{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-09_1_StR_672_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-09","aktenzeichen":"1 StR 672/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SI\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nq j 1 StR 672/82 URTEIL\nN |\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried S EB aus St. mug, geboren am\nEEE 1959 in OB.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n>>)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GER in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEB zu: WERNER |\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg vom 24. Mai 1982\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n39\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Jugendkammer die Zeugin Fe nach ihrer\nVernehmung am 7. Mai 1982 während der Vernehmung der\nZeuginnen Re, Lund SciiER im Sitzungssaal\nbelassen und sie dann der Zeugin Seume gegenübergestellt\nund erneut als Zeugin vernommen habe; hierdurch sei die\nZeugin Fk in ihrem weiteren Aussageverhalten beeinflußt\nund damit sei gegen Sinn und Zweck einer Gegenüberstellung\nvon Zeugen verstoßen worden.\n\nAllein in diesem Ablauf liegt kein den Bestand des Urteils\ngefährdender Rechtsfehler. Ob die Vernehmung weiterer Zeugen\nin Gegenwart oder Abwesenheit schon vernommener Zeugen erfolgen\nsoll, unterliegt richterlichem Ermessen (vgl. KK-Pelchen\n§ 58 Rdnr. 5). Dafür, daß das Tatgericht die vermißte Anordnung zum Verlassen des Sitzungssaals während der Vernehmung\nder Zeuginnen Remmme, LESE und SEE ermessensmißbräuchlich nicht getroffen hat, trägt die Revision nichts vor. Die\n Gegenüberstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen ist ein\nMittel zur Wahrheitserforschung, von dem der Richter im Rahmen\nseiner Aufklärungspflicht Gebrauch macht. Die Beweiswürdigung .\ngestattet den Schluß, daß das Tatgericht durch das Belassen\nder Zeugin Fe im Sitzungssaal den durch die Gegenüberstellung\nmit der Zeugin Sail erstrebten Aufklärung sffekt weder\nbeeinträchtigt noch in Frage gestellt hat.\n\nDer weitere - aus sich heraus kaum verständliche -\nVortrag der Revision, der allseitige Verzicht auf die\nVereidigung der Zeuginnen Fund SÜD sei gleichzeitig festgestellt und das Absehen von ihrer Vereidigung\nnach § 61 Nr. 5 StPO sei gleichzeitig angeordnet worden,\nist unrichtig (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 7.5.1982\nS. 3). Im übrigen sind auch gewichtige Zeugenaussagen von der An.\nwendung des § 61 Nr. 5 StPO nicht ausgeschlossen.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen litt die zur Tatzeit etwa\n4 1/2 Monate alte Tochter des Angeklagten unter Schmerzen,\nsie weinte oder Jammerte deswegen und war nicht zu beruhigen.\nDie Jugendkammer konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nhierdurch \"gereizt war und eine Aggression gegen seine Tochter\nentwickelte\". Im Verlauf des Abends oder auch in der Nacht\npackte er das nackte Kind und brachte ihm von vorn durch erhebliche Gewaltanwendung im Genital- und Analbereich \"schwerste\nVerletzungen\" bei, \"wobei er mehrfach heftig mit einem\nstumpfen zylindrischen Gegenstand zentral auf den Dammbereich\neinwirkte und ihn in Scheide und After einzuführen versuchte\",\nDer Angeklagte war sich der Sexualbezogenheit seines Vorgehens\nbewußt; es konnte Jedoch nicht festgestellt werden, daß er\nsich sexuell erregen wollte\". Der Angeklagte fügte dem Kind\nauch Verletzungen im Gesicht zu (UA S. 9, 10). Sie können\n\"durch Schläge mit der Hand, aber auch durch kräftiges Zupacken oder Festhalten des Kopfes entstanden sein\".\n\nDiese Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\ngetroffen. Seine Beweiswürdigung, die weder Verstöße gegen\ndie Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze\n\nSI\n\nenthält, ist nicht zu beanstanden.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hält der\nSchuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nrechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit bedarf es nur\nfolgender Erörterung:\n\nSexuelle Handlungen im Sinne der §§ 184 c, 176 StGB\nsind jedenfalls Verhaltensweisen, die schon nach ihrem\näußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis\nSexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGHSt 29, 336,\n338; BGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - 1 StR 701/79 -\nbei Holtz MDR 1980, 454). Die Wertung der Strafkammer\nliegt im Rahmen des aus dem äußeren Erscheinungsbild\nerwachsenden Verständnisses. Ihre Ansicht, daß zu schwersten\nVerletzungen führende Versuche, einen „stumpfen zylindrischen\nGegenstand\" in die Scheide und den After eines 4 1/2 Monate\nalten Kindes einzuführen, objektiv eine Beziehung zum\nGeschlechtlichen haben, kann nicht als rechtsfehlerhaft\nbeanstandet werden. Daß sich der Angeklagte der Sexualbezogenheit seines Handelns bewußt war, ist festgestellt. Welche Motive\nihn bewegten, ist ohne rechtliche Bedeutung. Wut oder aggressivsadistische Tendenzen schlossen die Sexualbezogenheit nicht aus.\nHandeln aus wollüstiger Absicht war nicht erforderlich (BGHSt 29,\n336, 338; Lackner, StGB 14. Aufl. Ann. 1a).\n\nAuch die Erwägungen, auf denen die Verhängung\neiner Jugendstrafe von drei Jahren beruht, weisen\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-09/1-str-672-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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