{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-11_1_StR_699_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-11","aktenzeichen":"1 StR 699/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 699/82 BESCHLUSS\naalm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Olaf S aus KO, geboren\nam in Pa,\n\n2. den Gebrauchtwagenhändler Michael R GEHEN aus\nS » geboren am ME ir. Kam\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\neZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n\n11. November 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten/Allgäu von\n13. Juli 1982 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit\nsie den Schuldspruch angreifen, offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n19. Oktober 1982 verwiesen.\n\n2, Dagegen können die Strafaussprüche keinen\nBestand haben, da das Landgericht die Voraussetzung\ndes § 21 StGB mit einer Begründung verneint hat, die\nwesentliche Gesichtspunkte unbeachtet läßt,\n\nDas Landgericht geht zwar zutreffend davon aus,\ndaß die bei den Angeklagten für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholkonzentration (REM 2,54 %o,\nSCHE 2,15 %o) Anlaß zur Prüfung der Schuldfähigkeit gibt. Doch kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, es fehlten zusätzliche Anhaltspunkte für\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit;\nvielmehr gebe es zahlreiche Indizien dafür, daß\ndie Angeklagten ungeachtet der festgestellten Blutalkoholwerte in ihrer \"Selbstverfügbarkeit\" nicht\nerheblich vermindert waren. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken.\n\nDem Angeklagten ROW räumt das Landgericht bei\nden Mißhandlungen der Zeugin MO zwar einen gewissen Kontrollverlust ein. Doch lasse seine Einlassung eine \"durchgehende Rekonstruktionsfähigkeit\"\nfür die Ereignisse erkennen; RM sei auch beharrlich\nund überlegt vorgegangen.\n\nSCREEN sei voll orientiert gewesen und habe\nkeine gröberen Ausfallerscheinungen gezeigt; er\nsei zu vernünftiger Verständigung mit ROM und\narbeitsteiligem, kooperativem Vorgehen in der Lage\ngewesen. Überschießende Aggressionen habe er nicht\ngezeigt, sondern bei einer Gelegenheit mäßigend\nauf RE eingewirkt. Der Tatsache, daß sich CD\nmöglicherweise erbrochen habe, komme keine entscheidende\nBedeutung zu, denn er habe sich dabei nicht nach Art\neines stark oder gar sinnlos Betrunkenen gehen lassen.\n\nFR\n\nBei seinen Ausführungen berücksichtigt das\nLandgericht jedoch nicht ausreichend, daß nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndie Gesichtspunkte, auf die das Landgericht entscheidend abhebt, nämlich planmäßiges, zielstrebiges\nund folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung\nan das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen\nVerminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955,\n269, 271; BGH, Urteil vom 16. September 1975 -\n\n1 StR 374/75 - bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH\n\nNStZ 1981, 298; BGH, Beschluß vom 16. März 1982 -\n\n1 StR 35/82). Denn für die Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt es nicht allein auf eine Bewußtseinsstörung an; durch Alkohol bedingte Antriebssteigerung,\nBeeinträchtigung der Kritikfähigkeit und Lähmung der\nWillenskontrolle dürfen nicht übersehen werden (RAM\nin Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Bd. II, S. 217,\n219 £.). Diesen Kriterien hat das Landgericht nicht\ndie nach den Umständen des Falles gebotene Bedeutung\nbeigemessen.\n\nIm einzelnen ist noch darauf hinzuweisen, daß\ndem Verhalten der Angeklagten bei der Blutentnahme\nnicht das Gewicht beigelegt werden kann, das ihm\ndas Landgericht gibt; die Blutentnahme fand erst\netwa vier Stunden nach der Tat statt. Zu beanstanden\nist auch, daß das Landgericht dem Angeklagten RB\nentgegenhält, der Umstand, daß er wegen der Einkotung der Zeugin MOREEB von Geschlechtsverkehr\nmit ihr abgesehen habe, spreche dafür, daß seine\n\"Selbstverfügbarkeit\" noch nicht erheblich eingeschränkt war (UA S. 35); damit wird ein Vorbringen\n\ndes Angeklagten gegen ihn verwertet, das ihm das\nLandgericht gerade nicht geglaubt hat (UA S, 18,\n\n19).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/1-str-699-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/1-str-699-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.077301+00:00"}}