OLG Hamm\n\nNJW 1968, 1940 m.w.N.). So lag es hier aber nach den\nFeststellungen nicht; es steht vielmehr fest, daß die\nStiftungen die Grundstücke ohne das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten BEER günstiger hätten erwerben\nkönnen. Das steht außer jedem Zweifel in den Fällen F\n“und H, in denen der Angeklagte die von den Verkäufern\ngeforderten Preise künstlich nach oben getrieben hat;\n\nes gilt aber im Ergebnis auch im Falle D II, denn hier\nhatte sich die Verkäuferin nach Verhandlungen mit Hp nit\neinem niedrigeren Kaufpreis, als er später von der Stiftung\ngezahlt wurde, einverstanden erklärt. Dadurch, daß DB\ndiese konkreten, sicheren Möglichkeiten eines günstigeren\nErwerbs nicht wahrgenommen hat, hat er den einzelnen Stiftungen pflichtwidrig Nachteile zugefügt (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 1. April 1969 - 1 StR 614/68 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1969, 534, 535; BGH GA 1971, 210; BGH, Beschl.\n\nv. 10. Januar 1979 - 3 StR 347/78 - mitgeteilt bei Holtz’\nMDR 1979, 456; Samson in SK § 266 Rdn. 38; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 46).\n\nEntgegen der Meinung der Beschwerdeführer würde ein\nVermögensnachteil der einzelnen Stiftungen auch nicht\nentfallen, wenn der Angeklagte BER auf Grund der von\nihm geleisteten Arbeit und ihm gemachter Zusagen erhebliche Geldbeträge zu beanspruchen hatte. Wie bereits dargelegt, hatte er jedenfalls gegen die einzelnen Stiftungen\nkeine Ansprüche. Die vom Angeklagten BB dem erzbischöflichen Ordinariat nur gegen eine Aufwandsentschädigung\nerbrachten Leistungen können nicht die den einzelnen Stiftungen erwachsenen Schäden ausgleichen. Es erübrigt sich,\n\n- & -\n\nnäher auf den Gesichtspunkt einzugehen, daß für den Begriff\ndes Nachteils das einzelne vom Treugeber geführte Geschäft,\nsoweit es eine wirtschaftliche Einheit bildet, maßgeblich\nist (RGDJ 1938, 231; BGH, Urt. v. 11.2.1955 - 1 StR 409/54;\nHübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 91), und daß ein\nVergütungs- oder Erstattungsanspruch demjenigen, der\n\nfremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat, nicht das\nRecht gibt, eigenmächtig und ohne Vorlage überprüfbarer\nNachweise dem Vermögen des Treugebers Nachteil zuzufügen\n(BGH, Urt. v. 15.2.1956 - 1 StR 475/55).\n\nDer Angeklagte BP kann sich auch nicht darauf berufen,\ner sei berechtigt gewesen, von den Vertragspartnern der\nStiftungen Provisionen oder Entgelte zu ziehen (vgl. UA\nS. 20,25). Entsprechende Vereinbarungen derart, daß die\nGrundstücksverkäufer den verbrieften Mehrerlös dem Angeklagten als Provision oder sonstige Vergütung zukommen\nlassen wollten, sind in den Fällen der Pfarrpfründestiftung\nGras (F) und der Kirchenstiftung St. Pe und Pa\nin Tr (H) nicht getroffen worden. Unabhängig davon\nwar der Angeklagte nur befugt, maklerübliche Provisionen\nzu ziehen (UA S. 20). Diese Grenze überschritten die von\nBE gezogenen Vergütungen um ein Vielfaches, so daß es\nauch keiner Entscheidung bedarf, wie der Fall zu beurteilen\nwäre, daß in Absprache mit dem Verkäufer der zunächst geforderte Kaufpreis um eine vom Angeklagten beanspruchte\nmaklerübliche Provision erhöht worden wäre.\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt für den Fall der Pfarrpfründestiftung St. Sev@i® von NOW (D II). Selbst\nwenn die hier mit der Verkäuferin getroffenen Abmachungen\nals Vereinbarung einer Provision für die Angeklagten auszulegen wären, war diese Provision keinesfalls maklerüblich;\n\n- 63 -\n\ndamit wirkte sich die Abmachung, soweit die Grenze der\nmaklerüblichen Provision überschritten wurde, zum Nachteil der Stiftung aus.