{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-12-02_1_StR_476_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-12-02","aktenzeichen":"1 StR 476/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1%\n\nStGB 1975 § 263;\nKrankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 4 Abs. 2 Satz 1\n\na) Einen Schaden erleidet die öffentliche Hand durch\ndie erschlichene Bewilligung von Fördermitteln nur,\nwenn der Antragsteller bei richtiger und vollständiger Darlegung der maßgebenden Umstände keinen\nAnspruch auf Förderung gehabt hätte.\n\nb) Die Einbeziehung von Anlaufkosten eines Krankenhauses\nin die öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1\nKHG setzt voraus, daß der Krankenhausträger (hier:\nder Alleininhaber einer Privatklinik) die Betriebsgefährdung auch durch Einsatz von Eigenmitteln nicht\nabwenden kann.\n\nc) Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Feststellung\nder Betriebsgefährdung zugrunde zu legen ist.","text_plain":"LT\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\n1%\n\nStGB 1975 § 263;\nKrankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 4 Abs. 2 Satz 1\n\na) Einen Schaden erleidet die öffentliche Hand durch\ndie erschlichene Bewilligung von Fördermitteln nur,\nwenn der Antragsteller bei richtiger und vollständiger Darlegung der maßgebenden Umstände keinen\nAnspruch auf Förderung gehabt hätte.\n\nb) Die Einbeziehung von Anlaufkosten eines Krankenhauses\nin die öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1\nKHG setzt voraus, daß der Krankenhausträger (hier:\nder Alleininhaber einer Privatklinik) die Betriebsgefährdung auch durch Einsatz von Eigenmitteln nicht\nabwenden kann.\n\nc) Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Feststellung\nder Betriebsgefährdung zugrunde zu legen ist.\n\nBGH, Beschl.v. 2. Dezember 1982 - 1 StR 476/82 - LG München I -\n\nCI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 176/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt Dr. Theodor S EB zu: “EEE,\ngeboren em EEE 1915 in um,\n\nwegen Betrugs\n\n2\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n16. Dezember 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als\nInhaber einer Privatklinik öffentliche Fördermittel\nnach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz erschlichen\nzu haben. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDie Verfahrensrügen können unerörtert bleiben,\nda das Urteil schon aus sachlich-rechtlichen Gründen\nkeinen Bestand hat.\n\nI. Allerdings hat das Landgericht das Gesetz\nzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser\nund zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG -\n\n- 3 -\n\nvom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert\ndurch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz vom\n\n22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568), insoweit, als\n\nes hinsichtlich der Einbeziehung von Anlaufkosten\n\nin die öffentliche Förderung auf das gesamte Vermögen des Krankenhausträgers abgestellt hat, richtig ausgelegt.\n\n1. Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind, werden auf Antrag\ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KHG durch Übernahme von Investitionskosten öffentlich gefördert. Dabei müssen die\nFörderung nach diesem Gesetz und die Erlöse aus den\nPflegesätzen zusammen die Selbstkosten eines sparsam\nwirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses\ndecken, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nichts\nanderes vorsehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KHG). Zweck des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes ist \"die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen\nKrankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren\nPflegesätzen beizutragen\" (§ 1 Satz 1 KHG). Um dieses\nZiel zu erreichen, hat der Gesetzgeber das sogenannte\nduale System der Krankenhausfinanzierung eingeführt,\nnach dem die Investitionskosten durch öffentliche\nFördermittel und die Benutzungskosten über die Pflegesätze zu tragen sind; grundsätzlich müssen beide Finanzquellen zusammen die Selbstkosten des Krankenhauses\ndecken (BTDrucks. VI/1874 Vorblatt unter B, S. 9, 12;\n7/4530 S. 6, 23; 9/570 S. 13; Dettmer, Verfassungsrechtliche Probleme der Krankenhausfinanzierung und\nPflegesatzregelung, Diss. Göttingen 1979 S. 41; Jung,\nKHG 1982 S. 3).