{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-21_1_StR_743_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-21","aktenzeichen":"1 StR 743/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 743/82 BESCHLUSS\nAlaı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Gerd K Eh zus \"OH.\ngeboren am EEEEEB :925 in ICE, Kreis BEE.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n24\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n21. Dezember 1982 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 18. August 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen\nUrteils bestehen keine Bedenken. Auch der Beschwerdeführer hat insoweit keine besonderen Einwände erhoben.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Nach den Feststellungen konnte angesichts des\nextrem dünnen Schädeldaches des Opfers und seiner\nmorschen Knochensubstanz nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Gewalteinwirkung des Angeklagten in ihrer Intensität normalerweise nicht ausgereicht hätte, einen Schädelbruch zu bewirken (UA S. 13). Daraus ergeben sich zwar\n\n- 3 -\n\nkeine Einwände gegen den Schuldspruch, denn die\nVoraussicht des Täters braucht sich nicht auf die\nphysischen Vorgänge zu erstrecken, die als Folge\n\nder Körperverletzung den Tod schließlich herbeiführen (Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 226 Rdn. 2);\ndoch läßt ein solcher - in seinem Ergebnis voraussehbarer - Geschehensablauf die Schuld des Täters\n\nin einem milderen Licht erscheinen. Das Landgericht\ngeht auf diesen Umstand bei der Strafzumessung nicht\nein; der Senat kann nicht ausschließen, daß er unberücksichtigt geblieben ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß für die Frage des Vorliegens eines minder\nschweren Falles entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der\nTäterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\nwelches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99;\n\nbh. 24\n\nBGH GA 1976, 303/304). Diese Gesamtbetrachtung\naller wesentlich belastenden und entlastenden\nUmstände läßt das angefochtene Urteil vermissen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/1-str-743-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/1-str-743-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.173162+00:00"}}