{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-21_1_StR_707_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-22","aktenzeichen":"1 StR 707/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja! 377\n\nStGB 1975 §§ 304, 316 b\n\nDie Beschädigung eines Polizeistreifenwagens ist keine\ngemeinschädliche Sachbeschädigung, weil das Fahrzeug\nnicht \"zum öffentlichen Nutzen dient\", kann aber nach\n§ 316 b StGB strafbar sein.","text_plain":"77\n\nNachschlagewerk: ja zu I.\nBCHSt: ja! 377\n\nStGB 1975 §§ 304, 316 b\n\nDie Beschädigung eines Polizeistreifenwagens ist keine\ngemeinschädliche Sachbeschädigung, weil das Fahrzeug\nnicht \"zum öffentlichen Nutzen dient\", kann aber nach\n§ 316 b StGB strafbar sein.\n\nBGH, Urt.v. 22. Dezember 1982 - 1 StR 707/82 - LG Ulm -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 StR_707/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Sachbeschädigung u.a.\n\n77\n\n7\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung am 21. Dezember 1982 in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1982, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Ulm\nvom 11. Juni 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n4. soweit die Angeklagten Hg, Mo:\nKO und Reim Falle II.1. c) verurteilt worden sind;\n\n>. im Rechtsfolgenausspruch soweit er\n\na) die Angeklagten Mg, KB und FB,\n\nb) die gegen die Angeklagten Hi und\nRO verhängten Gesamtstrafen\n\nbetrifft.\n\n70\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Die Kosten der Revision, soweit sie die\nAngeklagten Kb und SGB petriftt,\nsowie die diesen Angeklagten durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\nIm übrigen hat die Jugendkammer über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach einem Rockkonzert beschädigten und zerstörten die Angeklagten in der Stadthalle zu Ehingen\nStühle und Tische; einige der Angeklagten kippten vor\nder Halle ein polizeiliches Einsatzfahrzeug (Streifenwagen) um und beschädigten es. Das Landgericht hat die\nAngeklagten wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit\nder Sachrüge zum Teil Erfolg.\n\nII. Allerdings vermag der Senat der Beschwerdeführerin insoweit nicht beizupflichten, als sie das\npolizeiliche Streifenfahrzeug unter die in § 304 StGB\naufgeführten \"Gegenstände, welche zum öffentlichen\nNutzen dienen\", einreihen will. Unter diesen Begriff\n\n-L-\n\nfallen nach der noch heute anerkannten Definition\ndes Reichsgerichts \"Gegenstände, die dem Publikum\nunmittelbaren Nutzen bringen, sei es durch ihren\nGebrauch, sei es in anderer Weise. Unmittelbarkeit\nin diesem Sinn liegt vor, wenn jedermann aus dem\nPublikum, sei es auch nach Erfüllung bestimmter _\nallgemeingültiger Bedingungen, ohne Vermittlung\ndritter, zu beliebiger Auswahl der Teilnehmer befugter Personen aus dem Gegenstande selbst oder\naus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen\nziehen kann\" (RGSt 66, 203, 204; 58, 346, 348;\nWolff in LK 10. Aufl. § 304 Rdn. 9; vgl. auch\nLoos JuS 1979, 699). Zu diesen Gegenständen gehört, wie das Landgericht zutreffend ausführt,\nein polizeiliches Streifenfahrzeug nicht.\n\n4. Das Oberlandesgericht Hamm, das in anderen\nSinn entschieden hat (NStZ 1981, 31), übersieht,\ndaß nur \"Wirkungen\" infrage kommen, die sich aus\nder funktionellen Verwendung der Sache unmittelbar\nzum Nutzen des Publikums oder einzelner seiner Mitglieder ergeben. Wirkt die Sache nur dadurch, daß\nsie die Tätigkeit von Personen, die öffentliche\nAufgaben zu erfüllen haben, erleichtert oder ermöglicht, kommt sie dem Bürger nur mittelbar zugute.\n\nDie \"Gemeinwohlfunktion\" einer Sache (OLG Hamm\n aa0) reicht nicht aus, sie als eine Sache anzusehen,\ndie dem öffentlichen Nutzen dient. Solche Funktion\nkäme auch dem Polizeifunkgerät - das der Bundesgerichtshof nicht als Schutzobjekt des § 304 StGB\nanerkannt hat (Beschl. vom 8. August 1967 - 1 StR\n347/67) -, überhaupt zahlreichen Sachen zu, die für\n\n7\n\n-5 .