{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-13_1_StR_737_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-13","aktenzeichen":"1 StR 737/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"4 In.\n\nstGB § 240\n\nDie \" Drohung mit einem empfindlichen Übel \" im Sinne des\n§ 240 StGB kann auch in der Ankündigung liegen, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n4 In.\n\nstGB § 240\n\nDie \" Drohung mit einem empfindlichen Übel \" im Sinne des\n§ 240 StGB kann auch in der Ankündigung liegen, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Januar 1983 - 1 str 737/81 - OLG Stuttgart\nLG Stuttgart\nAG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 737/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufhausdetektiv Georg 5 c hEEM aus Stein,\ngeboren am BB. EEE 1951 in CE,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und\ndie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr, Maul,\nDr. Schikora und Schimansky\n\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 13. Januar 1983\nbeschlossen;\n\nDie \"Drohung mit einem empfindlichen Übel\"\nim Sinne des § 240 StGB kann auch in der\nAnkündigung liegen, ein rechtlich nicht\ngebotenes Handeln zu unterlassen,\n\nGründez\nI.\n\nDie zur Tatzeit 16-jährige Birgit DEEEEEEB entwendete in\neinem Kaufhaus in StB ein Umhängetuch im Wert von\n4O,-- DM. Sie wurde von dem Kaufhausdetektiv P@B gestellt\nund in ein Büro geführt, wo sich alsbald auch der Angeklagte,\nebenfalls Detektiv des Kaufhauses, einfand.\n\nWährend der Detektiv Pi die Diebstahlsanzeige fertigte,\nbat Birgit BEE dringend, von einer Anzeigeerstattung abzusehen, Ihre Eltern \"schlügen sie tot\" und sie habe den Verlust der Lehrstelle, die sie bei einem Bankinstitut in Aussicht habe, zu befürchten, wenn der Diebstahl bekannt würde,\nBeide Detektive erklärten aber, sie müßten Anzeige erstatten,\nda sie ihre eigene Stellung gefährdeten, wenn sie Ausnahmen\nmachten. Als jedoch der Detektiv PAR das Büro verlassen hat-\n\nte, sagte der Angeklagte, der von Anfang an als \"Chef\" aufgetreten war, zu Birgit BED, es gebe vielleicht doch einen\nWeg, ihr zu helfen; sie möge an einem nahegelegenen Geschäft\nauf ihn warten. Dort traf der Angeklagte das Mädchen nach\nwenigen Minuten und ging mit ihm in seine Wohnung. Hier\n\nsagte er Birgit, wenn sie mit ihm schlafe, lasse er die Anzeige \"unter den Tisch fallent, Birgit glaubte, daß er dies\nkönne und auch tun werde, falls sie sein Ansinnen erfülle,\nerklärte aber, sie habe im Moment keine Zeit. Beide verabredeten sich auf einen späteren Zeitpunkt. Inzwischen offenbarte\nsich das Mädchen einer Vertrauensperson, welche die Polizei einschaltete,\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50,-- DM\nverurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten\nals unbegründet verworfen.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt, die gegen das\nBerufungsurteil gerichtete Revision des Angeklagten ebenfalls\nals unbegründet zu verwerfen. Es ist der Auffassung, die\nÄußerung des Angeklagten gegenüber Birgit BEE, wenn sie\nmit ihm schlafe, lasse er die Anzeige unter den Tisch fallen,\nsei doppeldeutig. Sie konnte so gemeint sein (und verstanden\nwerden), daß der Angeklagte bei Weigerung des Mädchens die\nAnzeige an die Polizei weiterleiten wolle, aber auch so, daß\ner die Absendung der Anzeige an die Polizei durch Dritte,\netwa den Detektiv P@BB, nicht verhindern werde. Im Falle\nder Drohung mit Anzeigeerstattung habe sich der Angeklagte\nfraglos der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Rechtlich\nzweifelhaft sei indes, ob der Angeklagte auch dann strafbar\n\nsei, wenn er nur damit gedroht habe, die bevorstehende Anzeigeerstattung nicht zu verhindern. Denn die überwiegende Rechtsprechung sehe mit einem Teil der Literatur in der Drohung\n\nmit einem Unterlassen nur dann den Tatbestand der Nötigung\nerfüllt, wenn der Täter zum Handeln rechtlich verpflichtet\n\nsei.\n\nDas vorlegende Gericht möchte der Gegenmeinung folgen.