{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-18_1_StR_757_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-18","aktenzeichen":"1 StR 757/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"\n\nStPO 1975 § 275\nZur Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, daß ein\nRichter \"aus dienstlichen Gründen! an der Unterschrift\n\ngehindert war (im Anschluß an BGHSt 28, 194).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja I der Urteilsgründe\n\n\"\n\nStPO 1975 § 275\nZur Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, daß ein\nRichter \"aus dienstlichen Gründen! an der Unterschrift\n\ngehindert war (im Anschluß an BGHSt 28, 194).\n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82 - LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 757/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Dinitrios F ae aus HE,\ngeboren am. EEE 1939 in Zum (Griechenland),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. @ in der Verhandlung,\nBundesanwalt ED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE> aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des äÄngeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 23. April 1982\n\n1. im Schuldspruch in den Fällen II 2 und II 3\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen eines Verbrechens der\nsexuellen Nötigung in Tateinheit mit zwei\nrechtlich zusammentreffenden Vergehen der\nKörperverletzung verurteilt ist;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen II 2 und II 3 sowie über die\nGesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen folgender Taten zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt:\n\nim Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung zum Nachteil von Jutta WW, Cisela\nSB und Walter Sm (55 223, 52 StGB);\n\nim Fall II 2 wegen Körperverletzung von Frau\n\nVB und Frau Se (SS 223, 52 StGB);\n\nim Fall II 3 wegen sexueller Nötigung von Frau\nVB (§ 178 StGB); |\n\nim Fall II 4 wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs\nder widerstandsunfähigen Frau Sa (§ 179 Abs. 2;\n§§ 22, 23 StGB);\n\nim Fall II 5 wegen Körperverletzung von Raimund\nLEW (5 223 stop).\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Sie hat\nnur teilweise Erfolg,\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet,\n\nDer Angeklagte macht als absoluten Revisionsgrund\nim Sinne von § 338 Nr. 7 StPO geltend, die Entscheidungsgründe wären nicht in vollständiger Form zu\nden Akten gelangt. Das Urteil sei nicht von allen\nmitwirkenden Berufsrichtern, sondern am 25, Juni 1982 -\ndem letzten Tag der von § 275 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen\nFrist - lediglich vom Berichterstatter unterschrieben\nworden, Dieser habe zwar vermerkt, daß die übrigen Richter\n\"aus dienstlichen Gründen\" gehindert wären, ihre Unterschrift beizufügen, Derartige Gründe seien aber nicht\nnäher erläutert worden und hätten in Wahrheit auch nicht\nvorgelegen. Die am 25. Juni 1982 ortsabwesenden Richter\nhätten an einem Betriebsausflug des Landgerichts teilgenommen. Dieser Umstand begründe gegenüber der Pflicht zur\nUnterschrift keine dienstliche Verhinderung, zumal er\nvoraussehbar gewesen sei und man ihm hätte Rechnung tragen\nkönnen. Die Richter hätten das Urteil vor dem Ausflug unterzeichnen oder auf die Teilnahme am Betriebsausflug verzichten müssen,\n\nDieses Vorbringen greift im Ergebnis nicht durch,\n1. Nach § 275 Abs. 2 Satz 1(i.V.n. Satz 3) StPO muß\n\ndas Urteil von allen Berufsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben werden; erst\n\ndann ist es vollständig (BGHSt 26, 247, 248), Dieser\nGrundsatz findet sich auch in anderen Verfahrensordnungen\n(vgl. § 315 Abs, 1 ZPO; § 117 Abs. 1 VwGO; § 105 Abs. 1\nFGO; § 30 Abs, 1 BVerfGG). Mit der Unterschrift bezeugen\ndie Richter, daß die Urteilsgründe das Ergebnis der Beratung vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben (BGHSt\n26, 92).