\n\nFG\n\n_h-\n\nDieses Prinzip ist jedoch insoweit eingeschränkt,\nals Anlauf- und Umstellungskosten unabhängig davon,\nob sie als Folgekosten der Investitionen noch in\nengem Zusammenhang mit diesen stehen (BTDrucks.\nv1/1874 S. 12) oder als Betriebskosten anzusehen\nsind, grundsätzlich nicht in die öffentliche Förderung einbezogen werden, gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 3\nKHG aber auch nicht im Pflegesatz berücksichtigt\nwerden dürfen; in diesem Bereich hat der Krankenhausträger in der Regel Eigenleistungen zu erbringen\n(Genzel/Miserok, Recht der Krankenhausförderung in\nBayern 1975 Einleitung III 2 c, § 4 KHG Anm. 4;\nBrandecker, KHG 1976 § 4 Anm. 10). Anlauf- und\nUmstellungskosten sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG\nnur dann in die öffentliche Förderung einzubeziehen,\n\"wenn ohne ihre Übernahme die Aufnahme oder Fortführung des Betriebs gefährdet wäre.\"\n\nDer Betrieb ist\"gefährdet\", wenn zu besorgen ist,\ndaß der Träger ohne öffentliche Förderung nicht mehr\nin der Lage wäre, das Krankenhaus zu betreiben. Es\nmuß eine konkrete Gefahr bestehen, die - insbesondere durch mangelnde Liquidität - die Aufrechterhaltung des Betriebs ernstlich in Frage stellt (Harsdorf/Friedrich, KHG 2. Aufl. Bd. 2 § 4 Tz 50). Diese\nGefährdung muß objektiv vorliegen. Sie muß, wie aus\nder Fassung der gesetzlichen Vorschrift folgt, nachgewiesen werden (Brandecker aaO § 4 Anm. 11.3; vgl.\nSchmidt-Hieber NJW 1980, 325/326).\n\n-5-\n\nLiegen die in § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG aufgeführten\nVoraussetzungen vor, 50 besteht ein Rechtsanspruch\nauf Gewährung öffentlicher Mittel, und zwar in der\nHöhe, in der diese zur Beseitigung der Gefahr für\ndie Aufnahme oder Fortführung des Betriebs uneräßlich sind (Harsdorf/Friedrich aaO § 4 Tz 51).\nSoweit es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, steht der Verwaltung nach allgemeinen Grundsätzen ein gewisser Spielraum zu (vgl.\nJarass JuS 1980, 118).\n\n2. Eigenmittel des Krankenhausträgers, deren\nEinsatz zur Abwehr einer Betriebsgefährdung möglich\nund zumutbar wäre, dürfen nicht außer Betracht bleiben.\nAbzustellen ist nicht etwa allein auf den \"Haushalt\"\ndes Krankenhauses im Sinne von § 20 der Bundespflegesatzverordnung.\n\na) Auszugehen ist davon, daß Anlauf- und Umstellungskosten zunächst durch betriebsinterne Maßnahmen\naufzufangen sind; Betriebsmittelreserven des Krankenhauses sind zur Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten zu verwenden (Harsdorf/Friedrich aa0 § 4 Tz 50;\nDettmer aa0 S. 156). Ob darüber hinaus der Krankenhausträger die Möglichkeiten auszuschöpfen hat, durch Einsatz\nvon Eigenmitteln eine Gefährdung des Betriebs zu verhindern (Genzel/Miserok aaO § 4 KHG Anm. 4 c), ist nicht\nausdrücklich geregelt.\n\nFür die Beurteilung dieser Frage gibt der Wortlaut\nder Vorschrift nichts her. Das Gesetz bestimmt nicht,\nauf welche Weise eine Gefährdung des Betriebs ohne\n\n-6-\n\nöffentliche Förderung abzuwenden wäre, sondern stellt\nlediglich auf das jeweilige Ergebnis (Aufnahme oder\nNichtaufnahme, Fortführung oder Nichtfortführung des\nBetriebs) ab.\n\nAuch die Entstehungsgeschichte des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der heutigen Fassung gibt\nkeinen Aufschluß darüber, ob die \"Schwierigkeiten\",\ndie unter Umständen dadurch entstehen, daß Anlaufund Umstellungskosten gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG\nnicht über den Pflegesatz finanziert werden dürfen\n(BTDrucks. VI/1874 S. 19), an den wirtschaftlichen\nVerhältnissen des Krankenhauses oder an denen seines\nTrägers zu messen sind. Der Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfs (aa0) ist nur zu entnehmen,\ndaß § 4 Abs. 2 KHG eine \"Ausnahmeregelung\" darstellt.\n\nIn einem späteren Gesetzentwurf (zum Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz) schlug die Bundesregierung vor,\ndurch eine Ergänzung von § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG \"klarzustellen\", daß bei der Entscheidung, ob Anlauf- oder\nUmstellungskosten öffentlich zu fördern sind, nur \"auf\ndie wirtschaftliche Lage des Krankenhauses\" abzustellen ist, also nicht auf die Gesamtsituation des Trägers\n(BTDrucks. 