{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-11_1_StR_742_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-11","aktenzeichen":"1 StR 742/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str 1742/82 URTEIL\nla,\nin der Strafsache\ngegen\n\nohne festen Wohnsitz,\n\nGiovanni G ,\ngeboren am WB. EB 1960 in CD (EEE)\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erp\n\nessung U.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Januar 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor GEBE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nT. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 20. Juli 1982\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen zwei sachlich\nzusammentreffender Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt\nworden ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer (Schwurgerichtskammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des vom Angeklagten\neingelegten Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nIV. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch\n\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten haben Erfolg,\nsoweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nII. 1. Die Staatsanwaltschaft rügt mangelnde Aufklärung\nder Frage, \"welche Streubreite\" der Angeklagte bei Abgabe\nder Schüsse für möglich gehalten habe. Nähere Feststellung\nhierzu - so meint die Staatsanwaltschaft - hätte möglicher-\n\nweise auf bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten\nschließen lassen. Indes bietet die Beschwerdeführerin\nals Mittel zu besserer Aufklärung nur die zusätzliche\nBefragung des Angeklagten an, ohne zu bedenken, daß\ndie Rüge nicht darauf gestützt werden kann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352/353;\nKK-Herdegen, StPO § 244 Ran. 46).\n\n2. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde die Strafzumessung, insbesondere die Bejahung\neines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB\nbeanstandet, zeigt sie Rechtsfehler des angefochtenen\nUrteils nicht auf.\n\nIII. Der Angeklagte beanstandet die Beweiswürdigung.\nDas Landgericht hielt die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe sich für berechtigt gehalten, von Frau RW den\nzuvor bezahlten Dirnenlohn von DM 30,-- zurückzuverlangen,\nfür widerlegt. Hierbei hat es sich - entgegen dem Vortrag\nder Revision - keineswegs allein auf das Argument gestützt,\nder Angeklagte habe, als Frau RE die Herausgabe des\nGeldes verweigerte, sogleich zur Pistole gegriffen. Vielmehr hat das Landgericht sich im wesentlichen damit befaßt, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst eine andere, mit der Aussage der Geschädigten im wesentlichen übereinstimmende Schilderung gegeben\nhatte. Insgesamt ist ein Fehler in der Beweiswürdigung\nnicht zu erkennen. Für einen Tatbestandsirrtum des Angeklagten im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung fehlt es an der tatsächlichen Grundlage.\n\nAuch die Unfreiwilligkeit des Rücktritts wird\nvom Landgericht zutreffend bejaht.\n\nIV. Erfolg haben beide Revisionen - die der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO)\n- mit der Sachbeschwerde, soweit der Angeklagte wegen\nzweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Angeklagte schoß auf SB und\nHR, weil er befürchtete, von ihnen \"geschlagen\"\n(UA S. 9), \"möglicherweise übel zugerichtet zu werden\"\n(UA S. 34). Diese Feststellung hätte dem Landgericht,\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, Anlaß\nsein müssen, die Frage etwaiger Notwehr zu prüfen. Zwar\nhatte der Angeklagte zuvor Frau R&B mit der Pistole\nbedroht und war, als sie um Hilfe rief, mit seinem Wagen\nso schnell losgefahren, daß Frau Re in das Fahrzeug\nzurückgeschleudert wurde und - notgedrungen - mitfuhr. Wenn\nSCHE und He unter diesen Umständen das Fahrzeug\ndes Angeklagten zum Halten brachten und sich zu Fuß nacheinander dem aus seinem Wagen gestiegenen Angeklagten\nnäherten, so konnten sie sich hierbei auf Nothilfe, sodann,\nals die Gefahr für Frau Re abgewendet war, auf das\nRecht zu vorläufiger Festnahme (§ 127 StPO) berufen;\ngegen beides stand dem Angeklagten Notwehr nicht zu.\n\nWenn SC und He es jedoch nicht bei der\nFestnahme bewenden lassen, vielmehr den Angeklagten schlagen oder - wie er annahm - \"übel zurichten\" wollten, war\ner zur Notwehr berechtigt. Er mußte aber, weil er den\nAngriff schuldhaft provoziert hatte, zunächst Versuchen, dem\nAngriff auszuweichen, und durfte zur Trutzwehr mit\neiner Schußwaffe erst nach Ausnutzung aller Möglichkeiten\n\nder Schutzwehr übergehen (BGHSt 24, 356, 358; 26, 143,\n145). Ob er solche Möglichkeiten hatte oder ausweichen\nkonnte, hat das Landgericht nicht geprüft; es erwägt\nlediglich im Rahmen der Zumessung, der Angeklagte\nhätte nicht nur einen Warnschuß abgeben, sondern auch\ndurch Zuruf versuchen müssen, SCHE un: He von\nsich fernzuhalten; in der Tat hatten die beiden nicht\nerkannt, daß der Warnschuß aus einer scharfen Pistole\nabgegeben worden war. Jedoch ist die Erfolgsaussicht\neines Warnrufs so wenig erörtert wie die Möglichkeit\nkampflosen Ausweichens.\n\nDas Urteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben.\nSollte sich in neuer Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte\ndie Möglichkeit gehabt hätte, den drohenden Angriff anders\nals durch die abgegebenen Schüsse abzuwehren, so wäre die\ninnere Tatseite zu prüfen. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über seine Befugnis, sich durch gezielte Schüsse\nzu verteidigen, wäre Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), falls\ner auf falscher Einschätzung der Sachlage beruht hätte.\nVerbotsirrtum (§ 17 StGB) läge dagegen vor, wenn dem Verhalten des Angeklagten die irrige Annahme zugrunde gelegen\nhätte, auch bei dieser (richtig erkannten) Sachlage dürfe\ngeschossen werden (BGH, Beschluß vom 7. August 1979 -\n\n1 StR 442/79 S. 9; BGHSt 3, 194, 196; BGH GA 1969, 23,\n\n24 und 117, 118). Gegebenenfalls - bei bestehender Notwehrlage - kann auch zu prüfen und zu erörtern sein, ob\n\n§ 33 StGB zur Anwendung kommt.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen die\nBemessung der Strafe wegen versuchter schwerer räuberischer\nErpressung beeinflußt hat, hebt der Senat auch diese Einzelstrafe auf; daß die Gesamtstrafe entfällt, versteht\nsich von selbst.\n\nWeil die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie\nsich zu Ungunsten des Angeklagten auswirken sollte, ohne\nErfolg bleibt, fallen die Kosten dieses Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse zur Last (KK-Schikora § 473\nRdn. 3; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 473 Rdn. 23).\nDas neue Urteil unterliegt dem Verbot der Verschlechterung\nnach § 358 Abs. 2 S. 1 StPO (BGHSt 13, 41).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-11/1-str-742-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-11/1-str-742-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.464043+00:00"}}