{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-07_1_StR_739_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-07","aktenzeichen":"1 StR 739/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 739/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nAlcis R EEE au: Sm, geboren am\nGEHE :: TER, zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n”\n\nı, Strafsenat des Bundsesgerichtshofs hat in Ger\n\nSitzung vom 7. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Büundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgeri chtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderast\n\nalz beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Em\n\nce\n£\nÜ\net\nM\nHi\n2°\n1}\nEi\net\nüs\n_\nD\n\nFahr: en un\nBi Ca\n\na + Manual aann?\neis Urkunäüsbeenter der Geschäftssteil\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\n5 Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\nA\n\nrichts Konstanz vom 7. Juli 1932 sowie\n\n[er n\nF*\n\ne sofortige Beschwerde der Anklagebehörde\n\n2\n\ngegen die Kosten- und Auslagenentscheidung\n\nfr. 09\n\nes gsnannten Urteils werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner\nRevision. Die Kosten der Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n„\\\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten Totschlags sowie der vorsätzlichen\nKörperverletzung in drei Fällen freigesprochen und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten\n- N!yor allem\" in den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe - richtet sich die auf die Sachrüge gestützte,\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft. Der Angeklagte wendet sich mit\nseiner Revision gegen die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfoig.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.\n\nEinen Revisionsamtrag (8 344 Abs. 1 StPO) hat die\nAnklagebehörde nicht gestellt. Das Begehren der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung. Diese enthält nur Ausführungen zu den\nFeilen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe; sie bemängelt,\ndaß die Strafkammer jeweils Cie Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht als nachgewiesen erachtet hat. Abgesehen von dieser Beweisfrage liegen nach den Feststellungen in den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe\njedoch die gleichen Umstände vor, die .dem Tatrichter\nin den Fällen II. 1 und II. ?% der Urteilsgründe die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten als möglicherweise\nausgeschlossen erscheinen ließen. Zur Frage der Schuld-\n\n-u-\n\nunfähigkeit des Angeklagten äußert sich die Revisionsbezründung nicht. Sie läßt infolgedessen offen, ob\n\ndie Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Angeklagten\n(in allen Fällen oder nur in den Fällen II. 2 und II. 4)\nanstrebt oder ob sie lediglich beanstandet, daß die\nUnterbringung des Angeklagten nicht auch auf die Fälle\nII. 2 und II. 4 gestützt worden ist. also im Ergebnis\nnur die Einbeziehung dieser Fälle in die \"Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten!\" (§ 63 Abs. 1 StGB)\nerreichen möchte.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. {\n\nDie gemäß § 63 Abs. 1 StGB getroffene Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nhält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter nicht sämtliche Voraussetzungen des § 63 Abs. 1\nStGB ausdrücklich erörtert. So fehlt schon die Klarstellung, daß der Angeklagte, dessen Schuldunfähigkeit\nnicht ausgeschlossen werden konnte, die ihm nachgewiesenen rechtswidrigen Tater wenigstens im Zustand\nder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging.\nIndes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe, daß der Angeklagte, der nach jahrzehntelangem Alkoholmißbrauch zu einem chronischen\nAlkoholiker mit hirnorganischen Schädigungen abgesunken ist (UA S. 4, 11, 14, 15), in den Fällen II. 1\nund II. 3 bei Tatbegehung infolge übermäßigen, suchthaften Alkoholgenusses zumindest vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. Diese Taten (Schlag mit dem\n\nWoarım = am) ; “ann s - aryta\nKrug, Teustschlas) hat das Landgericht ohne Rechts-Sahta „ 2 + Y Sa 33 S\nfehler als symptomatisch dafür gewertet, daß Ger\n\nAyıı ressir 7 Ir ante? 3 Ion x . .: .. .\nAngeklagte nach krankheitsledingtem übermäßigen\n\nAlkcholzenu? zu unberecherbarer Gewalttätigkeit\ngegen Personen neigt, von ihm infolge -seines\nZustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\n\ngefährlich ist.\nHerdegen Ulsaner Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-07/1-str-739-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-07/1-str-739-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.776202+00:00"}}