9/570 S. 4, 23, 41). Sie hielt diese \"Klarstellung\" für erforderlich, um - unabhängig von der\nTrägerschaft des jeweiligen Krankenhauses - eine einheitliche Anwendung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nsicherzustellen: \"Es erscheint nicht gerechtfertigt, die\nFörderung der Anlauf- und Umstellungskosten von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob der Krankenhausträger\nneben dem geförderten Krankenhaus noch über weitere Vermögenswerte verfügt.\"\n\n- 7-\n\nDiese Rechtsansicht entsprach jedoch nicht einhelliger Verwaltungspraxis der Länder. So ging z.B.\ndie bayerische Staatsregierung davon aus, daß Anlaufund Umstellungskosten \"grundsätzlich als Eigenleistung\ndes Krankenhausträgers nicht förderungsfähig\" sind\n(Bay. LTDrucks. 7/5575 S. 7), und für das Vorliegen\neiner Betriebsgefährdung stellten die bayerischen\nBehörden \"auf die wirtschaftliche Lage des Krankenhausträgers insgesamt\" ab (Richtlinien der Bayerischen\nStaatsministerien der Finanzen sowie für Arbeit und\nSozialordnung vom 3. Juni 1977). Den gleichen Standpunkt nahm das Land Baden-Württemberg ein (vgl. Urteil\ndes Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 1982\n- 4L.K 56/80). Die Bundesregierung konnte sich im\nCesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Der Bundesrat erklärte in seiner Stellungnahme, ndie jetzige\nRegelung\" stelle zu Recht \"auch auf die wirtschaftliche Situation des Krankenhausträgers\" ab (BTDrucks.\n9/570 S. 32). In seinem Bericht über die Ausschußberatungen des Bundestags (BTDrucks. 9/976 S. 31) betonte der Abgeordnete JB ebenfalls; \"nach geltendem Recht\" sei \"auf die wirtschaftliche Situation des\nKrankenhausträgers\" abzustellen. Zudem befürchteten\nBundesrat und Bundestag: Würde man \"nunmehr\" allein\nauf die finanzielle Lage des Krankenhauses abstellen,\nmüßten Anlauf- und Umstellungskosten fast immer öffentlich gefördert werden, weil das Krankenhaus selbst in\naller Regel hierfür keine Mittel hat.\n\n-8- I\n\nDas System der gesetzlichen Regelung spricht\ndafür, daß es nicht ohne Belang sein kann, ob der\nKrankenhausträger imstande wäre, mit Hilfe von Eigenmitteln eine Gefährdung des Betriebs abzuwenden. Das\nKrankenhausfinanzierungsgesetz hebt an verschiedenen\nStellen auf den Krankenhausträger ab (vgl. § 1 Satz 2\nKHG, angefügt durch das Krankenhaus-Kostendänpfungsgesetz). Es befaßt sich insbesondere in § 13 KHG mit\ndem Einsatz von Eigenmitteln des Krankenhausträgers,.\n\nAus Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG\nergibt sich, daß Anlauf- und Umstellungskosten nur\ninsoweit in die öffentliche Förderung einzubeziehen\nsind, als die Eigenmittel des Krankenhausträgers nicht\nausreichen, um die Gefährdung des Betriebs abzuwenden.\nDas Gesetz geht von dem Grundsatz aus, daß Anlauf- und\nUmstellungskosten den Träger des Krankenhauses als\nEigenbelastung zugemutet werden, weil diese Kosten\nnur vorübergehend entstehen, gegenüber den Investitionskosten regelmäßig nicht ins Gewicht fallen und\nder Träger sich darauf einstellen konnte und mußte.\n\nDa das im Krankenhaus angelegte Vermögen - unbeschadet\nder Zweckbindung der Fördermittel - und das übrige\nVermögen des Trägers rechtlich ein einheitliches Vermögen darstellen, ist es sachgerecht, die Übernahme\nder Anlaufkosten davon abhängig zu machen, daß neben\nden betrieblichen Möglichkeiten die Eigenmittel des\nKrankenhausträgers erschöpft sind. Der Inhaber einer\nPrivatklinik hat es weitgehend selbst in der Hand, in\nwelchem Umfang er das Krankenhaus mit finanziellen\nMitteln ausstattet; hiervon darf indessen nicht abhängen,\nob ein Anspruch auf öffentliche Förderung entsteht.\n\n-9 -\n\nb) Zur Deckung von Anlaufkosten hat der Krankenhausträger grundsätzlich sein gesamtes Vermögen und\nsein gesamtes Einkommen einzusetzen. Vermögenswerte,\nvor allem Immobilien, sind heranzuziehen ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im Inland oder im Ausland\nbefinden.\n\nVermögenswerte Dritter sind dem Träger eines\nKrankenhauses grundsätzlich nicht zuzurechnen. Auch\nAngehörige sind in der Regel nicht verpflichtet, Mittel\nfür die Klinik aufzubringen, um die öffentliche Förderung\nentbehrlich zu machen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn\nder Klinikinhaber Vermögensgegenstände einem Angehörigen\nunentgeltlich übereignet hat und deshalb nicht mehr über\nausreichende Eigennmittel verfügt. