{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-13_1_StR_762_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-13","aktenzeichen":"1 StR 762/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 762/82 BESCHLUSS\n13 p:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter DB ED zu: Nu\ngeboren am @. EEE 1346 in mo\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 13. Januar 1983 gemäß § 349\nAbs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 27. Juli 1982\nwird als unbegründet verworfen. Jedoch wird\nder Schuldspruch des angefochtenen Urteils\ndahin abgeändert, daß bei dem Beschwerdeführer\nund dem mitverurteilten Thomas GB Jie\ntateinheitliche Verurteilung wegen versuchter\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nentfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. November 1982 ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Beschwerdeführers wie des\nMitverurteilten Thomas GEB wegen unerlaubten\nHandels mit Betäubungsmitteln ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Lediglich die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener versuchter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln kann keinen Bestand haben.\nNachdem die Täter das Haschisch gekauft hatten,\nentschlossen sie sich dazu, nicht mehr direkt nach\nHause zu fahren, sondern in Eindhoven in einem Hotel\nzu übernachten und die Heimreise erst am nächsten\nMorgen fortzusetzen. Vor diesem Hotel wurde ihr\n\nFahrzeug jedoch von niederländischen Polizeibeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei\n\ndas Haschisch gefunden und sichergestellt wurde\n(Seite 8 UA). Die Strafkammer erblickt in diesem\nVerhalten der beiden Täter nicht nur eine Vorbereitungshandlung, sondern bereits einen strafbaren\nVersuch der Einfuhr. Nach Auffassung des Gerichts\nhaben sie dadurch, daß sie das Haschisch in den Pkw\ngebracht und sich mit diesem in Richtung auf die\nniederländisch-deutsche Grenze in Bewegung gesetzt\nhaben, sowohl objektiv als auch subjektiv unmittelbar dazu angesetzt, die Betäubungsmittel ohne Erlaubnis in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nzu verbringen; daß sie vor dem Überschreiten der\nGrenze noch übernachten wollten, ändert nach Auffassung des Gerichts hieran nichts, weil dies\nlediglich eine verhältnismäßig geringe zeitliche\nVerschiebung bedeutet habe (Seite 9 UA). Dieser Auffassung der Strafkammer kann nicht beigepflichtet\nwerden, weil die Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes noch nicht unmittelbar angesetzt hatten.\nDas ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nicht erst dann der Fall, wenn\nder Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht,\nsondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die\nnach seinem Plan der Erfüllung des Tatbestands vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unnmittelbar einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich\ndementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten\nFortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen\nsollen und im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang mit ihr stehen. Von einer solchen Un-\n\nmittelbarkeit kann aber dann nicht gesprochen werden,\nwenn die Täter nicht sofort zur Grenze fahren, sondern erst noch übernachten, weil ihr Tun dann nicht\nohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGH Urt. v. 5. August 1980 - 1 StR 376/80;\nBeschl. v. 5. Februar 1980 - 1 StR 763/79). Die\nVerurteilung wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist daher aufzuheben; die Aufhebung ist zemäß § 357 StPO auch auf den Mitverurteilten Thomas\nCM zu erstrecken.\n\nDie Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung\nausgeführt, daß die Verurteilung wegen versuchter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge bei der Bemessung der Strafen außer Betracht\ngeblieben sei (Seite 12 UA). Die Aufhebung dieses\nTeils der Verurteilung berührt daher den Strafausspruch nicht. Da die Strafzumessungserwägungen\nauch im übrigen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler haben erkennen lassen, kann\ndas Rechtsmittel keinen Erfolg haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Gegenerklärung des\nAngeklagten vom 3. Dezember 1982 hat zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß gegeben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-13/1-str-762-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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