\n\nDiese Regelung gilt nach § 275 Abs. 2 Satz > StPO\nnicht ausnahmslos... Ist ein Richter verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe\ndes Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden (bei\ndessen Verhinderung von dem dienstältesten beisitzenden\nRichter) unter dem Urteil vermerkt. Das Urteil ist nicht\n\"für\" den Verhinderten zu unterschreiben, sondern lediglich\ndie Tatsache der Verhinderung zu bezeugen und deren Grund\nanzugeben (RG Recht 1918 Nr. 655; 1921 Nr. 2490). Auch\ndie Unterschrift nur eines Richters bietet im Fall der\nVerhinderung der übrigen die hinreichende Gewähr dafür,\ndaß das schriftlich niedergelegte Urteil dem Ergebnis\nder Beratung entspricht (Vollkommer NJW 1968, 1309, 1312).\n\nDie Angabe des Verhinderungsgrundes wird sonit -\nanders als zum Beispiel im Falle des § 271 Abs. 2\nStPO - vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben. Sie\nkann allgemein gehalten werden (Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 46; zu der gleichgelagerten Problematik in § 315 Abs. 1 ZPO vgl. BCH\nIM ZPO Nr. 5 zu § 315 = NJW 1961, 782). Hinsichtlich\nder Gründe der Verhinderung enthält das Gesetz keine\nBeschränkung (RGRspr. 8, 739; RG GA Bd. 39 S. 318). Der\nangegebene Umstand muß Jedoch generell geeignet sein, den\n\nRichter von der Unterschrift abzuhalten; dann wird die\nFrage, ob er im Einzelfall tatsächlich vorgelegen und\n\nzur Verhinderung geführt hat, im Rechtsmittelzug in\n\nder Regel nicht mehr geprüft (BGH LM ZPO Nr. 5 zu § 315 =\nNJW 1961, 782; BGH LM ZPO Nr. 9 zu § 315 = NJW 1980, 1849;\nOLG Frankfurt VersR 1979, 453 = MDR 1979, 678). Anders\n\nist es, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß der\nVerhinderungsvermerk auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht, und die die Willkür begründenden Umstände\nsubstantiiert und schlüssig darlegt. Dann hat das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu klären, ob der\nbetreffende Richter tatsächlich verhindert war, also\n\nein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift wirklich\nvorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn der Ersetzungsvermerk die Verhinderung nicht schlüssig ergibt oder\ngänzlich fehlt (BGHSt 28, 194; BGH LM ZPO Nr. 8 zu § 315 =\nNJW 1977, 765; BGH LM ZPO Nr. 9 zu § 315 = NJW 1980, 1849;\nBayObLG GA 1981, 475 = VRS 61, 130; kritisch Foth NUW 1979,\n1310).\n\n2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall:\n\nAuch andere Dienstgeschäfte können die Verhinderung\nbegründen (Gollwitzer aaO Rdn. 48; Müller in KMR, StPO\n7. Aufl. § 275 Rdn. 14; vgl. zu §§ 21 e/g GVG: BGHSt 21,\n474; BGH NIW 1974, 870; BGH DRiZ 1980, 147, 148). Weil\ndies generell der Fall sein kann, brauchen sie im Verhinderungsvermerk nicht näher dargelegt zu werden. Es\nist Sache des pflichtgemäßen Ermessens, Dauer, Gewicht\nund Dringlichkeit der konkurrierenden Amtsgeschäfte gegeneinander abzuwägen. Ein Fall der Willkür wird von der\nRevision nicht behauptet und liegt auch nicht vor. Es ist\n\neine vertretbare, keinesfalls willkürliche Auffassung,\n\ndie Teilnahme am Ausflug der Behörde als Wahrnehmung\n\neines Dienstgeschäfts anzusehen (vgl. OVG Lüneburg ZBR\n1957, 200; HessVGH ZBR 1959, 121; BayVGH ZBR 1960, 328;\nHessVGH HessVGRspr. 1973, 29, 31; VG Kassel DÖD 1981,\n\n236; Plog/Wiedow/Beck, BBG § 135 Rdn. 29; Schütz, Beamtenversorgungsgesetz § 31 Rdn. 66, je mit weiteren Nachweisen).\nWeshalb die Unterzeichnung des schon am Vortage des Ausflugs vorliegenden Urteilsentwurfs nach Meinung der\nberufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer nicht in\nFrage kam, ergeben ihre dienstlichen Äußerungen. Ihre\nAnsicht, daß eine die Änderungen, Umstellungen und\nsonstigen Korrekturen berücksichtigende Reinschrift gefertigt und unterzeichnet werden solle, kann nicht als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden,\n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachbeschwerde führt zu dem in der Urteilsformel\nniedergelegten Ergebnis,\n\n1. Das Verabfolgen von bewußtseinstrübenden