{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-18_1_StR_490_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-18","aktenzeichen":"1 StR 490/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja Zul.\n\nAy\n\nStGB 1975 § 77 Abs. 1; UWG §§ 12, 22 Abs. 1\n\nDas Strafantragsrecht nach § 22 Abs. 1 UWG steht\n\nauch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das den Tatbestand des § 12 UWG\nerfüllende Verhalten ihm gegenüber \"unlauter\", er Verletzter ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCHSt: ja Zul.\n\nAy\n\nStGB 1975 § 77 Abs. 1; UWG §§ 12, 22 Abs. 1\n\nDas Strafantragsrecht nach § 22 Abs. 1 UWG steht\n\nauch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das den Tatbestand des § 12 UWG\nerfüllende Verhalten ihm gegenüber \"unlauter\", er Verletzter ist.\n\nBGH, Urt.v. 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\\ str asoyee URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Arno K ER aus Neu - GE,\ngeboren am. MED 1923 ir Fein /S euiuEnNm,\n\nwegen Vergehens gegen § 12 Abs. 2 UWG u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: END\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär uu>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 11. März 1982\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen passiver\nAngestelltenbestechung nach § 12 Abs. 2 UWG in Tateinheit mit Untreue und Erpressung sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nI. Der für die Verfolgung der passiven Angestelltenbestechung erforderliche Strafantrag nach § 22 Abs. 1\nSatz 1 UWG ist wirksam gestellt. Die Nebenklägerinnen,\nbei denen der Angeklagte zur Tatzeit als Betriebsleiter oder Geschäftsführer angestellt war, hatten\ndas Recht zur Stellung des Antrags. Sie haben davon\nform- und fristgerecht Gebrauch gemacht.\n\n1. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nist die Frage, ob der Geschäftsherr zur Stellung\ndes Strafantrags berechtigt ist, in zwei veröffentlichten Entscheidungen unterschiedlich beantwortet\nworden: Der 1. Strafsenat hat im Jahre 1934 die\nAntragsberechtigung mit der Begründung verneint,\nder Geschäftsherr sei nicht \"Verletzter\", da § 12 UWG\nden Frieden und den Anstand im geschäftlichen Verkehr\nnur zwischen den Mitbewerbern schütze\nund nicht den Schutz des Dienstherrn oder Auftraggebers des Bestochenen bezwecke (JW 1935, 363, 365 f.);\nder 2. Strafsenat hat im Jahre 1943 den gegenteiligen\nStandpunkt eingenommen und dazu ausgeführt, § 12 UWG\n\nwolle auch im öffentlichen Interesse den Auswüchsen\nim Wettbewerb steuern; der Geschäftsherr müsse daher\nin der Lage sein, durch seinen Strafantrag für die\nLauterkeit des Geschäftsverkehrs zu sorgen, zumal\n\ner auch als \"Verletzter\" anzusehen sei (RGSt 76,\n335, 336 f. = DR 1943, 766).\n\nDer Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich -\nzu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Das\nBundesarbeitsgericht ist ohne nähere Begründung in\neiner nicht entscheidungserheblichen Bemerkung davon\nausgegangen, daß der Geschäftsherr keinen Strafantrag\nstellen kann (BAG 11, 208, 212).\n\nIm Schrifttum wird das Antragsrecht des Geschäftherrn bejaht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht\n13. Aufl. § 12 UWG Rdn. 27; Rosenthal/Leffmann, UWG\n9. Aufl. § 12 Rdn. 3; Reimer/v. Gamm, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 2. Band 4. Aufl. § 12 UWG Rdn. 21;\nEbermayer in Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen 1. Band 5. Aufl. § 12 UWG Anm. 2;\nDalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahrensrecht 37. Aufl. § 22 UWG Anm. 2; Fuhrmann in\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 22 UWG\nAnm. 2 db, aa).\n\n2. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung\nsteht das Strafantragsrecht nach § 22 Abs. 1 UWG dem\nGeschäftsherrn zu, wenn das den Tatbestand des § 12 UWG\nerfüllende Verhalten auch ihm gegenüber \"unlauter\" ist.