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er in § 162 BGB schon seit\nlangem zum Ausdruck kommt, daß niemand mit Erfolg die\nVoraussetzungen für einen Anspruch wider Treu und Glauben\nherbeiführen kann. § 4 Abs. 2 des am 1. September 1976\nin Kraft getretenen Subventionsgesetzes bestimmt, daß\ndie Bewilligung einer Subvention ausgeschlossen ist,\nwenn in diesem Zusammenhang ein Rechtsgeschäft oder\neine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird, etwa indem die förmlichen\nVoraussetzungen einer Subvention in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen\nwerden.\n\nce) Zuzurechnen ist dem Krankenhausträger lediglich\nverwertbares Vermögen. Dies entspricht der Regelung in\n§ 88 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, deren Rechtsgedanke für nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG subsidiär zu\n\ncI\n\n- 10 —\n\ngewährende Leistungen des Staates heranzuziehen ist.\nDemgemäß steht der Besitz von Immobilien, deren Beleihung oder deren Verkauf innerhalb eines angemessenen Zeitraums überhaupt nicht möglich wäre,\nder Förderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG nicht\nentgegen. Gleiches gilt für Gelder, die aus dem\nAusland nicht transferierbar wären.\n\nd) Selbst wenn der Einsatz von Einkommen oder\ndie Verwertung von Vermögen an sich möglich wäre,\ndarf die Förderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG von\nder Erschöpfung dieser Mittel nicht abhängig gemacht\nwerden, soweit dies unzumutbar wäre. Diese \"Opfergrenze\" ist in einem sozialen Rechtsstaat (Art. 20\nAbs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) stets einzuhalten; dem trägt etwa die gesetzliche Regelung\nfür die Gewährung von Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 und\n3 des Bundessozialhilfegesetzes) und Prozeßkostenhilfe ($.115 Abs. 2 ZPO) Rechnung. Insbesondere darf\ndie finanzielle Belastung des Inhabers einer Privatklinik unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 10CG nicht\ngegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen\n(vgl. BVerfGE 33, 240, 244).\n\nUnter welchen Voraussetzungen die Verwertung von\nEigenmitteln unzumutbar erscheint, kann nicht allgemein festgelegt werden. Geboten ist eine Interessenabwägung auf Grund einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Krankenhausträgers. So dürfen eine angemessene Lebensführung\ndes Inhabers einer Privatklinik und seiner Angehörigen\nsowie die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die\n\"Verschleuderung\" von Grundvermögen wäre nicht zu verlangen.\n\n- 11 -\n\n3. Dagegen, daß Anlauf- und Umstellungskosten\ngemäß § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG auf keinen Fall in den\nPflegesatz eingehen dürfen (Harsdorf/Friedrich aaO\n§ 17 Tz 208; Genzel/Miserok aaO § 17 KHG Anm. 9 c),\njedoch nur unter einschränkenden Voraussetzungen\ngemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG zu fördern sind, sind\nverfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden: Es\nverstoße gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG, daß\nfür solche Selbstkosten des Krankenhauses, die nicht\nüber den Pflegesatz abgewälzt werden dürfen, ein Ausgleich durch öffentliche Mittel nicht zwingend vorgeschrieben sei (Bachof/Scheuing, Krankenhausfinanzierung\nund Grundgesetz, 1971 S. 50 - 52; dieselben, Verfassungsrechtliche Probleme der Novellierung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 1979 S. 11 - 13; zustimmend:\nSchlauß/Bölke, KHG und BP£f1V, V. 178). Auch sonst wird\nausgeführt, der Gesetzgeber dürfe die Krankenhäuser\nnicht ohne Entschädigung zu einem defizitären Betrieb\nzwingen (vgl. Adam/Stiefel, KHG 1972 Anm. zu § 4 S. 85;\nDicke in: von Münch, GG 2. Aufl. Art. 14 Stichwort\n\"Krankenhäuser\"; Scheuner, Essener Gespräche zum Thema\nStaat und Kirche, Bd. 8 S. 51 Fn. 19, S. 68/69; Elsholz,\nKHG 1974 S. 42; Steiner Die Fortbildung 3/1978, S. 66).\nIm Hinblick hierauf hält die Revision eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 2 KHG dahin, daß das\nPrivatvermögen des Krankenhausträgers außer Betracht\nzu bleiben habe, für geboten.\n\nDiese verfassungsrechtlichen Bedenken sind jedoch\nnicht begründet: In erster Linie ist darauf hinzuweisen,\ndaß der Krankenhausträger rechtlich frei und in Kenntnis\nder Vor- und Nachteile, die für ihn mit dem geltenden\n\nLI\n\n- 12 -\n\nSystem der Krankenhausfinanzierung verbunden sind,\nsich dafür entschieden hat, die öffentliche Förderung\nseines Krankenhauses mit der gesetzlichen Begrenzung\ndes Pflegesatzes in Anspruch zu nehmen.