{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-21_1_StR_760_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-21","aktenzeichen":"1 StR 760/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_760/82 URTEIL\nMm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudi TB zus DB: seboren\ncm EEE 955 ir ER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n75\n\n75\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n20. Juli 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten Rudi TB\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n75\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rudi TB\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier\nJahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die\n. Verletzung des materiellen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Revision meint, der Tatrichter habe den\nBegriff des minder schweren Falles im Sinne des § 250\nAbs. 2 StGB verkannt, wesentliche zu Lasten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte bei der vorgenonmenen Gesamtwürdigung unberücksichtigt gelassen und\ndeshalb zu Unrecht einen minder schweren Fall des\nschweren Raubes angenommen.\n\n2. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler\nauf. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im\nSinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt\ndem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Das Tatgericht hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die\nfür die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten,\nihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese\nWeise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des\nAusnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGlSt 26€,\n97, 982.; BGH,Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 -;\n\n-Lh-\n\nUrteil vom 30. Januar 1976 - 2 StR 792/75 -; Urteil\nvom 2. November 1982 - 1 StR 624/82 -). Von dieser\n\nRechtsauffassung geht das Landgericht ausdrücklich\n\n(UA S. 20) und zutreffend aus.\n\nWelches Gewicht im Rahmen der Abwägung den\neinzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den\nErschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein\nder Tatrichter zu beurteilen. Seine Erwägungen\nsind mit der Revision nur insoweit angreifbar,\nals sie Rechtsfehler aufweisen. Derartige Fehler\nzeigt die Anklagebehörde nicht auf. Unvereinbar\nmit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft,\nim Falle des schweren Raubes dürften bestimmte\nMilderungsgründe wie Geständnis und Schuldeinsicht, finanzielle Notlage, alsbaldige Rückerlangung der Beute in die nach § 250 Abs. 2 StGB\nvorzunehmende Abwägung nicht einbezogen werden.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß in der Persönlichkeit\ndes Angeklagten liegende mildernde Umstände - naive\nKritiklosigkeit und Abhängigkeit von der dominierenden Ehefrau - für die Abwägung nur gewichtig werden\nkönnten, wenn sie Krankheitswert haben und zu einer\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen.\n\nUnzutreffend ist schließlich die Behauptung der\nRevision, der Tatrichter habe wesentliche zu Lasten\ndes Angeklagten sprechende Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft bei der Beurteilung der Frage, ob ein\nminder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB\nanzunehmen ist, außer acht gelassen. Insoweit bedarf\nes nur folgenden Hinweises:; Zwar hätte’ der Tatrichter\n\n75\n\n-5-\n\nbei der Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten\nden Diebstahl des Revolvers trotz der vorläufigen\nEinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO\n\n- nach entsprechendem Hinweis - nachteilig berücksichtigen dürfen (BGHSt 30, 197, 198). Darin, daß\ndies nicht geschehen ist, liegt aber kein den Strafausspruch gefährdender Rechtsfehler, zumal der Diebstahl des Revolvers in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Planung der abgeurteilten Tat gestanden\nhat.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/1-str-760-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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