-\n\ndas Gemeinwesen wichtig sind, ohne daß von unmittelbarem Nutzen im Sinne der angeführten Rechtsprechung\ndie Rede sein kann. Der Beschluß der Großen Strafrechtskommission, durch § 304 StGB jede Sache zu\nschützen, die \"der öffentlichen Sicherheit oder\nVersorgung dient\" (Niederschrift über die Sitzungen\nder Großen Strafrechtskommission, 6. Band S. 319;\nvgl. auch aaO 5. 95 ff.), ist nicht Gesetz geworden.\n\nDaß polizeiliche Einsatzfahrzeuge für die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit und Ordnung wichtig\nsind, steht außer Frage. Das ändert jedoch nichts\ndaran, daß sie nur Hilfsmittel polizeilichen Einsatzes sind, mögen sie als solche auch besonders\naugenfällig in Erscheinung treten. Dem unmittelbaren Nutzen des Bürgers dient der polizeiliche\nEinsatz, nicht der bestimmungsgemäße Gebrauch des\nFahrzeugs selbst.\n\nDiese Auffassung bedeutet nicht, daß unter § 304\nStGB nur solche Gegenstände fielen, die der Bürger\nohne weiteres selbst in Gebrauch nehmen oder sonst\nselbst nutzen kann. Die Nutzung nicht weniger nach\nder Rechtsprechung unter § 304 StGB zu ziehender\nGegenstände ist an die Tätigkeit des zuständigen\nBedienungspersonals geknüpft, so etwa die Benutzung\neiner Straßenbahn oder Eisenbahn (RGSt 34, 1; BGH,\nUrt. vom 1. Juli 1952 - 1 StR 191/52 - bei Dallinger\nMDR 1952, 532). Indes dient hier die Tätigkeit des\nBedienungspersonals keinem anderen Zweck als eben\ndem, den Gebrauch des Gegenstandes (in seiner funktionellen Wirkung) durch das Publikum unmittelbar\nzu ermöglichen. Die dem Einsatz von Polizeibeamten\ndienende Benutzung eines Fahrzeugs ist damit nicht\nzu vergleichen.\n\n-6-\n\nWie die Beschädigung von Fahrzeugen zu beurteilen wäre, die nach ihrer technischen Konstruktion der Brandbekämpfung, dem Katastrophenschutz,\ndem Krankentransport zu dienen bestimmt sind, ist\nhier nicht zu entscheiden.\n\n2, Bei der Untersuchung, welche Gegenstände dem\nöffentlichen Nutzen im Sinne von § 304 StGB dienen,\nkann nicht außer Betracht bleiben, daß der Gesetzgeber dem Schutz wichtiger Einrichtungen öffentlicher\nDaseinsvorsorge besondere Strafvorschriften gewidmet\nhat. Schon bei der Entstehung des Strafgesetzbuchs\nfür die Preußischen Staaten wurde bei Erörterung des\n(dem heutigen § 304 StGB fast wörtlich entsprechenden)\n§ 282 begrüßt, daß die \"in früheren Entwürfen enthaltene Vermischung der hier genannten Gegenstände mit\nöffentlichem Charakter und solcher, deren Beschädigung den Tatbestand der Gemeingefährlichkeit enthält\",\naufgehoben war; hingewiesen wurde hierbei auf § 301,\nder dem heutigen § 318 StGB entsprach (Goltdammer,\n\nDie Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten 1852 S. 628 f.).\n\nMag diese Unterscheidung - wie die Rechtsprechung\nvermuten läßt - in der folgenden Zeit auch in den\nHintergrund getreten sein, So hat sie jedenfalls in\njüngerer Zeit wieder an Bedeutung gewonnen. Das zeigt\ninsbesondere § 316 b StGB, der die Störung öffentlicher\nBetriebe unter Strafe stellt. Freilich knüpft diese\nBestimmung die Strafbarkeit an wesentlich strengere\nVoraussetzungen als § 304 StGB, auch ist die Strafdrohung höher; infolgedessen ist es keineswegs ausgeschlossen, daß die Beschädigung von Gegenständen,\n\n22\n\n- 7 -\n\ndie § 316 b StGB erwähnt, nach § 304 StGB geahndet wird,\nwenn die Merkmale dieses Tatbestandes gegeben sind,\n\ndie besonderen Voraussetzungen jener Vorschrift aber\nnicht vorliegen.\n\nDennoch erleichtert die Vorschrift des § 316 b\nStGB eine Auslegung des § 304 StGB, die es vermeidet,\ndiese Bestimmung in kaum mehr sicher einzugrenzender\nWeise auszudehnen.\n\nIII. Ist sonach die Entscheidung des Landgerichts,\ndie Beschädigung des Polizeifahrzeugs nicht nach § 304\nStGB zu bestrafen, nicht zu beanstanden, so kann das\nUrteil dennoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht unterlassen hat, die Anwendbarkeit von § 316 b\nStGB zu prüfen. \"Einrichtung\" im Sinne von Absatz 1\nNr. 3 dieser Vorschrift kann auch eine Einheit der\nPolizei sein (BGHSt 31, 1); ihr Betrieb kann dadurch\ngestört werden, daß ein Einsatzfahrzeug beschädigt\nwird. Freilich bedeutet nicht jede Beschädigung zugleich eine Störung des Betriebs, selbst wenn sie,\nwie hier, zweitägige Reparatur erfordert und das\nFahrzeug solange der Benutzung entzieht. Ob der\nBetrieb gestört ist, hängt u.a. von der Ausstattung\nund Organisation der Einrichtung ab. Dies - wie auch\ngegebenenfalls die subjektive Seite - wird das Landgericht in neuer Verhandlung zu prüfen haben.