\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, daß der Träger eines\nKrankenhauses faktisch - vor allem unter Konkurrenzgesichtspunkten - darauf angewiesen ist, die Förderung\nnach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu wählen,\nliegt kein Verfassungsverstoß darin, daß er Anlaufkosten grundsätzlich mit Eigenmitteln zu tragen hat.\nSoweit § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG bei öffentlich geförderten Krankenhäusern verbietet, Anlauf- und Umstellungskosten im Pflegesatz zu berücksichtigen, stellt dies\neine Preisbegrenzung dar. Solche Preisbindungen sind\naus Gründen des Gemeinwohls statthaft und bedeuten in\nder Regel eine zulässige Sozialbindung des Eigentums\n(Art. 14 Abs. 2 GG), keine Enteignung. Jedoch ist die\nGrenze der Zumutbarkeit zu wahren; die Substanz eines\n\"eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs\" darf\nnicht angetastet werden. Zwänge eine Preisvorschrift\nden Betriebsinhaber, ständig mit Verlust zu arbeiten,\nso verstieße sie gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot; hingegen wäre eine Regelung, die lediglich zu\neiner - nicht besonders schweren - Minderung der Rentabilität eines Unternehmens führt, entschädigungslos\nhinzunehmen (vgl. BVerfGE 8, 274, 330; 13, 225, 229/230;\n16, 147, 187; 21, 87, 90/91; 22, 380, 386/387; 33, 240,\n24h - 217; 37, 132, 142; 45, 142, 173; BGHZ 6, 270, 279;\n13, 378, 385; 48, 58, 61; 48, 385, 394/395; BVerwGE 5,\n143, 145/146; E.R. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht\n2. Aufl. Bd. 2 S. 303; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG\nArt. 14 Rdn. 52; Dettmer aaO S, 153/154, 156; Bachof/\nScheuing, Verfassungsrechtliche Probleme aa0 S, 10).\n\n- 13 -\n\nDie hiernach zu beachtenden Grenzen sind nicht überschritten: Anlaufkosten fallen ihrer Natur nach nicht\ndauernd an; sie pflegen sich in einer überschaubaren\nGrößenordnung zu halten. Hat der Krankenhausträger\nderartige Kosten selbst zu tragen, soweit ihm dies\n\nnach seinen gesamten Verhältnissen möglich ist, so\n\nist dies kein Eingriff in den Kernbereich seines\nUnternehmens oder in ein sonstiges Grundrecht. Diese\nEigenbelastung ist grundsätzlich zumutbar, zumal die\nInvestitionszuwendungen der öffentlichen Hand in das\nVermögen des Krankenhausträgers übergehen mit der Folge,\ndaß diesem ein beträchtlicher Wert zuwächst, den er im\nRahmen der Zweckbestimmung des geförderten Krankenhauses\n(vgl. § 15 KHG) wirtschaftlich nutzen kann.\n\nIm übrigen sind Anlauf- und Umstellungskosten gemäß\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 KHG in die öffentliche Förderung einzubeziehen, wenn ohne ihre Übernahme die Aufnahme oder\nFortführung des Betriebs gefährdet wäre. Mit dieser\nRegelung werden unzumutbare Härten für den Krankenhausträger verhindert.\n\nII. Jedoch begegnet die Begründung, mit der das\nLandgericht den Angeklagten eines vollendeten Vergehens\ndes Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) für schuldig erklärt hat,\nAdurchgreifenden Bedenken. Für keine der vier dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen ist ein betrügerisches\nVerhalten ausreichend dargetan.\n\n1. Die erste Tathandlung sieht das Landgericht\ndarin, daß der Angeklagte bei der Antragstellung vom\n12. Mai 1975 \"keineswegs vollständige Angaben über sein\nEigentum gemacht, sondern das gesamte ausländische Grundvermögen völlig verschwiegen\" hat (UA S. 45).\n\nCI\n\n- 414,\n\nInsoweit gibt zwar der Schluß des Landgerichts,\nder Angeklagte habe in seinem Antrag zugleich behauptet, kein weiteres Grundvermögen zu besitzen, zu\nrechtlichen Bedenken keinen Anlaß; doch ist für\ndiesen Tatabschnitt ein Schaden der öffentlichen\nHand nicht hinreichend dargetan.\n\nDas Urteil teilt schon nicht mit, für welchen\nZeitraum und in welcher Höhe Anlaufkosten im Sinne\nvon § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG entstanden waren, ob der\nAngeklagte sie voll geltend gemacht oder teilweise\nselbst abgedeckt hat, welche Mittel zur Beseitigung\nder behaupteten Betriebsgefährdung nötig gewesen\nwären und welches verwertbare Privatvermögen des\nAngeklagten damals noch zur Verfügung stand. Festgestellt wird insoweit lediglich, daß der Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 1980 Anlaufkosten\nin Höhe von 538.991 DM als förderungsfähig anerkannt\nhat. Das reicht Jedoch für die Beurteilung der