\n\na) § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs des Verletzten\nin den Fällen des § 12 UWG. Die Einbeziehung der\nin § 13 Abs. 1 UWG bezeichneten Gewerbetreibenden\nund Verbände in den Kreis der Antragsberechtigten\nerweitert das Antragsrecht. Sie beruht auf dem\nGedanken, daß den Auswüchsen des Wettbewerbs auch\nim öffentlichen Interesse entgegenzutreten ist und\ndaher ihre Verfolgung nicht dem Belieben des unmittelbar Verletzten allein überlassen bleiben soll (RGZ\n120, 47, 49; 128, 330, 342 f.; vgl. auch RGSt 63,\n107, 109), zumal in den in Betracht kommenden Fällen\nnicht selten ein unmittelbar verletzter Mitbewerber\nfehlt oder jedenfalls nicht mit Sicherheit feststellbar ist (vgl. Baumbach/Hefermehl aa0 § 13 UWG\nRdn. 1; Ebermayer aa0 § 22 UWG Anm. 3). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des §§ 77 Abs. 1\nStGB wäre mit dieser Zielsetzung nicht in Einklang\nzu bringen. Eindeutig dagegen spricht auch der Wortlaut des § 22 Abs. 2 UWG, der den in § 13 Abs. 1 UWG\nGenannten \"neben dem Verletzten\" das Recht zur Privatklage zubilligt. Die Erwähnung des Verletzten in\n§ 22 Abs. 1 UWG ist offensichtlich nur deshalb unterblieben, weil sein Recht zur Stellung des Strafantrags sich bereits aus allgemeinen Gesichtspunkten\nergab (allg. Meinung, vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl\naa0 und § 22 UWG Rdn. 2).\n\nb) Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB\nist der Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts (RGSt 38, 6, 7 m.w.N.; 41, 103,\n104), d.h. derjenige, in dessen Rechtskreis der\n\nTäter durch die verbotene Handlung eingegriffen hat\n(RGSt 68, 305). Das ist in den Fällen des § 12 UWG\nauch der Geschäftsherr, wenn die verbotene Handlung\nihm gegenüber pflichtwidrig ist.\n\nDie Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen\npflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber\ndem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber\ngegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs\nschützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429;\n\n66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.; Baumbach/Hefermehl\naa0 § 12 UWG Rdn. 12; Reimer/v. Gamm aaO § 12 UWG\n\nRdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589;\nv.Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UWG Anm. 1;\nEbermayer aaO § 12 UWG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"unlauteres Verhalten\" dar, die für diesen Zweck im\nErgebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des\nSchutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte\nnoch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.\n\nBei den Beratungen über die Neufassung des UWG\nim Jahre 1909, die zur Einführung der §§ 12 und 13\nführten, versuchte man, einer Ausuferung des Tatbestandes des § 12 durch eine geeignete Abgrenzung\nder \"harmlosen und nicht wohl anfechtbaren Zuwendungen\"\ngegenüber strafwürdigen Geschenken vorzubeugen. Der\nRegierungsvertreter schlug zu diesem Zweck eine Fassung\nvor, die auf ein \"pflichtwidriges Verhalten des Angestellten oder Beauftragten gegen seinen Geschäftsherrn\"\nabstellte. Die Reichstagskommission verwarf diesen Vorschlag und wählte in Anlehnung an die im englischen Recht\n\ngebrauchte Wendung \"corruptly\" die Worte \"durch\nunlauteres Verhalten\". Nach ihrer Auffassung sollte\nfür eine Bestrafung nicht zu fordern sein, daß ein\nunlauteres Verhalten gegenüber dem Geschäftsherrn\n'in allen Fällen\" vorliege; Strafbarkeit sollte vielmehr \"auch dann\" gegeben\nsein, \"wenn die Handlungsweise gegenüber einem Mitbewerber den Stempel der Unlauterkeit oder Unredlichkeit trage\" (vgl. zur Entstehungsgeschichte im\neinzelnen RGSt 48, 291, 294 f. und RG JW 1921, 338).