{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-30_1_StR_553_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-30","aktenzeichen":"1 StR 553/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ct\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kürschnermeister Hubert A EEEB zus \"ER:\ngeboren am EEE 1959 in VCH.\n\n- Sachbezeichnung: ZU ..a. -\n\nwegen Betrugs u.a.\n\ncc\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 1. a und 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1982\ngemäß § 349 Abs. 2, 5 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten HR wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n17. Februar 1982, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte HOEEM rechtlich zusammentreffender\nVergehen der Unterschlagung, der Freiheitsberaubung, des Betruges und des Vortäuschens\neiner Straftat schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten Hgb, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt\nin der Antragsschrift vom 15. September 1982- zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Revision rügt zu Recht, die Strafkammer habe Tatmehrheit zwischen der Unterschlagung und der Freiheitsberaubung einerseits sowie der Vortäuschung einer Straftat\nund des Betruges andererseits nicht annehmen dürfen.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kamen\ndie Angeklagten Hp und ng überein, einen Raubüberfall auf das Pelzgeschäft des Angeklagten HM zu\nfingieren. Nach ihrem Plan sollte an einem Werktag kurz\nvor Geschäftsschluß der Angeklagte HER von mehreren\nPersonen überfallen und bedroht werden. Sodann sollten\ndie vom Angeklagten HB vorher zur Mitnahme für die Täter\nbereitgestellten Pelze dann von diesen mitgenommen werden\n(UA S. 35). Es war ferner eingeplant, daß eine Angestellte\nsich zum Zeitpunkt des Überfalles in dem Geschäft befinden\nsollte, damit die Versicherung tatsächlich glaube, daß ein\nRaub stattgefunden habe (UA S. 39). Dieser Tatplan gelangte\ndann am 12. März 1981 gegen 18.20 Uhr zur Ausführung. Unmittelbar nach Beendigung dieses \"Raubes\" veranlaßte der\nAngeklagte HB die Benachrichtigung der Polizei und des\nVersicherungsvertreters, denen er über den Hergang des\n\"Überfalles\" berichtete (UA S. 54, 55).\n\nDanach stehen die Unterschlagung und die Freiheitsberaubung sowie die Vortäuschung einer Straftat und der Betrug\ninsgesamt in Tateinheit zueinander. Denn die festgestellten\nHandlungsteile waren bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes\nTun und damit als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen. Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit ist anzunehmen,\n\nce\n\nwenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusamnenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen\nWillensentschließung beruhen (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230,\n231; 16, 397). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsgründen erfüllt, denn die Unterschlagung und die Freiheitsberaubung dienten unmittelbar zur Begehung des Betruges\nund waren Gegenstand der Strafanzeige. Zudem bestand ein\nenger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den\neinzelnen Tathandlungen.\n\nDas angefochtene Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im Schuldspruch abzuändern. Der Senat kann die\nÄnderung im Schuldspruch selbst vornehmen. § 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der\nAngeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Infolge dieser Änderung mußten die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Es ist\nSache des neuen Tatrichters, für die tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen.\n\nDie weitergehende Revision war, insoweit entsprechend\ndem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.\n\nHerdegen . Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-30/1-str-553-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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