{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-14_1_StR_723_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-14","aktenzeichen":"1 StR 723/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 723/82 URTEIL\nAlan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ahmet Ö GEB zetoren am EB 92\nin YA (Türkei), derzeit unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n.2- 24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Dezember 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u au: GEEEEEB\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt WB zu: EEE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\nJustizhauptsekretär N\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 12. Mai 1982\nwerden verworfen.\n\nDie Nebenkläger haben die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\nund die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - AR\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung\nzum Nachteil der Brüder Cevdet und Cavat Ag freigesprochen mit der Begründung, er habe in Notwehr\ngehandelt und deren Grenzen aus Furcht überschritten\n(§ 33 StGB). Gegen die Annahme dieses Schuldausschließungsgrundes wenden sich die Revisionen der Nebenkläger und\nder Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des\nmateriellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne\nErfolg.\n\n4. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß\nsich der Angeklagte zur Zeit der Taten objektiv in einer\nNotwehrlage befunden hat. Er wurde von drei Gegnern\nzugleich tätlich angegriffen, die zum Teil bewaffnet\nwaren und eine \"äußerst feindselige Haltung\" an den\nTag legten, hatte bereits zahlreiche sehr schmerzhafte und stark blutende Verletzungen davongetragen\nund befand sich angesichts des ungleichen Kräfteverhältnisses in einer \"äußerst bedrängten Lage\".\n\n2. Angesichts dieser Feststellungen erscheint\ndie Annahme des Landgerichts, der Einsatz des Messers\nsei zur Abwendung des Angriffs nicht erforderlich\ngewesen, nicht unbedenklich.\n\na) Dabei kann mit dem Tatrichter dahingestellt\nbleiben, ob dem Angeklagten vorzuwerfen ist, daß er\nden Angriff provoziert und die Notwehrlage mitverschuldet hat, weil er versuchte, die von den Nachbarn\n\n-L-\n\ngespannte Wäscheleine abzureifen und dadurch den\n\nspäter getöteten Cavat AP vcranlaßte, auf dem\n\"Kampfplatz\" zu erscheinen (U! S. 8/9). Einer\n\netwaigen Einschränkung des Verteidigungsrechts\n\n(vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143) hatte der Angeklagte\njedenfalls dadurch Rechnung getragen, daß er sich\n\ndem Zugriff der Angreifer entziehen und in Sicher-\n\nheit bringen wollte und damit alle ihm zur Verfügung\nstehenden Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfte.\nWeil ihn die Angreifer nicht entkommen ließen und\n\nseine körperliche Gegenwehr längere Zeit ohne erkennbare Wirkung blieb, durfte er zu wirksameren Mitteln\nder Abwehr greifen (BCHSt 26, 256). In der Tatsituation\nblieb ihm nur der Einsatz des Messers, das er bei sich trug.\n\nb) Art und Maß der zuläsrigen Verteidigung im Sinne\nvon § 32 Abs. 2 StGB werden durch die gesamten Umstände\nbestimmt, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen,\ninsbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des\nAngreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten\ndes Angegriffenen. Grundsätzlich darf der Angegriffene\ndas Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; auf einen\nKampf mit ungewissem Ausgang und dem Risiko weiterer\nVerletzungen braucht er sich nicht einzulassen. Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs dürfen allerdings\nnicht unnötig überboten werden. Wenn mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung stehen, die mit\ngleicher Sicherheit zur sofortigen Beendigung des Angriffs\nführen, so muß diejenige gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Die Tötung des\nGegners kann ohnehin nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; sie darf nicht außer jedem Verhältnis zu\ndem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen\n\n7%\n\n-5_-\n\ndroht (vgl. zu diesen Grundsätzen insbesondere BGH\nGA 1956, 49; 1968, 182; 1969, 23; BGH bei Holtz MDR\n1977, 281; BGH NJW 1980, 2267; BGH NStZ 1981, 138).\n\nOb sich der Angeklagte im Gebrauch des gezogenen\nMessers zurückhalten mußte, wie es das Landgericht\nverlangt, ist zweifelhaft. Ihm drohten weitere nicht\nunerhebliche Verletzungen, die zur Einschränkung oder\nzum Verlust der Verteidigungsfähigkeit hätten führen\nkönnen. Für die Androhung des Waffengebrauchs gegenüber Cevdet AB blieb keine Zeit; die Angreifer hätten\ndie Gelegenheit genutzt, den Angeklagten kampfunfähig\nzu schlagen oder zu entwaffnen. Cavat Ag prauchte\nnicht mehr gewarnt zu werden; er hatte gesehen, daß\nder Angeklagte im Besitze eires Messers war, damit\nherumfuchtelte und auch tatsächlich zustach, Der\nMesserstich in weniger gefährdete Körperpartien\ndieses Gegners hätte den Kamff und die dem Angeklagten drohende Gefahr weiterer Verletzungen nicht\nmit Sicherheit beendet; Cavat A hatte sich auch\ndurch die Verletzung seines Eruders nicht von weiteren Angriffen abhalten lasser.. Alle diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht erörtert; hierdurch\nsind die Revisionsführer - und im Ergebnis auch der\nAngeklagte (vgl. unten 3) - jedoch nicht beschwert.\n\n3. Der Freispruch wird jedenfalls durch die Anwendung des § 33 StGB getragen. Die Voraussetzungen des\nintensiven Notwehrexzesses sind rechtsfehlerfrei dargetan. Der Angeklagte wähnte sich in Lebensgefahr,\ngeriet in Todesangst und wollte sich mit den Stichen\nverteidigen (UA S. 12, 39, 42). Diese Feststellungen\nsind für das Revisionsgericht bindend.\n\n-6 -\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2\nStPO (vgl. Schikora in Karlsruher Kommentar § 473 Rdn. 13).\n\nHerdegen Kuhn Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-14/1-str-723-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-14/1-str-723-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.883919+00:00"}}