{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-22_1_StR_734_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-22","aktenzeichen":"1 StR 734/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_734/82 BESCHLUSS\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Peter I EB zus Te.\ngeboren am ER 19.7 ir SE 5e=. ru,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nIr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung der Beteiligten - zu III. auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts - am 22. Dezember 1982 gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 26. August 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nund die verhängten Maßregeln der Besserung und Sicherung\nrichtet. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall\nnach §§ 255, 250 Abs. 2 StGB allein mit der Erwägung\nverneint, die Tat hebe sich \"weder in ihrem subjektiven\nnoch in ihrem objektiven Erscheinungsbild derart von\nden gewöhrlich vorkommenden Fällen ab, daß (§ 21 StGB\naußer Betracht gelassen) ihr nur durch die Anwendung\n\n- 3 -\n\ndes Ausnahmestrafrahmens Rechnung getragen\" werden\nkönne; die geringe Beute (von 180,-- DM) vermöge\ndie Annahme eines minder schweren Falles \"jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen\".\nDiese knappen Ausführungen stellen nur auf einen\nder zahlreichen von der Kammer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Milderungsgründe ab und\nentsprechen deshalb nicht den Anforderungen an eine\numfassende Würdigung aller äußeren und inneren Tatumstände, Insbesondere aber läßt der ausdrückliche\nHinweis auf die Außerachtlassung des § 21 StGB im\nRahmen dieser Erwägung befürchten, daß die Kammer\nentgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 16, 360, 362; Urt. vom 26. Februar 1975\n\n- 2 StR 14/75 - bei Dallinger MDR 1975, 542;\nBeschlüsse vom 27. April 1976 - 1 StR 201/76 -\n\nbei Holtz MDR 1976, 813 sowie vom 4. Oktober 1979\n\n- 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104) die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in ihre Überlegungen, ob ein minder\nschwerer Fall vorliegt, einbezogen hat.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die bei\nder Festsetzung der Strafe erschwerend berücksichtigte Annahme einer sorgfältigen Auswahl des Objekts\nsowie des Zeitpunkts für den Überfall in den Feststellungen keine Stütze findet und sich auch kaum\n\n\\ EV\n\nmit der Überzeugung der Kammer in Einklang bringen\n1&ßt, die Tat sei nicht von langer Hand vorbereitet\nund geplant gewesen, sondern eher der \"ausweglosen\nSituation am Tattag\" entsprungen (UA S., 9).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-22/1-str-734-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-22/1-str-734-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.318774+00:00"}}