{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-23_1_StR_698_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-23","aktenzeichen":"1 StR 698/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 698/82 BESCHLUSS\n\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaser Reinhard rR EB zus Au:\ngeboren am EEEEB 1940 in ni Krs. KO\n(Ostpreußen),\n\n- Sachbezeichnung: Pfaller u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\n‚#3\n\nVe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. November 1982 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n2. April 1982, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu\nFreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten\nPO an Adend des 26. Oktober 1980 vom Gelände des Antiquitätengeschäfts SB in Augsburg zwei antike Nachttischchen gestohlen.\n\nDer Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung keine\nAngaben zur Sache gemacht. Der Mitangeklagte PB hat\nsich dahin eingelassen, beide hätten \"zu dieser Zeit\" einmal\nabends zwei dem Beschwerdeführer gehörende Nachtkästchen,\ndie der Angeklagte Wochen zuvor auf einem Müllplatz gefunden\nund im Betrieb der Antiquitätenhandlung SB abgelaugt\nhabe, vom Hof geholt und in seine - Pills - Wohnung gebracht. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt\nangesehen. Seine Überzeugung stützt es auf die Aussagen der\n\nInhaber des Antiquitätengeschäfts, der Zeugen AB und\nSCEEER, die bekundet haben, ihnen seien in der Tatnacht\ntu.a. zwei massive Nachtkästchen\" entwendet worden; die\nAngeklagten hätten zwar wiederholt aushilfsweise bei ihnen\ngearbeitet, von Nachtkästchen, die jene mitgebracht und\nabgelaugt hätten, sei ihnen jedoch nichts bekannt. Nach Auffassung der Kammer läßt im übrigen die Tatsache, daß die\nbeiden Möbelstücke in einer \"Nacht- und Nebelaktion\" abgeholt worden sind, \"nur den Schluß zu, daß es sich eben\nnicht um die Nachtkästchen des Angeklagten Ri, sondern\ndie gestohlenen handelt\" (UA S. 18).\n\nFür den Fall, daß er nicht freigesprochen werde, hatte\nder Beschwerdeführer die Vernehmung des Zeugen TeuuiEEB\nzum Beweis dafür beantragt, daß die Nachtkästchen, welche\ner in die Wohnung PER gebracht habe, \"furniert und somit nicht identisch sind mit den dem Zeugen SB abhandengekommenen Nachtkästchen\". Diesen Hilfsbeweisamtrag hat das\nLandgericht im Urteil (UA S. 25/26) als für die Entscheidung\naus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsei es davon überzeugt, daß die Angeklagten die in der Nacht\nvom 26. Oktober 1980 abhandengekommenen Nachtkästchen entwendet hätten; es sei dabei nicht von Bedeutung, \"ob diese\nNachtkästchen furniert oder massiv waren\", weil \"selbst die\nBestätigung des Beweisthemas\" keinen Einfluß auf die Überzeugung des Gerichts vom entscheidungserheblichen Sachverhalt\nhaben könne.\n\nMit Recht rügt die Revision diese Begründung als rechtsfehlerhaft.\n\nDie Erheblichkeit unter Beweis gestellter Tatsachen ist\nfehlerfrei nur dann geprüft, wenn das Beweisthema ohne Ein-\n\nc5\n\nengung, Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite\nnach seinem Sinn und Zweck gewürdigt wird (KK-Herdegen\n\n§§ 2hu Ran. 83/84). Nach dem klaren Wortlaut des Beweisamtrags ging es nicht um die vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Frage, ob die gestohienen\nNachttische massiv oder furniert waren. Unter Beweis gestellt\nwar vielmehr, daß die von den Angeklagten in die Wohnung\nP@EEEED gebrachten Möbelstücke nicht der Beschreibung der\n\n- fachkundigen - Geschädigten entsprachen, also andere als\ndie am 26. Oktober 1980 gestohlenen waren. Mit der Frage,\n\nob die Bestätigung dieser Beweistatsache Einfluß auf ihre\nÜberzeugung gehabt hätte, hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt.\n\nEiner Prüfung war sie insoweit nicht etwa deshalb enthoben, weil der zweite Teil des Beweisamtrags - die Annahme\nmangelnder Identität von gestohlenen und in die Wohnung\ngebrachten Nachttischchen - ersichtlich keine in das Wissen\ndes Zeugen gestellte Tatsache, sondern eine vom Gericht zu\nziehende Schlußfolgerung zum Gegenstand hatte. Die Kammer\nbrauchte zwar aus der Beweisbehauptung nicht den von der\nVerteidigung gewünschten Schluß zu ziehen (BGH GA 1964, 77\nm.w.N.). Sie hätte jedoch die Tatsachen anführen müssen,\ndie nach ihrer Auffassung gegen einen solchen Schluß sprechen.\nDa die Urteilsausführungen von einer Identität der gestohlenen mit den in die Wohnung Pe geschafften Nachttischchen ausgehen, versteht sich die Bedeutungslosigkeit der\nBeweisbehauptung keineswegs von selbst.\n\nDer in der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages\nliegende Verstoß gegen §§ 2uh Abs. 3 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.\nEine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO kommt nicht\n\nin Betracht, da eine Verletzung materiellen Rechts nicht\nvorliegt (KK-Pikart § 357 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-23/1-str-698-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-23/1-str-698-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.292548+00:00"}}