\nEin angedrohtes Übel könne begrifflich in einem Tun oder\nin einem Unterlassen bestehen. Entscheidend sei, daß der\nTäter in dem Opfer die Vorstellung erzeugen wolle, er werde\nvon seiner Machtstellung - durch aktives oder passives Verhalten - Gebrauch machen, wenn sich das Opfer nicht willfährig zeige. Für den Druck, der auf den Willen des Opfers\nausgeübt werde, sei es aus dessen Sicht bedeutungslos, ob\nder Täter zum Handeln verpflichtet sei. Es könne daher nicht\nüberzeugen, wenn die herrschende Rechtsprechung die Entscheidung\nüber die Frage, ob die Ankündigung eines Unterlassens begrifflich als Drohung mit einem Übel anzusehen sei, von einer Rechtspflicht des Täters zum Handeln abhängig machen wolle. Denn\ndiese Rechtsprechung betrachte die Unterlassung einer rechtlich\nnicht gebotenen Handlung allein im Zusammenhang mit dem ohnehin\nbevorstehenden Übel und lasse zu Unrecht außer Betracht, daß\nder Täter das Opfer in eine Zwangslage versetze. Jeder angekündigte Nachteil sei ein Übel, gleichgültig, ob er durch\nein Tun oder durch ein Unterlassen verwirklicht werden solle.\nMache man die Strafbarkeit von Drohungen mit einem Unterlassen\ndavon abhängig, ob der Täter eine Rechtspflicht zum Handeln\nhabe, werde auf ein Kriterium abgestellt, das sachlich nicht\ngerechtfertigt sei und zu Zufallsergebnissen führe. Der mit\ndem Abgrenzungsversuch verfolgten Zielsetzung, einer Ausuferung\ndes Nötigungstatbestandes entgegenzuwirken, werde bereits durch\n\ndas Erfordernis der Empfinglichkeit des Übels und der Verwerflichkeitsprüfung gemäß § 240 Abs. 2 StGB entsprochen.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs\nvom 29. Januar 1954 - 1 StR 682/53 - und vom 17. November 1959\n- 5 StR 456/59 - (GA 60, 277), sowie des Oberlandesgerichts Hanburg vom 2. April 1980 (NJW 1980, 2592) gehindert, die jeweils\ndie Rechtsansicht vertreten, die Ankündigung eines Unterlassens\nkönne nur dann als Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240\nAbs. 1, 253 Abs. 1 StGB) angesehen werden, wenn die Unterlassung\neine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb mit Beschluß vom 9. Oktober 1981 die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nKann auch in der Ankündigung, ein rechtlich\nnicht gebotenes Handeln zu unterlassen, die\nDrohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne\ndes § 240 StGB liegen ?\n\nII,\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 CVG\nsind erfüllt.\n\nDie Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage ist entschei-Aungserheblich, weil das Oberlandesgericht Stuttgart im Falle\nihrer Bejahung die Revision des Angeklagten verwerfen kann,\n\nim Falle ihrer Verneinung dagegen die Sache zur weiteren Klärung\ndes Sachverhalts an den Tatrichter zurückverweisen müßte,\n\nMit der beabsichtigten Entscheidung würde das Oberlandesgericht Stuttgart von den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen,\nobgleich der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage lediglich im\nHinblick auf den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erörtert\nhat. Denn der Begriff der Drohung mit einem empfindlichen Übel\nhat in § 253 StGB denselben Inhalt wie in § 240 StGB und kann\nin beiden Vorschriften nur einheitlich ausgelegt werden (Lackner in IK 10. Aufl. § 253 Rdn. 4 a.E.). Es ist daher für die\nVorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG ohne Bedeutung, daß\ndie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 253 StGB ergangen sind (BGHSt 6, 42; 13, 6 f.; 18, 281; 24, 144; 29,\n\n254; KK-Salger § 121 GVG Rdn. 34, Schäfer in Löwe/Rosenberg\n\n23. Aufl. § 121 GVG Rdn, 64; Kleinknecht 35. Aufl. § 121 GVG\nRan. 34). Daß nach Vorlage der Sache der 2. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in einer Entscheidung die Ansicht vertreten\nhat, eine Verurteilung nach § 240 StGB scheide schon deshalb\naus, \"weil die Ankündigung eines Unterlassens nur dann Drohung\nim Sinne der Vorschrift sein kann, wenn der Drohende eine Pflicht\nzum Handeln hat\" (BGH NStZ 1982, 287), kann außer Betracht bleiben. Der 2, Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, daß diese Auffassung für die Entscheidung nicht tragend sei, Dieser Ansicht\nist auch der erkennende Senat,\n\nIIl,\n\nIn der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart.