{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-01-11_1_StR_741_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-01-11","aktenzeichen":"1 StR 741/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR__741/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Juan V EEE - 7 EEE\naus Be, schoren am @. EB 1957\n\nin Se Dee (Dominikanische Republik),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Januar 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n24. August 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten\nnach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer aus Einzelstrafen\nvon sechs Monaten, von einem Jahr und von zehn Monaten\ngebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit\nder Rüge der Verletzung \"prozessualen und materiellen Rechts\"\ninsoweit, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist,\n\nGegen die im Revisionsverfahren vorgenommene Beschränkung der Anfechtung bestehen keine Bedenken (vgl. BGHSt 11,\n393, 395; 19, 46, 48; 24, 164, 165; 27, 70, 72, 29, 359, 364;\nBGH NStZ 1982, 285, 286). Das Rechtsmittel ist auch begründet.\n\nAllerdings ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Doch hat die\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die günstige Sozialprognose zu\nRecht nicht in Zweifel gezogen. Unzureichend ist jedoch\ndie formelhafte Begründung, mit der es Strafaussetzung\n\nzur Bewährung gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB versagt\nhat.\n\nDas Landgericht hat die Versagung allein mit der Erwägung begründet, es lägen weder in der Tat noch in der\nPersönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne\nvon § 56 Abs. 2 StGB vor (UA S. 14/15). Das mag ausreichen,\nwenn Fälle zu beurteilen sind, die nach der Persönlichkeit\ndes Täters, der Vorgeschichte der Tat, der Tatausführung\n\nund dem Verhalten des Täters nach der Tat keine Besonderheiten aufweisen. Liegen jedoch Milderungsgründe vor, die\nfür die Frage der Strafaussetzung von Bedeutung sein können,\nso genügt eine solche Begründung, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, nicht. Erforderlich\nist dann vielmehr die Darlegung und Abwägung aller in\nBetracht zu ziehenden Umstände in den Urteilsgründen (BGH,\nBeschlüsse vom 13, November 1980 - 4 StR 511/80 - Strafverteidiger 1981, 70 - und vom 15. Juli 1982 - 4 stR 359/82).\n\nSo liegt der Fall hier:\n\nBei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Prüfung, ob\nbesondere Umstände \"in der Tat\" vorliegen, können auch\nVorgänge von Bedeutung sein, die nach der Tat eingetreten\nsind. Daß diese Umstände den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben, ändert nichts daran,\ndaß sie für die Bewertung des strafbaren Tuns unter dem\nAspekt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint,\nrelevant sind; unter Berücksichtigung aller Strafzwecke\nKönnen auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe verringern (BGHSt 29, 370, 372; BGH, Urteile\nvom 14. Juli 1981 - 1 stR 259/81 - und vom 17. August 1982\n- 1 StR 4o2/82; Beschl. vom 3. November 1982 - 3 StR 358/82).\nUnter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht im Rahmen\nder gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung der \"Tatseiten (BGHSt 29, 370, 373 - 380;\n\nBGH NStZ 1982, 419/420) in Betracht ziehen müssen, daß der\nAngeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens\nwesentlich dazu beigetragen hat, daß die unter I2bundce\nder Urteilsgründe aufgeführten Taten über seinen eigenen\nTatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Daß das Land-\n\nA\n\ngericht in diesen Fällen die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG\nin Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat\n\n(uA S. 12, 13), schloß nicht aus, gebot vielmehr, diesen\nzugunsten des Angeklagten sprechenden Umstand, der von\nbesonderem Gewicht ist, auch bei der Entscheidung über\ndie Strafaussetzung gemäß 8 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 3. November 1982 - 3 StR\n358/82). Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten,\n\ndaß § 31 BtMG dem Beteiligten, der sich offenbart und\ndadurch zur Bekämpfung des Rauschgifthandels beiträgt,\nbesondere Vergünstigungen gewähren will (vgl. Körner,\nBetäubungsmittelgesetz 1982 § 31 Rän. 3; Stellunsnahme\ndes Bundesrats in BTDrucks. 8/3551 Nr. 52 5. 47).\n\nIm übrigen wäre es für die dem Tatgericht obliegende\nGesamtwertung (vgl. BGH NJW 1977, 639/640) von Bedeutung\ngewesen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und\nnach wie vor in geordneten persönlichen Verhältnissen\nlebt, daß er von Anfang an geständig war und Einsicht in\ndas Unrecht seines Tuns zeigte, ferner, daß im Falle I 2a\nder Urteilsgründe der Erwerb von Betäubungsmitteln lediglich\ndem Eigenbedarf diente, aber zuch, daß in den Fällen I2b\nund c der Urteilsgründe die Betäubungsmittel, die der Angeklagte für andere verwahrt hatte, sichergestellt, also\naus dem Verkehr gezogen werden konnten und daß keine der\nEinzelstrafen ein Jahr übersteigt.\n\nDie festgestellten Umstände hätten dem Landgericht\nAnlaß zu näherer Erörterung geben müssen, ob die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in dieser Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Straf-\n\nrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheint (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGHSt 29, 370, 371/372;\nBGH NStZ 1981, 61, 62 und 1982, 285, 286; BGH, Urteile\nvom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82 - und vom 17. August 1982\n- 1 StR 402/82), Daß das Landgericht die Milderungsgründe\nbei der Strafzumessung (UA S. 11 _ 14) berücksichtigt hat,\nerübrigte diese Brörterung nicht.\n\nDeshalb muß die umfassende Prüfung der Frage, ob\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nwerden kann, nachgeholt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-11/1-str-741-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-11/1-str-741-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.442614+00:00"}}