Frage\neines durch die erste Tathandlung entstandenen Vermögensschadens der öffentlichen Hand nicht aus. Zudem geht das Landgericht davon aus, daß der inländische Grundbesitz des Angeklagten im Jahr 1975 zur\nBeschaffung von Eigenkapital für das Krankenhaus voll\nbelastet war (UA S, 9/10), während für das ausländische Grundvermögen die Unverwertbarkeit unterstellt\nwird (UA S, 39, 50/51). Eigenmittel, die der Angeklagte\nzum Zeitpunkt der Antragstellung für die Abwendung der\ngeltend gemachten Betriebsgefährdung - das Landgericht\nstellt offene Handwerkerrechnungen in Höhe von 800.000 DM\nfest (UA S. 9) - nätte einsetzen können, sind daher nicht\nersichtlich. Offen bleibt freilich, ob der Angeklagte die\nBetriebsgefährdung durch Verwertung seiner Eigentumswohnung\n\n- 15 -\n\nin der DiB»straße in MB hätte abwenden\n\nkönnen; das Urteil komnt auf diese Wohnung, die es\nbei der Darstellung der Vermögensverhältnisse des\nAngeklagten anführt (UA S. 5), nicht mehr zurück.\nAndererseits geht das Landgericht auch nicht mehr\ndarauf ein, ob der Angeklagte die Grundstückserwerbskosten, deren Förderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KHG\ner in seinem Antrag vom 12. Mai 1975 gleichfalls\nerbeten hatte, selbst tragen mußte oder ob er auch\ninsoweit Förderungszuschüsse erhielt.\n\nTatsächlich hat das Landgericht entscheidend darauf\nabgehoben, daß die zuständigen Beamten die beantragte\nFörderung auf jeden Fall abgelehnt hätten, wenn ihnen\n\"der wahre Sachverhalt, insbesondere die gesamten tatsächlichen Vermögensverhältnisse und Möglichkeiten des\nAngeklagten vor allem ab dem Frühjahr 1976 bis Anfang\n1980 bekannt gewesen wären\" (UA S. 50). Abgesehen davon,\ndaß das Landgericht damit selbst Zweifel daran äußert, daß\nder Angeklagte zur Zeit der Antragstellung Mittel zur\nAbwendung der Betriebsgefährdung besaß, kommt es\ndarauf, wie die zuständigen Beamten bei Kenntnis der\nVermögensverhältnisse entschieden hätten, in diesen\nZusammenhang nicht an. Einen Schaden erlitt die öffentliche Hand nur, soweit der Angeklagte keinen Anspruch\nauf die ihm bewilligten Fördermittel hatte (vgl. BGH\nNJW 1982, 2453/2454). Ob der äußere Tatbestand des\nBetrugs verwirklicht ist, hängt davon ab, ob nach dem\nwirklichen Sachverhalt die Voraussetzungen für die\nEinbeziehung von Anlaufkosten in die Förderung erfüllt\nwaren oder nicht. Steht die geltend gemachte Forderung\nmit dem sachlichen Recht in Einklang, so wird der erstrebte Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig im\n\nEI\n\n- 16 -\n\nSinne des § 263 StGB, daß der Täter zu dessen Erlangung\nunlautere Mittel wie Täuschungen anwendet (BGHSt 3,\n160, 162/163; 20, 136, 137/138; Lackner in LK 10. Aufl.\n§ 263 Rdn. 276; vgl. OLG Karlsruhe MDR 1981, 159).\n\nDas Landgericht hat schließlich zum Vorsatz des\nAngeklagten festgestellt, dieser habe bei Antragstellung gewußt, daß die Bewilligung von Fördermitteln\nnach § 4 Abs, 2 KHG nur in Frage kommen würde, wenn\nder Krankenhausträger unter \"Einsatz aller zur Verfügung gestandenen Privatmittel nicht mehr liquide war\"\n(UA S. 30). Dieser Schluß, den das Landgericht aus der\nFassung des Antrags vom 12. Mai 1975 zieht, ist zwar\n- wie bereits dargelegt - möglich; wenn ihn das Landgericht jedoch auch darauf stützt, der Angeklagte habe\nsich schon 1975 und vorher intensiv mit der Rechtslage\nbefaßt, ist darauf hinzuweisen, daß die Auslegung des\n§ 4 Abs. 2 KHG noch im Jahre 1981 zwischen Bundesregierung einerseits und Bundestag und Bundesrat andererseits umstritten war.\n\n2. a) Eine weitere Tathandlung erblickt das Landgericht in dem Unterlassen der Mitteilung, daß das\nGrundstück Flur-Nr. 1387 in OD EEE ,\nein Bauernhof, der ihm und seiner Ehefrau in Miteigentum je zur Hälfte gehörte (UA S. 5, 10), im Februar 1976\n(UA S. 15) von der Belastung mit Fremdgrundschulden in\nHöhe von insgesamt 800.000 DM frei geworden war (UA S. 46).