{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-11_1_StR_628_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-11","aktenzeichen":"1 StR 628/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"cd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 628/82 BESCHLUSS\nAn Im\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Studenten Peter R EEEEB aus OD,\ngeboren am EEE 1955 in Ren.\n\n2. den Kaufmann Hermann Josef M EB au:\nME, geboren am MED 1957 ir u,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu Ziffer 1b, 5 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 11. November 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 25. Januar 1982\n\na) soweit es den Angeklagten RB betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,\n\nb) soweit es den Angeklagten MB vetrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen, an eine\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nRösner wird verworfen,\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie von beiden Angeklagten erhobene Ver-\n\nfahrensrüge, das Urteil sei unter Verletzung der\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\n\n(§ 338 Nr. 6 StPO) ergangen, ist unbegründet. Dadurch,\ndaß der Zutritt zum Sitzungssaal nach 17.30 Uhr nur\n\nnoch durch einen Nebeneingang erfolgen konnte, der\nversetzt im rechten Winkel zum Haupteingang am selben\nPlatz liegt, wurde dem Publikum der Zutritt nicht\n\nin einer Weise erschwert, daß es bedenklich erscheinen\nmüßte, ob die dort stattfindende Verhandlung noch\nöffentlich war; bei einem Gerichtsgebäude mit mehreren\nEingängen muß auch ohne entsprechenden Hinweis jedermann damit rechnen, daß nicht alle Sitzungssäle nur\nüber den Haupteingang zu erreichen sind (vgl. BGH,\nUrteil vom 17. November 1970 - 1 StR 520/70 - bei\nDallinger MDR 1972, 18 £).\n\n2. Dagegen beanstandet der Angeklagte MER\nmit Erfolg die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts,.\n\"MOEEEEER nat die Taten, die Gegenstand des ihn betreffenden Schuldspruchs sind, teils als Heranwachsender,\nteils als Erwachsener begangen. Wäre die Hauptverhandlung\ngegen ihn allein durchgeführt worden, wäre ein Jugendgericht zuständig gewesen (vgl. BGHSt 7, 26; 8, 349;\n10, 64, 65). Der Umstand, daß der Angeklagte zusammen\nmit dem erwachsenen Mitangeklagten RB abgeurteilt\nwurde, ändert an der Zuständigkeit des Jugendgerichts\nnichts. § 103 Abs. 2 JGG bestimmt, daß im Falle der Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene\ndas Jugendgericht zuständig ist, falls nicht - was hier\nnicht zutrifft - die Strafsache gegen den Erwachsenen\nzur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der\nStrafkammer nach § 74 a GVG gehört. Da § 103 JGG nach\n§ 112 JGG auch für das Verfahren gegen Heranwachsende\nentsprechend gilt, hat im Falle der Verbindung von Strafverfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene, die Straftaten der hier abgeurteilten Art zum Gegenstand haben,\n\nCK\n\nstets das Jugendgericht zu entscheiden.\nII,\n\n1. Die vom Angeklagten RG erhobene Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch wendet; insoweit macht die Revision\nauch keine besonderen Ausführungen. Daß der Beschwerdeführer in den Fällen 9 und 10 des Urteils nicht auch\nwegen Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) bestraft\nworden ist, beschwert ihn nicht.\n\nDagegen kann der Strafausspruch gegen Rn\nkeinen Bestand haben. Das Landgericht hat in den\nFällen 4, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 zehn Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt, ohne sich mit\nder Vorschrift des § 47 StGB auseinanderzusetzen;\ndazu bestand nach Sachlage trotz der Häufung der\nvom Angeklagten begangenen Straftaten Anlaß. Es ist\nnicht auszuschließen, daß dieser Mangel auch die in\nden Fällen 6 und 12 verhängten Strafen von sechs\nund elf Monaten, die für sich Rechtsfehler nicht\naufweisen, beeinflußt hat. Damit war auch die -\nnur sehr knapp begründete - Gesamtstrafe aufzuheben,\n\n2. Eines Eingehens auf die Sachrüge des\nAngeklagten MB vedurfte es nicht, weil\nseine Revision bereits mit der Rüge formellen\nRechts Erfolg hat,\n\nHerdegen Ulsanmer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/1-str-628-82","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/1-str-628-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.059156+00:00"}}