{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-30_1_StR_730_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-30","aktenzeichen":"1 StR 730/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ll/\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_730/82 BESCHLUSS\n\nSm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kontrolleur Waldemar K ED zus REEL\nSCENE, geboren zn GEM 1225 ir SEHE\n\n(Bessarabien/Rumänien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nN ’ NM SAL\n\nEd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1982 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verteidigers, dem Angeklagten gegen\ndie Versäumung der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Beschluß vom 6. August 1982, durch den das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der\nBegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte, wurde dem\nAngeklagten mit Schreiben vom 10. August 1982, vom Gericht\nabgesandt am 11. August 1982, formlos mitgeteilt. Der Angeklagte hat die Mitteilung erhalten, wie sich aus dem Vortrag des Verteidigers ergibt. Allerdings trifft nicht zu,\ndaß der Beschluß - wie der Verteidiger weiter behauptet -\ndem Angeklagten am 30. August 82 zugestellt worden sei. An diesem\nTage erfolgte vielmehr Zustellung des Beschlusses an den\nVerteidiger durch die Post, nachdem die zunächst versuchte\nZustellung gegen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen war,\nweil das Empfangsbekenntnis nicht wieder zum Gericht gelangt war. Es ist davon auszugehen, daß der Angeklagte\nschon alsbald nach dem 11. August 1982 die Mitteilung\nerhielt.\n\nIndes kann das letztlich dahinstehen. Der Verteidiger\nträgt vor, der Angeklagte habe nach Erhalt des Beschlusses\n\"sofort\" bei dem Verteidiger angerufen und um \"sofortige\nErledigung\" gebeten; das sei ihm zugesagt worden.\n\nDamit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß den\nAngeklagten an der Versäumung der Frist kein Mitverschulden\ntrifft, insbesondere nicht, daß der Angeklagte sich rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Frist des § 45 StPO mit\ndem Verteidiger in Verbindung gesetzt hat. Die wenig bestimmte Zeitangabe \"sofort\" reicht hierzu - im Hinblick auf\ndie sonstigen Umstände des Falles - nicht aus, zumal die\nRevision tatsächlich erst am 23. September 1982 begründet\nwurde und der Verteidiger nicht vorträgt, der Angeklagte habe\nsich in dieser Zeit nochmals an den Verteidiger gewandt.\n\nHerdegen Ulsanmer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-30/1-str-730-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-30/1-str-730-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.402628+00:00"}}