Mitteln\nerfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn es den\nBetroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verloren geht oder gegenüber dem gesunden Zustand verändert wird, oder wenn es nach dem Abklingen\nder Wirkung Übelkeit verursacht (RGSt 77, 17; RG DR 1942,\n333; BGH NJW 1970, 519; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH\nbei Holtz MDR 1981, 631). Beides war nach den Feststellungen\nder Fall. Die Fälle II 1 und II 2 stehen in Tatmehrheit,\nweil der Angeklagte nach Ausführung der ersten Tat seinen\nPlan als gescheitert ansah und erst geraume Zeit später\neinen neuen Tatenentschluß faßte (UA S. 20, 24 a, 117). In\n\nbeiden Fällen beruht die Verletzung mehrerer Personen\nauf einer einzigen Tathandlung, nämlich dem Vorsetzen\ndes vergifteten Getränks, so daß jeweils gleichartige\nTateinheit im Sinn von § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist\n(vgl. RG HRR 1934 Nr. 764; BGHSt 1, 20; 6, 81; 16, 397;\nBGH NJW 1977, 2321; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n\n21. Aufl. Rdn. 11 vor § 52). Daß der Angeklagte in Fall\nII 1 nicht zugleich wegen versuchter sexueller Nötigung\nverurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\nIm Fall II 3 ist das Landgericht zutreffend davon\nausgegangen, daß Gewalt im Sinn von § 178 StGB auch\ndadurch ausgeübt werden kann, daß der Täter dem nichtsahnenden Opfer gewaltlos ein Betäubungsmittel beibringt\nund dadurch seiner Widerstandskraft beraubt (vgl. zu\n§ 249 StGB: BGHSt 1, 145; zu § 175 a StGB a.F.: BGH NJW\n1953, 351; Mösl in LK 9. Aufl. § 176 Rdn. 4; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 21, Aufl. § 177 Rdn. 4). Weil\ndie Tathandlung mit dem Auftragen der mit dem Betäubungsmittel versetzten \"Ouzo-Runde\" begann (UA S. 24 a/25),\ndürfen Fall II 2 und II 3 nicht gesondert betrachtet werden;\nbeide Fälle sind Teile desselben Geschehens, Da den\ninsoweit festgestellten Straftaten ein Teil der Ausführungshandlung gemeinsam ist, stehen sie im Verhältnis\nder Tateinheit. Dies war richtigzustellen. Gegenüber\n§ 178 StGB tritt § 179 Abs. 1 StGB als subsidiär zurück\n(Lenckner aa0 § 179 Rän. 10; vgl. auch BGH NStZ 1981, 23).\n\nDie von der Strafkammer im Fall II 4 getroffenen\nFeststellungen sind klar und eindeutig, Widersprüche\nnicht ersichtlich. Die sexuellen Handlungen an Frau\nSED beruhen auf einem Entschluß, den der Angeklagte\nerst nach dem Eintritt ihrer Widerstandsunfähigkeit gefaßt hat (UA S. 29). In diesem Zeitpunkt war das Zustands-\n\ndelikt der Körperverletzung rechtlich vollendet und\ntatsächlich beendet (BGH, Urt. vom 22.8.1978 - 1 StR\n334/78 - S. 3/4; Lüttger JR 1971, 133, 140; Stree aaO\nRdn. 82 vor § 52). Das Ausnutzen der durch die Körperverletzung verursachten Schadensfolge kann also nicht\ndazu führen, die Fälle II 2 und II 4 zur Tateinheit\n\nzu verknüpfen, Das Unterbleiben der tateinheitlichen\nVerurteilung nach § 179 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl.\nvom 11,5.1978 - Lk StR 209/78 - S. 3) beschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Der festgestellte Rechtsfehler berührt nur\ndie Einzelfälle II 2 und II 3, Der Senat konnte die\nÄnderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, weil\nsie vom Angeklagten angestrebt wird und eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten\ndamit nicht verbunden ist. Auswirkungen auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen der Verurteilung können\nausgeschlossen werden. Desgleichen haben die Maßregeln\nnach §§ 69, 69 a StGB Bestand. Weil andererseits die\n\n- 10 -\n\nVerurteilung in die Kosten und Auslagen der Aufhebung\nunterliegt und neu geprüft werden muß, ist die sofortige\nBeschwerde des Angeklagten gegen die Auferlegung der\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerin Gisela Sen\n\nals gegenstandslos anzusehen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/1-str-757-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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