\n\nDer Angeklagte BER kann schließlich auch nicht\ngeltend machen, er habe das dem Makler zustehende Selbsteintrittsrecht wahrgenommen, denn er war nicht Makler\nund auck durch die mit Finanzdirektor Str» zsetroffenen\nVereinbarungen war ihm der Selbsteintritt nicht gestattet;\ner hat ein solches Recht auch nicht ausgeübt.\n\nDer Angeklagte BB bestreitet schließiich die Kausalität zwischen den ihm angeliasteten Treupflichtverletzungen\nund den den drei Stiftungen erwachsenen Nachteilen, weil\nunbeantwortet geblieben sei, ob die Stiftungen bei voller\nAufklärung aus Gründen der katholischen Morallehre möglicherweise davon Abstand genommen hätten, die für sie durch\nAusnutzung der Irrtümer oder der Notlage ihrer Vertragspartner\nmöglichen Gewinne zu realisieren. Für eine solche Annahme ergeben sich jedoch aus dem Urteil keine Anhaltspunkte, Abgesehen davon, daß von den Vertragspartnern der Stiftungen\nsich lediglich die Eheleute Ste@lB in einer beengten finanziellen Lage befanden (UA S. 55), ohne daß eine Notlage vorlag, hat der Zeuge Weihbischof WB dargelegt, daß für die\nkirchlichen Stiftungen, soweit sie sich am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligten, das gelte, was dort allgemein üblich\nund rechtlich unbedenklich sei (UA S. 131), Dem hat sich das\nLandgericht angeschlossen (UA S. 254 ff.). Soweit es an anderer\nStelle des Urteils (UA S. 269) offenläßt, ob das Zustandekommen der Verträge zu den nach den Vertragsverhandlungen tatsächlich in Frage kommenden Bedingungen an den Prinzipien der\nkatholischen Morallehre hätte scheitern müssen, handelt es\nsich nur um eine hypothetische Überlegung (UA S. 270).\n\n- 64 -\n\nb) Der Angeklagte Hg hat die Tat zum Nachteil der\nPfarrpfründestiftung Crip (F) und der Pfarrpfründestiftung St. Sev@a von NOW (D II) gemeinsam mit DEE\nbegangen; da ihm jedoch eine eigene Treuepflicht gegenüber den Stiftungen nicht oblag, konnte er nur als Gehilfe\nder von BEP begangenen Untreue verurteilt werden (§ 28\nAbs. 1 StGB).\n\nSein Einwand, das Landgericht habe die Fälle Dr.\nBe und Pfarrpfründestiftung St. Sevail von NoWiiih/\nSte zu Unrecht unterschiedlich behandelt, ist unbegründet. Im erstgenannten Fall hatte Hp in seiner Eigenschaft als Makler mit dem Verkäufer Dr. Bae@iiib eine Erfolgsprovision im Falle des Verkaufs von dessen Grundstück vereinbart, die er vereinbarungsgemäß mit dem Angeklagten BB\nzu teilen hatte (UA S. 46 f). Die Beurteilung des Landgerichts, dieses Geschäft habe sich im Rahmen der Erlaubnis\ngehalten, die B@B zur Ziehung von Provisionen von Dritten\nbereits von Prälat Dr. Sta@B erteilt worden war (UA S. 47,\n20), beschwert den Angeklagten nicht. Darauf, daß die von\nDr. Bae@iiia zu zahlende Provision möglicherweise Einfluß\nauf die Höhe des von ihm geforderten Kaufpreises gehabt\nhat, kann es nicht ankommen, da das Landgericht davon ausgeht, daß diese Provision maklerüblich war. Im Falle\nSt. Sev@® von NoiiW/Stc iii war das erlangte Entgelt\ndagegen jedenfalls nicht maklerüblich. Mehr als die maklerübliche Provision konnte aber auch Hgg nicht verlangen, da\ner im Einvernehmen mit BEP für die Pfarrpfründestiftung\nals Makler auftrat.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten Hg hinsichtlich des\nSchuldspruchs im Fall Pfarrpfründestiftung Crimnn / TR\nerschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung. Insbesondere verkennt der Beschwerde-\n\nführer, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht\nzwingend, sondern nur möglich sein müssen (BGHSt 26, 56,\n63); die behaupteten Denkfehler liegen nicht vor.\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt für die geltend gemachten\nWidersprüche. Wenn das Landgericht feststellt, der Verbleib\ndes Geldes im Fall Pfarrpfründestiftung GräB nabe\nnicht geklärt werden können (UA S. 72), so ist damit, wie\nsich aus dem Zusammenhang ergibt, gemeint, daß Überweisungswege und Zielkonten ungeklärt blieben. Dazu steht die Feststellung, der Gewinn sei den Angeklagten in nicht ermittelter\nAufteilung zugeflosser, in keinem logischen Widerspruch.