{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-11_1_StR_788_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-11","aktenzeichen":"1 StR 788/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_788/82 BESCHLUSS\nMn.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Klaus A WB aus E@iEW/Kreis\nKee, dort geboren amp. EB 1955, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1983\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n25. Juni 1982 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger\nfristgerecht Revision ein. Mit Schriftsatz vom 12. Juli\n1982 nahm der Verteidiger das Rechtsmittel zurück, nachdem ihn der Angeklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1982\nhierum gebeten hatte. Mit einem am 31. Juli 1982 beim\nLandgericht eingegangenen Schreiben teilte der Angeklagte indessen mit, \"daß die Revision durchgehen soll.\"\nDazu trug der Verteidiger vor, der Angeklagte \"leide ab\nund zu unter Haftpsychose\"; in einem solchen Zustand\nwäre dieser nicht imstande gewesen, ihn wirksam zur\nZurücknahme der Revision zu ermächtigen.\n\nDas Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen.\n\n- 3 _\n\nDer Verteidiger hat mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) die Revision\nzurückgenommen. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit\nsind nicht begründet.\n\nEine wirksame Ermächtigung aur Zurücknahme des\nRechtsmittels setzt allerdings voraus, daß der Ermächtigende bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig\nim Sinne des Strafverfahrensrechts ist. Er muß sich in\neinem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit\nbefinden, daß mit ihm strafgerichtlich verhandelt\nwerden könnte; insbesondere muß er in der Lage sein,\ndie Bedeutung von Prozeßerklärungen zu erkennen.\n\nDiese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere\n\nkörperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten\nausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne\n\ndes bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 26. April 1956 - 3 StR 46/56 - bei Dallinger\n\nMDR 1958, 142 und vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/57 -\n\nbei Dallinger aa0 S. 141; Urt. vom 29. Juli 1970\n\n- 2 StR 146/70 - sowie Beschlüsse vom 20. Dezember\n\n1977 - 4 StR 633/77 -, vom 3. August 1978 - 4 StR 413/78 -\n\nund vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 481/80; OLG Hamm NJW 1973,\n1894/1895; OLG Hamburg NJW 1978, 602; KK - Ruß § 302\n\nRdn. 1). Ob der Angeklagte im dargelegten Sinne hand-\n\nlungsfähig war, ist als Prozeßvoraussetzung im Wege\n\ndes Freibeweises zu prüfen (BGH, Urt. vom 19. Februar 1976\n\n- 2 StR 585/73; OLG Hamm aa0; KK - Treier § 205 Ran. 4).\n\nAllerdings gilt der Grundsatz \"in dubio pro reo\" bei\n\nZweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht (BGH, Urt,\n\nvom 10. Juli 1973 - 5 StR 189/73 - bei Dallinger MDR\n\n1973, 902; KK - Pfeiffer Einleitung Rdn. 12). Der Ange-\n\nklagte war bei Abfassung seines Schreibens vom 6. Juli 1982\n\nnicht verhandlungsunfähig.\n\nu.\n\nDas Landgericht hat im Urteil (UA S. 10/11) auf\nder Grundlage des in der Hauptverhandlung erstatteten\nGutachtens des Sachverständigen Dr. ME festgestellt, es sei auszuschließen, daß der Heroinkonsum\ndes Angeklagten zu einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung geführt habe; soweit während des Vollzugs\nder Untersuchungshaft ein hochgradiger Erregungszustand\naufgetreten sei, habe es sich sehr wahrscheinlich um\neine Haftpsychose gehandelt, die inzwischen \"völlig\nabgeklungen\" sei. Zwar vertrat der Anstaltsarzt der\nVollzugsanstalt KM in einem Vermerk vom 7. Juli\n1982 (HA S. 451) die Auffassung, der Angeklagte sei\n\"psychisch krank\". Trotzdem gestatten Form und Inhalt\ndes Schreibens vom 6. Juli 1982 die Folgerung, daß sich\nder Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung voll bewußt\nwar (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980\n- 2 StR 481/80 - und vom 15. Oktober 1981 - 1 StR 646/81).\nZur Begründung der Rechtsmittelrücknahme hat er ausgeführt: \"Ich bin mit meiner Strafe einverstanden und\nmöchte in Strafhaft gehen.\" Das steht in Einklang damit,\ndaß der Angeklagte in der Hauptverhandlung \"ein volles\nGeständnis\" abgelegt hat (UA S. 14).\n\nEs kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der\nVerteidiger Gelegenheit hatte,den Angeklagten zu beraten,\nbevor er die Revision mit Schriftsatz vom 12. Juli 1982\nzurücknahm (vgl. dazu BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104).\n\nAn die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der\nAngeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse erforderliche\nSicherstellung eines geordneten Verfahrens nicht widerrufen,\n\n-5-\n\nwegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen\nwerden (RGSt 57, 83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341;\n10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977\n- 4 StR 633/77 -, vom 4. Juli 1978 - 4 StR 331/78 -\nund vom 15. Oktober 1981 - 1 StR 646/81; KK - Ruß\naa0 Rdn. 8). Deshalb ist der bei dem Angeklagten\neingetretene Sinneswandel unbeachtlich.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-11/1-str-788-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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