{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-22_1_StR_560_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-22","aktenzeichen":"1 StR 560/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 560/82 BESCHLUSS\num\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Edgar N EEE zus Pan,\ngeboren am EEEER 1935 ir NEED.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nKH\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 22. Dezember 1982\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n4. Mai 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der fortgesetzten\nHinterziehung von Einkommensteuer\nin Tateinheit mit Hinterziehung von\nUmsatzsteuer schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat - ohne nähere Erörterung -\nzu Unrecht Tatmehrheit zwischen der fortgesetzten\nHinterziehung von Einkommensteuer und der Hinterziehung von Umsatzsteuer angenommen. Zwar liegen\nbei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern\nim allgemeinen mehrere selbständige Taten vor.\n\n- 3 -\n\nJedoch ist Tateinheit im Einzelfall u.a. dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch\nübereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren\ngleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden\nist (BGH, Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80;\nUrteil vom 1. September 1982 - 3 StR 185/82 -). So\nliegt es hier: Der Angeklagte hat sowohl die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1974 wie\nauch die Umsatzsteuererklärung für das gleiche Jahr\n\nam 24.9.1975 beim Finanzamt abgegeben (UA S. 27, 29);\nin der Umsatzsteuererklärung hat er die gleichen Vorgänge wie in der Einkommensteuererklärung verschwiegen\n(UA S. 29, 30). Daher liegt Tateinheit vor. Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es schon deshalb nicht,\nweil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\n-L- 7\n\nInfolge der Schuldspruchänderung konnten die\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen\nbleiben. Es ist Sache des neuen Tatrichters, für\ndie tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen. Im übrigen war die Revision, insoweit\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts,\nzu verwerfen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-22/1-str-560-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-22/1-str-560-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.300475+00:00"}}