\n\nFehl geht schließlich der Einwand des Angeklagten Hg»\ndas Urtsil des Landgerichts sei aufzuheben, da sämtliche\ndarin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen gegen das verfassungsrechtliche Institut\nder religiösen Selbstbestimmung und kirchlichen Verwaltungsautonomie verstießen. Die Vorschriften des Art. 140 GG in\nVerbingung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung\ngarantieren das Recht der Kirchen auf Ordnung und Verwaltung\nihrer Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Die Verfolgung dabei begangener Straftaten wird davon nicht berührt.\n\nc) Die Beanstandung, das landgerichtliche Urteil enthalte keine ausreichende Feststellung zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten, ist unbegründet. Das Urteil enthält\ndazu und zur Frage eines möglichen Verbotsirrtums der\nIngeklagten ausreichende Darlegungen (für Bald: UA S. 166 ff.,\n271, 272; für Hp: UA 5. 49, 66 ff., 167, 275).\n\n- 66 -\n\nd) Ebenso hält die Beurteilung des Verhältnisses der\neinzelnen Taten zueinander im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung stand. Zwar ist es nicht richtig, wenn die\nStrafkammer die aufgrund eines Gesamtvorsatzes begangenen\nUntreuehandlungen als zueinander in Tateinheit stehend bezeichnet (UA S. 272). Soweit das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, liegt nur eine Tat vor.\n\nSo hat das Landgericht diese Tat aber auch gewürdigt, wie\nsich aus dem Schuldspruch ergibt.\n\nRechtsfehlerfrei ist, daß das Landgericht den Fall der\nKirchenstiftung St. Pe@® und Pa@& in Trudering als\nselbständige Tat eingeordnet hat (vgl. BGHSt 23, 33, 35).\n\n3, Dagegen bestehen in den - zutreffend als Einzelakte\neiner fortgesetzten Untreue abgeurteilten - Fällen Pfarrpfründestiftung CrägB (FE) und Pfarrpfründestiftung\nSt. Mi@EP/PeiB (G), in denen der Angeklagte BER die\nAblösung den Stiftungen zustehender Übereignungsansprüche\ndurch die \"Neue Heimat\" von an ihn zu leistenden Zahlungen\nabhängig machte, durchgreifende Bedenken, weil ein durch\ntreuwidriges Verhalten des Angeklagten verursachter Vermögensschaden der beiden Stiftungen nicht eindeutig festgestellt worden ist.\n\na) Auch in diesen Fällen geht das Landgericht - ohne\nallerdings insoweit Feststellungen zu treffen - ersichtlich\ndavon aus, daß die von der \"New Hewi\" den Stiftungen\nvertraglich zugesagten und auch geleisteten Ablösungszahlungen dem Verkehrswert der Grundstücke entsprachen. Den\nSchaden der Stiftungen sieht die Strafkammer jeweils darin,\ndaß BEE die von ihm selbst vereinnahmten Gelder nicht für\ndie Stiftungen gefordert und an sie abgeführt hat: die\n\n- 67 -\n\n\"Ne@D HeWiil\" habe den Forderungen des Angeklagten entsprochen, weil sie den Gesamtaufwand für den Erwerb der\nGrundstücke für wirtschaftlich vertretbar ansah und weil\n\nes ihr daher gleichgültig war, wer die zusätzlich zu\nzahlenden Beträge aus welchem Rechtsgrund erhielt (UA S. 60,\n76); das habe der Angeklagte auch gewußt (UA S. 187, 220).\nDieser Beurteilung kann im Ergebnis nicht beigetreten werden.\n\nb) Auszugehen ist davon, daß der Verlust einer nur mehr\noder minder gesicherten Aussicht eines Geschäftsabschlusses\nnoch nicht als Vermögensschaden im Sinne des § 266 StGB\nangesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 10, Januar 1973 -\n\n3 StR 347/78 - bei Holtz MDR 1979, 456: vgl. ferner BGH,\nUrt. v. 1. April 1969 - 1 StR 614/68 - mitgeteilt bei\nDallinger MDR 1969, 534, 535: BGH GA 1971, 210).\n\nDeshalb und weil es beim Austauschgeschäft regelmäßig\nan einem Nachteil fehlt, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben (Hübner in LK 10. Aufl.