\n\nSie wird auch von einem Teil der Literatur vertreten (z.B.\nDreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 240 Rdn. 6a, anders noch 40, Aufl.\n§ 253 Rdn. 5; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 240\nRan. 20; Schäfer in LK 9. Aufl. § 240 Rdn, 72; Kohlrausch/Lange,\nStGB 43. Aufl. § 240 Anm. I; Maurach/Schröder Strafrecht 6. Aufl.\nBT Teilband I § 14 II A= S, 129 f.; Niese, Streik und\n\nStrafrecht 1954 S. 18, 22; Schröder JR 1977, 357;\n\nArzt in Festschrift für Welzel 1974 S. 836 Anm, 42; Volk\nJR 1981, 274). Dagegen hat der Bundesgerichtshof bisher mit\n\neinem anderen Teil des Schrifttums (z.B. Horn in SK § 240\n\nRdn. 14, 16, 17; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 253 Anm. 3;\nBauer JZ 1953, 652; Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht\nund das Garantenprinzip1972 S. 150; Roxin JuS 1964, 373, 377;\nHaffke ZStW 1972, 71 Anm. 135; Schubarth JuS 1981, 726; zweifelnd Lackner, StGB 14. Aufl. § 240 Anm, 4; und Lackner in\n\nLK 10. Aufl. § 253 Rdn. 4 unter Hinweis auf Schäfer in LK aa0)\nunter Berufung auf Entscheidungen des Reichsgerichts die Gegenansicht vertreten.\n\nDie Rechtsprechung des Reichsgerichts kann jedoch kaum\nzur Beantwortung der Vorlegungsfrage herangezogen werden:\n§ 240 i.d.F. vom 15. Mai 1871 (RGBl. 1871 S. 171), geändert\ndurch Gesetz vom 26. Februar 1876 (RGBl. 1876 S. 31), stellte\ndie widerrechtliche Nötigung \"durch Gewalt oder Bedrohung mit\neinem Verbrechen oder Vergehen\", § 253 StGB i.d.F. vom 15. Mai\n1871 (RGBl. 1871 S. 175) die um eines rechtswidrigen Vermögensvorteils willen begangene Nötigung \"durch Gewalt oder Drohung\"\nunter Strafe. Auf der Grundlage dieses bis zur Gesetzesänderung\nvom 1. Juni 1943 (RGBl. I S. 341/342) gültigen Gesetzestextes\nstellte sich die vorgelegte Rechtsfrage nur im Anwendungsbereich des § 253 StGB; denn eine \"Bedrohung mit einem Verbrechen\noder Vergehen\" im Sinne des § 240 StGB a,F. setzte, wenn die\nangedrohte Tat durch Unterlassen verübt werden sollte, ohnedies voraus, daß die Unterlassung gegen eine Rechtspflicht\nzum Handeln verstieß (vgl. RGSt 10, 100). Die für die vorgelegte Rechtsfrage bedeutsame Rechtsprechung des Reichsgerichts\nhat daher ausschließlich die Vorschrift des § 253 StGB a.F, zum\n\nGegenstand. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, daß sie in\nihren Begründungen und Ergebnissen widersprüchlich ist.\n\nSo führte das Reichsgericht in frühen Entscheidungen\n(RGRspr. 6, 508 ff. und RGSt 14, 264 ff.) zunächst nur aus,\ndaß die Ankündigung einer Unterlassung jedenfalls dann eine\nDrohung darstellen könne, wenn der Täter mit dem Unterlassen\neine Handlungspflicht verletzen würde, In späteren Entscheidungen (RGRspr. 10, 582; RG LZ 1917, 342 und RGSt 63, 42h ff.)\nnimmt das Reichsgericht dagegen ohne weitere Begründung an,\ndaß die Ankündigung einer Unterlassung nur bei Verstoß gegen\neine Handlungspflicht als Drohung anzusehen sei. Dessenungeachtet hat das Reichsgericht bisweilen die Ankündigung\neines Unterlassens auch dann als Dirohung angesehen, wenn\nder Täter zum Handeln nicht verpflichtet war (RGSt 72, 75;\nvgl. auch RGSt 15, 333, 335), ja sogar, wenn die Handlung,\nderen Unterlassung er in Aussicht stellte, unzulässig gewesen\nwäre (RG GA Bd. 40 5. 54 £.).\n\nVon diesen Widersprüchen abgesehen, kann die Vorlegungsfrage\naber auch deswegen nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts beantwortet werden, weil die Neufassung\nder §§ 240, 253 StGB durch Gesetz vom 1. Juni 1943 aaO die\nRechtslage wesentlich verändert hat. Nötigungs- und Erpressungstatbestand setzen seitdem als Nötigungsmittel gleichermaßen entweder die Anwendung von Gewalt oder die \"Drohung mit\neinem empfindlichen Übel\" voraus. Diese Vereinheitlichung bewirkte vor allem im Bereich des §§ 240 StGB eine erhebliche\nAusweitung des Tatbestands, die durch die Qualifizierung des\nangedrohten Übels keineswegs ausgeglichen wurde. Vielmehr\nwerden auch zahlreiche Lebenssachverhalte erfaßt, in denen\ndie Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht als strafwürdig erscheint. Deshalb bedurfte es der einschränkenden Rechts-\n\nwidrigkeitsregel des § 240 Abs. 2 (§ 253 Abs, 2) StGB, die\n\nin der Literatur auch als die Tatbestandsbildung fortsetzende\nund abschließende Auslegungsregel angesehen wird. In ihr kommt\nzum Ausdruck, daß die Verwerflichkeitsprüfung, nicht aber eine\ndem Wortlaut zuwiderlaufende Einengung des Merkmals der \"Drohung mit einem empfindlichen Übel\" als Regulativ wirken soll\n(vgl. BGHSt 2, 195). Infolgedessen besteht kein Anlaß, nur\n\ndie Ankündigung eines Unterlassens, das gegen eine Rechtspflicht\nzum Handeln verstößt, unter das Tatbestandsmerkmal der \"Drohung\nmit einem empfindlichen Übel\" zu subsumieren, die Ankündigung\nrechtsmäßigen Unterlassens aber generell davon auszunehmen. Allerdings hat das Reichsgericht bei der Prüfung, ob die Drohung\nmit einem Unterlassen den Tatbestand des § 253 StGB a.F. erfülle, wegen der \"ähnlich liegenden Frage der Strafbarkeit von\nUnterlassungen\" auf die Lehre von den unechten Unterlassungsdelikten Bezug genommen und die Pflicht des Täters zum Handeln\nerörtert (RGSt 14, 265 i.V.m. RGSt 10, 100; vgl. auch Ostendorf\nNJW 1980, 2593). Doch kann die Drohung mit einem Unterlassen\nder Begehung eines Handlungsdelikts durch Unterlassen nicht\ngleichgesetzt werden, weil im ersten Fall ein Begehungsdelikt\nvorliegt. Die generelle Ausklammerung der Ankündigung rechtsmäßigen Unterlassens aus den Tatbeständen der § 8 240, 253 StGB\nwürde in Fällen, in denen die Koppelung dieser Ankündigung und\ndes angestrebten Zwecks als verwerflich erscheint, zur Privilegierung derjenigen führen, die mit dem In-Aussicht-Stellen eines\nein empfindliches Übel realisierenden, wenn auch nicht rechtswidrigen Unterlassens ihre Intentionen ebenso effektiv verfolgen\nwie andere, die mit einem Tun drohen.\n\nBei beiden Tätergruppen kann die Strafbarkeit nur von den tatbestandlichen Voraussetzungen und dem Kriterium der Verwerflichkeit abhängen:\n\na) Inhalt der Drohung muß ein empfindliches Übel, also\nein Nachteil von solcher Erheblichkeit sein, daß\nseine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten\nim Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese\n(nicht nur faktische, sondern normative) Voraussetzung\nentfällt, wenn von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener\nSelbstbehauptung standhält.\n\nb) Der Täter muß tatsächlich oder nach den Befürchtungen\ndes Bedrohten Herr des Geschehens sein, die Herbeiführung\noder Verhinderung des angekündigten Nachteils muß\n(tatsächlich oder scheinbar) in seiner Macht stehen.\n\nc) Die Verguickung von Mittel und Zweck muß nach allen\nbei der Wertung zu berücksichtigenden Umständen verwerflich sein. Dieses Erfordernis, das im Wege einer\nkonkret-normativen Betrachtung zu prüfen ist, führt zur\nAusscheidung der \"Unterlassungsfälle\", in denen nur der\nHandlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Autonomie\nseiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise\nangetastet wird. Dieses methodische Vorgehen ist keine\nBesonderheit. Es gilt für alle Fälle der Nötigung.\n\nFür eine Gleichstellung spricht auch die Überlegung, daß der\nTäter vielfach offenlassen kann, ob er etwas tun oder unterlassen wird. Der Bereich des Strafbaren sollte nicht von Formulierungsnuancen abhängen. Für den Motivationsdruck, der von\neiner Drohung ausgeht, ist es nicht entscheidend, ob der Täter\netwas tun oder unterlassen will und ob das Tun oder Unterlassen\nrechtmäßig oder rechtswidrig sind, sondern welches Übel als\nFolge seines Verhaltens (angeblich) eintreten wird.\n\n- 11 -\n\nDer Senat bejaht daher unter Aufgabe der in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1954 aa0 geäußerten Rechtsauffassung die\nvorgelegte Rechtsfrage.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage\nmitgeteilt, daß er an der in seinem Urteil vom 17. November 1959\naa0 vertretenen abweichenden Rechtsmeinung nicht festhält.\n\nHerdegen Ulsanmer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-13/1-str-737-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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