{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-18_1_StR_689_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-18","aktenzeichen":"1 StR 689/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 689/82 URTEIL\nA8]4.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaser Thomas Horst 5 Em , geborener Neil\nau: IL de Ge, zcboren am GB. EEE 1961\nin St, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1982 werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft und die durch das\nRechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung unter\nEinbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom\n13. November 1980 verhängten Jugendstrafe von sechs Monaten\nzu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDer Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) weist keinen\nRechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.\n\nZwar bestand zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer eine\nVorstellungsdiskrepanz über Art und Verwirklichungsweise des\nangedrohten Übels: Der Angeklagte hielt die Pistole für eine\nschußbereite scharfe Waffe, das Opfer wußte, daß es sich um\neine ungeladene Gasdruckpistole handelte (UA S. 9), befürchtete\naber deren Einsatz als Schlagwerkzeug (UA S. 10). Das hindert\nhier indes nicht die Annahme vollendeter Nötigung. Der Angeklagte hatte sich zu Beginn seiner über geraume Zeit hinziehenden N$tigungshandlung über die Art des beabsichtigten Waffeneinsatzes nicht näher geäußert. Sein bedrohliches Gesamtverhalten löste bei dem Tatopfer die vom Angeklagten gewünschte\nBefürchtung aus, er werde - notfalls auch durch Einsatz der\nSchußwaffe - körperliche Gewalt anwenden, wenn die verlangte\nFahrt nach Dortmund nicht stattfindet. Die Überlegenheit des\nAngeklagten, die ihn auch in den Augen des Opfers zum Herrn\ndes Geschehens machte, stützte sich auf den Besitz der Pistole\nund motivierte das Opfer im Sinne des Täterverlangens.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die sich\nfür den Genötigten aus der Nötigung zur Fahrt nach Dortmund\nergebende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit lediglich\nals notwendige Begleiterscheinung der Nötigung angesehen hat,\nder unter dem Gesichtspunkt des § 239 StGB keine eigenständige\nBedeutung zukomme (vgl. hierzu Eser in Schönke/Schröder, StGB\n21. Aufl. § 240 Rdn. 34; Lackner, StGB 14. Aufl. § 239 Ann. 6).\nAuf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tateinheit zwischen\nFreiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) anzunehmen ist (vgl. BGHSt 30, 235), brauchte der Senat hier nicht\neinzugehen.\n\nUnbegründet ist die Beanstandung, der Tatrichter habe\n§§ 316 a, 249, 250 und 255 StGB zu Unrecht nicht angewandt.\nHierzu ist nur zu bemerken: Nach den vom Tatrichter zur subjektiven Tatseite rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nkommt der von der Staatsanwaltschaft erstrebte Schuldspruch nicht\nin Betracht; Die den Willen des Angeklagten bestimmende Vorstellung war allein darauf gerichtet, noch in der Nacht nach Dortmund zu gelangen, \"um seine Frau zu überprüfen\"; er wollte\nnicht - sei es auch nur vorübergehend - sich in den Besitz\ndes Fahrzeugs setzen oder dem Fahrzeugeigentümer durch die\nFahrt wirtschaftliche Nachteile zufügen; der durch die Fahrt\nentstandenen Vermögensnachteile war er sich nicht bewußt.\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung des\nnach § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Tatteils ist unbeachtlich (vgl. BGHSt 21, 326).\n\n2. Auch die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe wesentliche Mil-\n\nderungsgründe bei der Strafzumessung außer acht gelassen.\nAnhaltspunkte für einen \"nahezu neurotischen Zwang\", unter\ndem der Angeklagte gehandelt haben soll, ergeben sich aus den\nFeststellungen nicht. Die Krisensituation, in der sich der\nAngeklagte befand, hat die Jugendkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Den Umstand, daß der Angeklagte in\ndem früheren Verfahren nicht für die Dauer der Bewährungszeit\nder Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers\nunterstellt worden ist (§§ 24, 105 JGG), hat die Jugendkammer\nnicht übersehen (UA S. 5). Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß\nsie ihn nicht als einen für den Strafausspruch ausschlaggebenden Umstand bewertet hat.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/1-str-689-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/1-str-689-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.789300+00:00"}}