{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-23_1_StR_690_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-23","aktenzeichen":"1 StR 690/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FGG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_690/82 URTEIL\n23:\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nRainer Di zus HE geboren am ER\nGEBE 194: in CU,\n\nwegen Vollrausches\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n15. April 1982 dahin geändert, daß die Aussetzung\nder Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung\nentfällt.\n\nDie Kosten der Revision trägt der Beschuldigte.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren nach\n§§ 413 ff. StPO die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel nach 8 67b\nAbs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie wirksam (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165;\n29, 359, 364; BGH VRS 18, 347, 348) auf den Ausspruch\nüber die Aussetzung der Vollstreckung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zum Wegfall der Aussetzung.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß\ndas Landgericht zu geringe Anforderungen an die von\n§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte Prognose gestellt\nhat. Das angefochtene Urteil geht von der Überzeugung\naus, der Zweck der Unterbringung könne auch durch eine\nAussetzung erreicht werden, weil der Beschuldigte sich\n\"spontan und ernsthaft\" zu einer unverzüglichen freiwilligen und von ihm selbst zu finanzierenden stationären\nAlkoholentziehungs-Behandlung mit begleitender Psychotherapie in einem bestimmten Krankenhaus in Hamburg\nbereit erklärt habe und die Erfolgschancen bei einer\nfreiwilligen Therapie günstiger seien. Diese Erwägungen\nreichen nicht aus, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen.\n\nDer bloße - wenn auch ermsthafte - Wille zur Umkehr\nvermag die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr nicht\nwesentlich herabzumindern. Hinzukommen müssen Umstände,\n\ndie eine Gewähr für die Dauerhaftigkeit und Realisierbarkeit dieses Willens bieten. An solchen Umständen fehlt\nes nach den Urteilsfeststellungen; Der Beschuldigte\n\nist ein halt- und willensschwacher Psychopath, dessen\n\"spontane\" Therapiebereitschaft auf den während seiner\neinstweiligen Unterbringung im vorliegenden Verfahren\ngewonnenen Eindrücken beruht- dem Erschrecken über die\nhoffnungslose Lage seiner Mitpatienten und der Erkenntnis, \"für ein derartiges Leben\" nicht \"reif\" zu sein. Ein\nfrüherer freiwilliger Entziehungsversuch von nur einmonatiger Dauer war ohne Erfolg. Alle diese Umstände\nlassen die Aussichten für eine Fortdauer des Behandlungswillens in Freiheit auch unter Berücksichtigung der bei\neiner Aussetzung nach § 67 b Abs. 2 StGB eintretenden\nFührungsaufsicht gering erscheinen. Hinzu kommt, daß\n\ndie Realisierbarkeit der Vorstellungen des Beschuldigten sehr zweifelhaft ist. Eine Stellungnahme des von\n\nihm in Aussicht genommenen Krankenhauses in Hamburg\nliegt nicht vor, so daß weder von der Aufnahmebereitschaft des Krankenhauses noch von einem alsbaldigen Beginn der stationären Behandlung ausgegangen werden kann.\nDie Erklärung des - seit Jahren nur unregelmäßig arbeitenden und zur Tatzeit beschäftigungslosen - Beschuldigten, die Kosten für die vom Landgericht für erforderlich\ngehaltene langfristige Entwöhnungstherapie selbst tragen\nzu wollen, zeigt, daß seine Vorstellungen unrealistisch\nund keine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung nach\n§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB sind.\n\nDa nach den Feststellungen des Landgerichts die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Unterbringung mit Sicherheit nicht vorliegen, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst auf den Wegfall der\n\nAussetzungsanordnung erkennen (BGHSt 2h, 360, 365;\nKK - Pikart § 354 Rdn. 19; Meyer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 354 Ran. 42).\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-23/1-str-690-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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