\n§ 266 Rdn. 91 und 99), ist der Treuhänder, der in den Verhandlungen über den Verkauf eines Grundstücks bereits einen\nPreis erzielt hat, der dem Verkehrswert entspricht, grundsätzlich nicht verpflichtet, in weiteren Verhandlungen zu\nversuchen, einen höheren Preis zu erzielen. Das muß nach\nSinn und Zweck des § 266 StGB - der Nachteilszufügung verbietet, nicht Gewinnmaximierung verlangt - in der Regel\nauch dann gelten, wenn solche Verhandlungen nicht völlig\naussichtslos erscheinen, weil der Kaufinteressent, aus\nwelchen Gründen auch immer, möglicherweise nicht abgeneigt\nist, weitergehenden Forderungen des Verkäufers nachzugeben.\nNach Lage des Falles könnte dem Angeklagten BB Kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er es bei den zunächst\nfür die Stiftung getroffenen vertraglichen Abmachungen mit der\n\"Ne He@iiB\" hätte bewenden lassen,\n\n- 68 -\n\nc) Tatsächlich hat der Angeklagte sich nicht so verhalten,\nsondern nach Abschluß der Verhandlungen über die Ablösung\nder den Stiftungen zustehenden Übereignungsansprüche eigene\nInteressen wahrgenommen, indem er das endgültige Zustandekommen der Verträge von an ihn zu leistenden Zahlungen\nabhängig machte. Darin kann ein tatbestandsmäßiges Handeln\nliegen. Denn die auf Grund der Umstände des Falles, insbesondere auf Grund der Bewertung der Leistungen durch den\nVerhandlungspartner deutlich gewordene Möglichkeit eines dem\nbetreuten Vermögen vorteilhaften (sich vermögensmehrend\nauswirkenden) Vertragsschlusses darf der Treupflichtige nicht\nvereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung\ndarauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für\nsich den Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart oder zusätzlich bekommen hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des\nbetreuten Vermögens genutzt worden wäre.\n\nd) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann\ndie entscheidende Rechtsfrage nicht abschließend beantwortet\nwerden. Das Urteil legt nicht dar, ob und wie der Angeklagte\ngegenüber der \"Ne Hei\" seine Zusatzforderungen begründet hat; als entscheidendes Motiv der \"New HeiB\" für die\nan ihn geleisteten, erheblichen Zahlungen wird angeführt,\ndaß die Gesellschaft einerseits ein nachhaltiges Interesse\nan den Grundstücken hatte, während sich andererseits der\nGesamtaufwand auch bei Berücksichtigung der Zahlungen an\nBED noch im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren hielt\n(VA S. 60, 76).\n\n- 69 -\n\nDamit ist nicht ausgeschlossen, daß die Zahlungen an\nBEEB ganz oder teilweise erfolgten, um ihn für weitere\nGeschäfte mit der \"Ne He@B\" geneigt zu machen. Es\nbleibt offen, ob der Angeklagte (in Form höherer Ablösungszahlungen) für die Pfründestiftungen hätte erlangen können,\nwas ihm zugeflossen ist und ob er annahm, daß den Stiftungen entging, was er erhielt. BMMB war der für die Grundstücksgeschäfte maßgebliche Mann in der Finanzkammer des\nerzbischöflichen Ordinariats, über den alle Grundstücksgeschäfte der Stiftungen liefen: daß die \"Ne@@ He\" an\nweiteren Geschäften über ihn interessiert war, läßt sich\nauch daraus entnehmen, daß sie ihm eine Liste übersandt\nhatte, aus der sich ihre Bewertung einer Vielzahl von in\nkirchlichem Besitz befindlichen Grundstücken ergab, wobei\ndas Gesamtvolumen dieser Geschäfte \"sich im Millionenbereich bewegen hätte können\" (UA S. 186).\n\ne) Das Landgericht stützt sich bei der Beurteilung der\nZahlungen ausschließlich auf die Bekundungen der Zeugen\nHa und LOB, ihnen sei es nur um die vertraglich\nbereits zugesagten Grundstücke gegangen. Das Landgericht\nhat jedoch den Aussagen der beiden Zeugen zu verschiedenen\nanderen Beweisfragen keinesweg Glauben geschenkt (UA S.