\nDer Verzicht auf das Erfordernis der Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Geschäftsherrn entsprang danach\nnicht dem Bestreben, seinen Interessen den Schutz\n\ndes § 12 UWG zu versagen. Es ging im Gegenteil darun,\nden strafrechtlichen Schutz nicht auf diese Interessen\nzu beschränken, wie es in anderen Rechtsordnungen\n(vgl. dazu BGH GRUR 1968, 587, 589 m.w.N.) geschieht,\nsondern auch Verhaltensweisen zu erfassen, durch die\nausschließlich Mitbewerber betroffen werden. Wenn\ndemgemäß das Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns\nzutreffend dahin ausgelegt wird, es \"genüge\", wenn\nsich das Verhalten den Mitbewerbern gegenüber als\nunlauter oder unredlich darstellt (RGSt 48, 291,\n\n295; RG JW 1921, 338, 339), es komme \"weniger\" auf\neine Pflichtwidrigkeit gegen den Geschäftsherrn an\n(RGSt 47, 183, 185; 58, 429; RG HRR 1940 Nr. 1222;\nFuhrmann aaO § 12 UWG Anm. 2 h cc), so bedeutet das\nnicht, daß der Geschäftsherr nicht als Träger des geschützten Rechtsguts in Frage kommt, sondern es besagt\nlediglich, daß die Strafbarkeit nicht davon abhängt,\nob er Verletzter ist.\n\nDiese Auffassung entspricht dem Ziel des\n§ 12.UWG, im öffentlichen Interesse das \"Schmiergeldunwesen in jeder Form\" zu bekämpfen (RGSt 48,\n291, 297; BGHSt 10, 358, 367). Der Gesetzgeber\nhat zur Verwirklichung dieses Zwecks durch die\nRegelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. 8 13\nAbs. 1 UWG den Kreis der Strafantragsberechtigten\nüber den Rahmen des § 77 Abs. 1 StGB und sogar\nüber die Gruppe der echten \"Mitbewerber\" hinaus\nerheblich ausgedehnt; die Rechtsprechung hat sein\nBestreben durch großzügige Auslegung des 8 13\nAbs. 1 UWG (vgl. BGHZ 13, 24h, 249; 18, 175, 181 f.;\nBCH GRUR 1957, 342, 347; 1966, 445, 446) gefördert.\nZu den typischen unerwünschten Folgen des Schmiergeldunwesens gehört die Verfälschung des Wettbewerbs\nunter den Anbietern des Unternehmens, dem der Bestochene angehört, d.h. die Manipulation der - grundsätzlich an der Leistungsfähigkeit und Preiswürdigkeit\nder Anbieter orientierten - Auswahl der Vertragspartner. Die Bekämpfung dieses Übels würde ohne Grund\nerschwert, wenn man dem durch pflichtwidriges Handeln\nseiner Angestellten und Beauftragten unmittelbar betroffenen und aus diesem Grund an einer Strafverfolgung\nbesonders interessierten Geschäftsherrn das Antragsrecht versagen und ihn auf die Initiative eines durch\nden Verstoß möglicherweise überhaupt nicht Beeinträchtigten aus dem Kreis der in 8 13 Abs. 1 UWG Genannten verweisen wollte. Der Einwand der Revision,\nder Geschäftsherr könne sich im Einzelfall durch\nzumindest stillschweigende .Duldung der Bestechung\nselbst wettbewerbswidrig verhalten haben und mit\neinem Strafantrag \"die Flucht nachwrn antreten\",\n\ngeht schon deshalb fehl, weil es in solchen Fällen\nan einer Pflichtwidrigkeit ihm gegenüber fehlt, er\nalso nicht \"Verletzter\" ist. Im übrigen lassen sich\nentsprechende Fallgestaltungen unschwer auch für\nandere Tatbestände denken, in denen die Strafverfolgung einen Antrag des Verletzten voraussetzt.\n\n3. Daß das Verhalten des Angeklagten den Nebenklägerinnen gegenüber pflichtwidrig war, bedarf\nkeiner näheren Begründung.\n\nII. Auch die Verurteilung wegen - fortgesetzter -\nUntreue ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß die\nAuffassung des Landgerichts, die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten habe auch den sich aus § 667\nBGB ergebenden Anspruch seiner Arbeitgeberin auf\nHerausgabe der Schmiergelder umfaßt, rechtlicher\nÜberprüfung nicht standhält. Die bloße Nichterfüllung von Leistungspflichten begründet für sich\nallein nicht den Vorwurf des Treubruchs im Sinne\ndes § 266 StGB (BGHSt 28, 20, 23 m.w.N.). Die vom\nLandgericht zitierte unveröffentlichte Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29. Januar 1964 -\n2 StR 485/63) betrifft einen anderen Sachverhalt: Der\nangeklagte Prokurist hatte eine von einem Lieferanten\nseiner Gesellschaft gewährte Treueprämie für besonders\nhohe Umsätze sich persönlich gutschreiben lassen. Es\nging deshalb um die Frage, ob diese Prämie wirtschaftlich seiner Arbeitgeberin zustand. Soweit der\n\n- 10 -\n\nBundesgerichtshof sich in diesem Zusammenhang\ninsbesondere auch auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Herausgabe von Schmiergeldern stützt, dient dies nur der Begründung der\nAnsicht, diese Prämie hätte der Gesellschaft gutgeschrieben werden müssen, der Prokurist habe durch\ndie Verwendung für eigene Zwecke das ihm anvertraute\nVermögen geschädigt.