\n\nIV. Die in der Halle beschädigten Tische und\nStühle hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht\nals \"Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen\",\nangesehen. Einer solchen Einstufung würde zwar nicht\nentgegenstehen, daß der Eintritt nur gegen Entgelt\ngestattet war. Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum\n\n-8-\n\nöffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn\nder Gebrauch erst \"nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen\" (RGSt 58, 346) gewährt\nwird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts\ngehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209,\n211).\n\nRichtig ist dagegen die Erwägung des Landgerichts,\ndas Mobiliar sei auch sonst - unabhängig vom Entgelt -\nnicht unmittelbar für das Publikum bestimmt gewesen.\nNach den Feststellungen wird die Stadthalle an private\nVeranstalter - hier einen Sportverein - vermietet, in\nderen Verantwortung die jeweilige Veranstaltung einschließlich der Regelung des Zuganges liegt. Das unterscheidet die Sachlage wesentlich von den Fällen des\nunmittelbaren - entgeltlichen oder unentgeltlichen -\nZugangs zu einem öffentlichen Park (BGHSt 22, 209,\n211), einer öffentlichen Bibliothek (BGHSt 10, 285),\neinem öffentlichen Verkehrsmittel (BGH bei Dallinger\naa0) und stellt sich als nur mittelbare Nutzung dar.\n\nV. 1. Die Aufhebung des Urteils im Fall II1iec\nder Urteilsgründe bedingt den Wegfall der gegen die\nAngeklagten Mb, “a und R@®verhängten Rechtsfolgen und der gegen den Angeklagten Haug ausgesprochenen Gesamtstrafe. Bei Kb hat das Landgericht im\nRahmen der Bemessung der Rechtsfolge die gegen Udo\nSchgBB verübte Körperverletzung (Fall II 2) nicht\nberücksichtigt; das wird nachzuholen sein.\n\nSoweit dem Angeklagten Hg - wie auch dem Angeklagten RB - die alkoholische Beeinflussung zur Tatzeit \"nicht wesentlich\" (UA S. 25), \"jedenfalls nicht\n\nmn ann nn nn\n\n77\n\n-9-\n\nüber § 49 StGB\" (UA S. 37), strafmildernd zugute\ngehalten wurde, läßt das entgegen der Meinung des\nGeneralbundesanwalts keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Feststellung, die Angeklagten seien trinkgewohnt und tränken insbesondere an Wochenenden Alkohol, findet sich — von der Wertung dieser Feststellung zwar nicht abgesetzt - eben an den genannten\nStellen des Urteils. Zusätzliche Anknüpfungspunkte\nsind bei Hgg die Feststellung, daß er am 22. Februar\n1981 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,4 - 1,5 %o\neinen Personenkraftwagen führte und deswegen bestraft\nwurde (UA S. 6), bei KB die Ausführungen auf UA S. 9.\n\n2. Beim Angeklagten Rob beruht die Bildung\nder Gesamtstrafe auf widersprüchlichen Feststellungen.\nDie Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ehingen\nvom 1. Oktober 1981 (1 Cs 33/81) ist nach UA S. 7 bezahlt, nach UA S. 29 nicht bezahlt. Welche Feststellung\nzutrifft, wird in neuer Verhandlung zu klären sein.\n\nDagegen sind die durch Strafbefehl des Amtsgerichts\nEhingen vom 22. April 1982 (2 Cs 82/82) verhängten Einzelstrafen zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die\nTaten am 10. Januar 1982, also nach dem Urteil vom\n1. Oktober 1981, begangen wurden (UA S. 7).\n\n- 10 -\n\n3. Bei den Angeklagten Hg und Rob\nbestand kein Anlaß, die Entscheidungen über An-\n\nordnung und Bestehenbleiben von Sperren für die\nErteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-22/1-str-707-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316b","ref_norm":"316b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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