\nAuch insoweit tragen die Feststellungen die Verurteilung\nwegen Betrugs jedoch nicht, da ihnen jedenfalls nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen ist,\ndaß die zuständigen Beamten zu diesen Zeitpunkt über\ndas Fortbestehen der ursprünglich angegebenen Belastung\n\n- 17 -\n\nirrten. Es versteht sich von selbst, daß den Förderbehörden die Besserung der wirtschaftlichen Lage des\nAngeklagten infolge der ihm am 29. Dezember 1975\nüberwiesenen Abschlagszahlung von 350.000 DM bekannt war. Sie wußten ferner, daß dem Angeklagten\nam 19. September 1975 gemäß § 9 KHG Fördermittel\n\nin Höhe von 5.600.000 DM bewilligt worden waren\n\n(UA S. 6). Schließlich war den zuständigen Behörden\nbekannt, daß der Angeklagte für förderungsfähige\nInvestitionskosten Darlehen auf dem Kapitalmarkt\naufgenommen hatte. Dementsprechend bewilligten sie\nihm am 30. Januar 1980 gemäß § 12° KHG Fördermittel\nin Höhe von 1.558.780 DM (UA S. 6). Insbesondere\nhatten der Angeklagte und seine Ehefrau das Grundstück Flur-Nr. 1387 in OEEED- VG im\nFrühjahr 1973 mit Grundschulden von insgesamt\n800.000 DM belastet, und zwar als Sicherheit für\nBankkredite, die der Angeklagte zur Zahlung von\nVerbindlichkeiten, die aus dem Bau des Krankenhauses herrührten, erhalten hatte (UA S. 10/11).\n\nUnter diesen Umständen lag es nahe, daß gewährte\nFördermittel zur Ablösung von Realkredit, mit dem der\n\nAngeklagte und seine Ehefrau förderungsfähige Investitionskosten auf dem Kapitalmarkt vorfinanziert\n\nhatten, Verwendung fanden und daß dies den Förderbehörden nicht verborgen blieb. Auf Umstände, die\n\nden Förderbehörden ohnehin bekannt waren, brauchte\nder Angeklagte nicht eigens hinzuweisen. Damit hätte\nsich das Landgericht auseinandersetzen müssen.\n\nEI\n\n- 18 -\n\nb) Das Landgericht wirft dem Angeklagten weiter\nvor, er habe der zuständigen Behörde nicht offenbart,\ndaß ihm spätestens ab Mitte Juli 1976 800.000 DM\nzur freien Verfügung standen, wiederum gesichert\ndurch Grundschulden zu Lasten des Grundstücks in\nCE - VE (VA Ss. 47). Insoweit kann\nJedoch entgegen der Meinung des Landgerichts eine\nOffenbarungspflicht des Angeklagten nicht mehr angenommen werden.\n\nBei der Nachprüfung, ob dem Krankenhausträger\nein Anspruch auf Einbeziehung von Anlaufkosten in\ndie Förderung zusteht, ist grundsätzlich der Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der\nendgültigen behördlichen Entscheidung gegeben war.\nHinsichtlich der Abwehr einer Betriebsgefährdung\ngilt insoweit das gleiche wie bei Gewährung von\nSozialhilre (vgl. zu letzterem BVerwGE 25, 307,\n308/309; 38, 299, 300/301; Kopp, VwGO 5. Aufl.\n§ 113 Ran. 96).\n\nDabei ist das Verwaltungsverfahren \"einfach und\nzweckmäßig\" durchzuführen (§ 10 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes; das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz enthält die gleiche Vorschrift);\nes gilt der Grundsatz der Beschleunigung (Clausen bei\nKnack, VwVfG 2. Aufl. § 10 Anm. 3.7; Stelkens/Bonk/\nLeonhardt, VwVfG 1978 § 10 Rdn. 7; Wolff/Bachof,\nVerwaltungsrecht III 4. Aufl. § 156 IV a = S. 333).\nDas bedeutet, daß die Behörde so rasch wie möglich\nüber einen Antrag zu entscheiden hat, wobei sie an\neine vorläufige Regelung nicht gebunden ist (vgl.\nStelkens/Bonk/Leonhardt aaO Rdn. 121, 124). Hat die\n\n- 19 -\n\nBehörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist\n(vgl. § 75 VwGO) nicht endgültig entschieden und hatte\nder Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine ihm\ngünstige Entscheidung, so darf dies aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu Lasten des Bürgers gehen;\ndieser ist in einem solchen Fall so zu stellen, wie\n\ner gestellt wäre, wenn die Behörde die Sache ordnungsgemäß behandelt und richtig entschieden hätte (vgl.\nBVerwGE 1, 291, 296; BVerwG DVBl. 1960, 778/779; 1961,\n447; BGH DVBl. 1962, 828; Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl.\n§ 113 Rdn. 8 b).\n\nDer vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der hier gestellte Antrag zu\nbescheiden gewesen wäre. Nach Sinn und Zweck von 4\nAbs. 2 Satz 1 KHG muß indessen gelten: Zwischen der\nEntstehung der Anlaufkosten und der Gefährdung des\nBetriebs muß ein Ursachenzusammenhang bestehen. Der\ngesetzlichen Regelung liegt die Vorstellung zugrunde,\ndaß die Betriebsgefährdung, die dadurch eintritt, daß\ndie Anlaufkosten anfallen und anderweitig nicht zu\ndecken sind, alsbald durch Gewährung der notwendigen\nFördermittel abgewendet wird. Nur auf diese Weise\nkann der Gefahr, daß der Betrieb des Krankenhauses\neingestellt werden muß, wirksam begegnet werden. Die\nöffentliche Förderung setzt keinesfalls voraus, daß\ndiese Gefahr über die gesamte Dauer des Verwaltungsverfahrens fortbesteht. Es wäre daher nicht sachgerecht,\nwenn sich Veränderungen in den Vermögensverhältnissen\ndes Angeklagten, die jedenfalls später als ein Jahr\nnach Antragstellung eingetreten sind, sich noch zu\n\n09\n\n- 20 -\n\nseinem Nachteil auswirkten. Anderenfalls würde\n\n- hier bei einer Verfahrensdauer von fast fünf\nJahren - die Förderung letztlich vielfach darauf\nhinauslaufen, daß der Krankenhausträger die Fördermittel lediglich als Darlehen erhält, das er\nnach der später erreichten Überwindung der Betriebsgefährdung zurückzuerstatten hätte.