\n179, 180, 182); es hätte daher auch diese Bekundungen nicht\nohne weiteres hinnehmen dürfen, denn es lag nahe, daß die\nZeugen als Organe einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft etwaige Schmiergeldzahlungen als objektbezogen und\ninsoweit noch wirtschaftlich vertretbar darstellen würden.\nAnhaltspunkte dafür, daß es der \"Ne Hei\" jedenfalls\nnicht nur um den Erwerb der Grundstücke der beiden Stiftungen ging, könnten sich auch aus der im Urteil mitgeteilten\nÄußerung des Zeugen HA ergeben, die Frage, ob der Kaufpreis zuzüglich der Ablösebeträge an die Kirche gezahlt\n\nPr\n\n- 70 -\n\nworden wäre, habe sich ihm gar nicht gestellt (UA S. 177).\nAuch damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.\nLetztlich ist damit die Frage, ob die \"New Heliiiß\" dieselben Beträge, die von BB vereinnahmt worden sind, auch den\nStiftungen gezahlt hätte, nicht ausreichend beantwortet.\n\nDer Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wird durch\nAufhebung der Verurteilung wegen dieser beiden Einzelakte\nnicht berührt.\n\nII. Auch gegen die Strafaussprüche des angefochtenen\nUrteils bestehen Bedenken.\n\n1. Das Landgericht hat dem Angeklagten BE eine erhebliche kriminelle Energie angelastet, die in dem langen\nplanmäßigen Hinarbeiten auf eine Stellung zum Ausdruck\nkomme, die ihm sein Handeln nahezu ungestört erlaubte\n(UA S. 280). Der Vorwurf, der Angeklagte habe von vorneherein oder von einem sehr frühen Zeitpunkt an bei seiner\nTätigkeit geplant und sie dahin ausgerichtet, sich durch\nungetreues Verhalten rechtswidrige Vermögensvorteile zu\nverschaffen, findet jedoch in den Urteilsgründen keine\nStütze. Im Gegenteil gab das Verhalten des Angeklagten,\ndessen Aufgaben ständig zunahmen (UA S. 27), bis zum\nFrühjahr 1975 keine Anhaltspunkte dafür, daß er mit seiner\nTätigkeit unlautere Absichten verfolgte (UA S. 32).\n\nEbenso bestehen Bedenken gegen die Annahme eines übersteigerten Gewinnstrebens des Angeklagten, denn es wird\nihm andererseits zugestanden, daß seine Firmen wegen der\nNichtgewährung der zugesagten Erbbaurechte erhebliche\nSchäden erlitten haben (UA S. 279).\n\n- 1 -\n\nSchon aus diesen Gründen kann daher der Strafausspruch gegen den Angeklagten BB keinen Bestand haben.\n\n2. Hinsichtlich der gegen den Angeklagten Hg verhängten Strafe beanstandet die Revision zu Recht, daß\ndie zahlreichen strafmildernden Umstände, die beim\nAngeklagten BB festgestellt worden sind, nicht auch\ndem Gehilfen Hp zugute gehalten werden. Dies war hier\nwegen des Grundsatzes der Akzessorietät (§ 27 Abs. 2\nS. 1 StGB) geboten, soweit es sich um Gesichtspunkte\ndes objektiven Tatgeschehens, insbesondere das Verhalten\ndes Finanzdirektors Str, handelt; auch soweit sie\nH@EB nicht bekannt waren, waren sie geeignet, den Erfolgsunwert seines Tuns zu mindern.\n\nEbenso ist die Beanstandung begründet, daß die\nUrteilsgründe nichts darüber enthielten, ob das Landgericht von einem nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten Strafrahmen ausgegangen ist. Lediglich die\nAufzählung der angewandten Vorschriften im Anschluß an\nden Urteilssatz enthält den § 27 StGB. Da § 49 Abs. 1 StGB\nhier nicht aufgeführt ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der gemilderte Strafrahmen zu Grunde\ngelegt worden ist. Eine doppelte Milderung des Strafrahmens\nnach § 27 Abs. 2 S. 2 und § 28 Abs. 1 StBG kommt allerdings\n\n- 72 -\n\nnicht in Betracht, weil Beihilfe nur deshalb angenommen\nworden ist, weil dem Angeklagten Hg ein besonderes\npersönliches Merkmal (Treuepflicht) fehlte (BGHSt 26,\n53).\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-28/1-str-820-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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