\n\nIm Ergebnis hat die Verurteilung jedoch Bestand.\nDer Angeklagte hat vor der endgültigen Erteilung des\nursprünglichen Reinigungsauftrags ein \"Honorar\" von\nrund 40 % der pauschalen Monatsvergütung für sich\nselbst ausgehandelt (UA S.: 10), die Erhöhung dieser\nMonatsvergütung jeweils mit einer wesentlichen Anhebung seines \"Honorars\" verknüpft (UA S. 11, 17) und\nfür jede von dem Reinigungsunternehmen besonders\nberechnete Rapportstunde einen Anteil von 2,-- DM\nfür sich verlangt und erhalten (UA S. 12 £f.). Nach\nden Feststellungen des Landgerichts hat er aus diesen\nVereinbarungen in den Jahren 1967 bis 1978 über\n930.000,-- DM bezogen. Als Betriebsleiter und - nach\nGründung der selbständigen GmbH - als Geschäftsführer\nwar er zur Wahrung der Vermögensinteressen seiner\nArbeitgeberin insbesondere auch beim Abschluß von\nVerträgen verpflichtet. Offensichtlich im Bewußtsein\ndieser Verpflichtung hat er alsbald nach Übernahme\nder Betriebsleitung von sich aus Verhandlungen mit\nallen Lieferanten zur Verbesserung der Lieferkonditionen\naufgenommen (UA S. 9). Wenn er bei den Vertragsverhandlungen über die Reinigung der Betriebsräume und\nProduktionsanlagen des von ihm geleiteten Unternehmens\n\n- 11 -\n\nin der festgestellten Weise Zahlungen für sich\nselbst vereinbarte, so handelte es sich dabei -\nauch aus seiner Sicht - im Ergebnis um Nachlässe\n\ndes Auftragnehmers auf das vereinbarte Entgelt,\n\ndie wirtschaftlich seiner Arbeitgeberin zustanden.\nDabei ist ohne Belang, daß die nach den vertraglichen Abmachungen zu zahlenden Vergütungen nach\nden Urteilsfeststellungen (UA S. 71) für das von\nihm geleitete Unternehmen \"günstig\" waren. Die in\nden Vertragsverhandlungen deutlich gewordene Möglichkeit eines der Arbeitgeberin noch günstigeren Vertragsschlusses durfte der Angeklagte nicht unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß\nLeistung und Gegenleistung äquivalent sind, für\nsich den Betrag zu erlangen, den die Arbeitgeberin\nmit Sicherheit erspart hätte, wenn die Möglichkeit\ndes noch vorteilhafteren Vertragsschlusses im Interesse des Unternehmens genutzt worden wäre.\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann\ndavon ausgegangen werden, daß es den Reinigungsunternehmen gleichgültig war, ob sie an den Angeklagten Schmiergelder zahlten oder ob sie das ihnen\nzustehende Entgelt von vornherein um den entsprechenden\nBetrag ermäßigten. In diesem Fall ändert sich der der\nVerurteilung zugrundegelegte Schuldumfang nicht, da\nder Angeklagte den ihm zugeflossenen Gesamtbetrag im\nErgebnis aus dem Vermögen der Nebenklägerinnen erlangt hat. Selbst wenn man aber Zweifel haben könnte,\nob es dem Angeklagten bei pflichtgemäßem Verhalten\ngelungen wäre, den vollen Betrag dem Vermögen der\nNebenklägerinnen in Form ersparter Aufwendungen zu-\n\n- 12 -\n\nfließen zu lassen, wäre angesichts der vom Landgericht\nfür diesen Tatkomplex verhängten sehr maßvollen Strafe\nauszuschließen, daß ein geringerer als der vom Tatgericht angenommene Schaden der Nebenklägerinnen zu\neiner Änderung des Rechtsfolgenausspruchs zugunsten\ndes Angeklagten führen könnte, zumal die Strafzumessung wesentlich durch die tateinheitlich verwirkten\nVergehen der passiven Angestelltenbestechung und der\nErpressung mitbestimmt worden ist.\n\nIII.. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Erpressung und Steuerhinterziehung und gegen den\nStrafausspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen _ Ulsaner Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/1-str-490-82","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":18},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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