\n\n3. Als dritte Tathandlung wertet das Landgericht\ndas erneute Verschweigen von Privatvermögen, vor allem\ndes ausländischen Grundvermögens, bei den Verhandlungen,\ndie der Angeklagte am 3. und 6. Juli 1978 mit den Förderbehörden führte (UA S. 47 £f.). Auch insoweit tragen\ndie Feststellungen den Vorwurf eines vollendeten Betrugs\nnicht.\n\nDas Urteil erläutert schon nicht, welche Bedeutung\nes hatte, daß der Angeklagte im Sommer 1978 wegen der\nBewilligung weiterer Fördermittel \"nach § 4 Abs. 2 KHG\"\nerneut beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen\nvorstellig wurde (UA S. 17). Die Feststellungen lassen\nes als möglich erscheinen, daß der Angeklagte damals\n- unter Hinweis auf eine neue Gefährdung des Betriebs -\nlediglich um endgültigen Bescheid auf seinen Antrag\nvom 12. Mai 1975 bat, also den ursprünglichen Antrag\nweiterverfolgte. In diesem Fall wäre aber die Entwicklung ab Ende Mai 1976, wie bereits dargelegt, nicht\nmehr erheblich gewesen. Die unwahren Angaben, die\nder Angeklagte bei der Besprechung vom 6. Juli 1978\nmachte (UA S. 19/20), könnten dann nur unter dem Aspekt\neines Betrugsversuchs Bedeutung erlangen.\n\n- 21 -\n\nBrachte er hingegen im Sommer 1978 der Sache\nnach einen neuen, selbständig zu beurteilenden Antrag\nauf Förderung nach § 4 Abs. 2 KHG an, so bestehen\nebenfalls Bedenken gegen die Verurteilung wegen\nBetrugs: Das Landgericht hat nicht in Zweifel gezogen, daß entsprechend dem Schreiben der Bayerischen\nVersicherungskammer vom 12. Mai 1978 ein Rückstand\nvon 173.727,25 DM bestand und am 1. Juli 1978 eine\nweitere Zahlung von 90.000 DM fällig war. Dies legt\ndie Annahme nahe, daß zu dieser Zeit erneut eine\nLiquiditätskrise des Krankenhauses aufgetreten war,\ndie der Angeklagte ohne öffentliche Förderung nicht\nhätte beheben können.\n\nHinsichtlich der bei dieser Besprechung verschwiegenen Grundstücke hat das Landgericht dagegen - wie\nbereits erörtert - nicht festgestellt, daß diese zur\nBeschaffung flüssiger Mittel verwertbar gewesen wären.\nHinzu kommt, daß das Landgericht nicht näher darlegt,\ninwiefern das Verhalten des Angeklagten für die endgültige Bewilligung von Fördermitteln, die erst Ende\nJanuar 1980 erfolgte, ursächlich war.\n\nbh. Schließlich liegt nach Auffassung des Landgerichts eine weitere Tathandlung darin, daß der Angeklagte durch die Bezugnahme auf die Schreiben der\nBayerischen Versicherungskammer vom 24. Februar 1978\nund vom 12. Mai 1978 den zuständigen Beamten bei den\nGesprächen am 3. und 6. Juli 1978 vorspiegelte, diese\ndrohe ihm weiterhin mit einer Kündigung des Restdarlehens und Zwangsmaßnahmen (UA S. 48 f.).\n\n23\n\n- 2 -\n\nIn dieser Hinsicht lassen die Feststellungen des\nLandgerichts jedoch weder eine Täuschungshandlung des\nAngeklagten noch einen Irrtum der Förderbehörden erkennen. Das Urteil enthält keinen Anhalt dafür, daß\ndie schriftlichen Mahnungen und Androhungen nicht\nernst gemeint waren. Wenn die Bayerische Versicherungskammer die angedrohten Maßnahmen \"vorerst\" nicht\nmehr beabsichtigte, \"um die laufenden Gespräche für\neine Weiterförderung nicht zu gefährden\" (UA S. 18),\nso bedeutet dies nicht, daß sie auch für den Fall\ndes Scheiterns der Verhandlungen des Angeklagten\nmit den Förderbehörden davon Abstand nehmen wollte.\nDie Darlehenskündigung drohte gerade für den Fall,\ndaß weitere Fördermittel zur Rettung des Krankenhauses\nversagt wurden.\n\nIII. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache an\nein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\n- 23 -\n\nVorsorglich wird bemerkt, daß das Landgericht\nden Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264\nStGB zu Recht verneint hat (vgl. Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 264 Rdn. 15).\n\nMaul Schikora Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-02/1-str-476-82","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":21},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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