{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-11_1_StR_489_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-11","aktenzeichen":"1 StR 489/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 489/81 BESCHLUSS\nA m in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Kurt C EB =: VER.\n\ndort geboren am EEE :907, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nV£A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 11. November 1982 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n19. Dezember 1980 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nI. Die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 1\nStPO bleibt ohne Erfolg, weil die Einvernahme sowjetischer Zeugen durch ein Organ der Staatsanwaltschaft in Krasnodar einer richterlichen Vernehmung\nim Sinne des § 251 Abs. 1 StPO gleichzuachten ist.\n\n1. Im Anschluß an das Reichsgericht hat der\nBundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß deutsche\nGerichte, die im Wege der Rechtshilfe ausländische\nJustizbehörden um die Vernehmung von Zeugen ersuchen,\nnicht erwarten können, daß bei der Erledigung ihrer\n\nErsuchen deutsches Verfahrensrecht angewendet wird.\nSie müssen sich mit der Beachtung der am Ort der Vernehmung geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften begnügen. Nach diesen Vorschriften zustande\ngekommene Vernehmungsprotokolle sind als richterliche\nNiederschriften verlesbar (§ 251 Abs. 1 StPO), wenn\nsie eine vergleichbare Funktion erfüllen wie Niederschriften über die Vernehmung durch einen deutschen\nRichter und der Vorgang der Anhörung wie auch seine\nBeurkundung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (BGHSt 7, 15; KK-Mayr § 251 Rdn. 18\nm.w.N.).\n\n2, Die Vernehmung der Zeugen durch den Obergehilfen\ndes Staatsanwalts für das Gebiet von Krasnodar entspricht dem sowjetischen Recht. Das Außenministerium\nder Sowjetunion hat in einer Verbalnote vom 9. Juli\n1982 mitgeteilt, daß mit Fragen der Rechtshilfe\ngegenüber den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland\n(wie auch gegenüber Justizbehörden anderer Länder) in\nVerfahren gegen NS-Kriegsverbrecher, zu denen das Verfahren gegen den Angeklagten gerechnet wird, die\nStaatsanwaltschaft der UdSSR befaßt ist. Vernehmungen\nsowjetischer Zeugen auf dem Hoheitsgebiet der UdSSR\nwerden in solchen Verfahren durch einen vom Generalstaatsanwalt der UdSSR beauftragten Staatsanwalt oder\nUntersuchungsrichter durchgeführt. Die an den Vernehmungen teilnehmenden Juristen aus der Bundesrepublik\n(Richter, Staatsanwälte, Verteidiger) können \"alle sie\ninteressierenden Fragen, soweit sie zur Sache gehören,\nmit den Zeugen klären. Nach Abschluß der Vernehmungen\n\nAd\n\nwerden Protokolle erstellt, in die die westdeutschen\nJuristen Korrekturen und Ergänzungen einführen können\",\n\nDie Verbalnote bemerkt, daß die Vernehmungen in\nKrasnodar in Anwesenheit von Mitgliedern des erkennenden\nGerichts (des Vorsitzenden und des Berichterstatters),\ndes Anklagevertreters und der Verteidiger durchgeführt\nworden sind. Keiner der Verteidiger habe \"Erklärungen\nzum Verfahren der Rechtshilfeleistung abgegeben\",\n\n3. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der\nin der Verbalnote erteilten Auskünfte zu bezweifeln. Auch\ndas von einem Verteidiger vorgelegte Gutachten von\nDr. Bilinsky enthält nichts, was konkret und überzeugend\ngegen die Erklärung spräche, daß in NS-Kriegsverbrecherprozessen der Generalstaatsanwalt der UdSSR nach seinem\nErmessen eine staatsanwaltschaftliche Behörde oder einen\nUntersuchungsrichter mit der Vernehmung sowjetischer\nZeugen, um die ein Strafgericht der Bundesrepublik auf\ndem Rechtshilfeweg ersucht hat, beauftragen kann.\n\nAus formalen Erwägungen bestehen keine Bedenken,\ndie Vernehmungen in Krasnodar einer richterlichen Vernehmung im Sinne von § 251 Abs. 1 StPO gleichzustellen.\nDie Verbalnote weist darauf hin, daß die Anhörung der\nZeugen nach den Vorschriften erfolgt ist, die auch bei\neiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter angewendet worden wären (zur Bedeutung dieses Umstands vgl.\nBGHSt 7, 15, 17; BGH, Beschluß vom 10. April 1981 -\n\n3 StR 236/80; KK-Mayr aa0).\n\nAuch aus materiell-rechtsstaatlichen Erwägungen\nergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die\nGleichstellung. Für sie spricht auch, daß den anwesenden\nMitgliedern des erkennenden Gerichts, dem Anklagevertreter und den Verteidigern das Recht zur Stellung von\nFragen eingeräumt worden ist, von dem sie Gebrauch\nmachten. Richtigkeit und Vollständigkeit der von den\nsowjetischen Dolmetscher vorgelegten Übersetzungen der\nVernehmungsniederschriften wurden vom deutschen Dolmetscher unterschriftlich bestätigt. Mit der Frage des\nBeweiswerts der Vernehmungsprotokolle hat das Tatgericht\nsich eingehend befaßt (vgl. dazu BGHSt 2, 300, 304).\n\n&. Gesichtspunkte, die nach deutschem Verfassungs-,\nVerfahrens- und Dienstrecht hinter der in § 251 StPO\nzum Ausdruck kommenden Auffassung stehen, daß das\nrichterliche Protokoll unter dem Aspekt der Beweiskraft höherwertig als ein staatsanwaltschaftliches\noder polizeiliches Protokoll sei (vgl. BGHSt 29, 109,\n113), lassen sich nicht auf das sowjetische Recht\nübertragen.\n\n5. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Senat die Ansicht gewonnen, daß das von\nder Verteidigung beantragte Ergänzungsgutachten (vgl.\ninsbesondere den Schriftsatz von Rechtsanwalt Au\nvom 8. September 1982) eine verfahrenserhebliche\nweitere Klärung nicht zu bringen vermag. Er hat deshalb von der Einholung des Gutachtens abgesehen.\n\nII. Auch die Rüge einer Verletzung der Vorschrift\ndes § 251 Abs. 4 S. 3 und 4 StPO ist unbegründet. Aus\nder Verbalnote vom 9. Juli 1982 ergibt sich, daß nach\n\nAd\n\nsowjetischem Recht eine Vereidigung nicht in Betracht\nkommt. An ihre Stelle tritt die Belehrung über die\nstrafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Zeugenpflichten. Infolgedessen entfiel eine Entscheidung\nüber die Vereidigung der in Krasnodar vernommenen\nZeugen.\n\nIII. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 27. Oktober 1981 Bezug genommen (vgl. auch BGHSt\n23, 103). Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebrachten Verfahrensrügen sind unzuläs-\n\nsig.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/1-str-489-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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