{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-02_1_StR_647_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-02","aktenzeichen":"1 StR 647/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 647/82 BESCHLUSS\n\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Jürgen Z un zu: \"ER,\n\ndort geboren am ME 957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n26. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger\nBrandstiftung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung hält\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n§ 309 StGB setzt voraus, daß der Täter einen Brand\nder in den §§ 306 und 308 StGB bezeichneten Art fahrlässig\nverursacht hat. Das Landgericht gibt nicht an, von welcher\nBrandart es ausgegangen ist. Sollte es den objektiven\nTatbestand des § 308 StGB in der Tatversion der Inbrandsetzung eines Gebäudes als erfüllt angesehen haben, hätte\nes feststellen müssen, daß mindestens ein wesentlicher\nGebäudeteil von dem Brand erfaßt worden ist. Die Höhe des\neingetretenen Schadens läßt insoweit eindeutige Schlüsse\nnicht zu, da der Schaden ausschließlich an den gelagerten\nWarenvorräten entstanden sein kann.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen im übrigen auch\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht. Ihnen läßt sich nicht\nentnehmen, ob der Angeklagte das Auslaufen der Flüssigkeit\nüberhaupt bemerkt hat. Sollte die neue Verhandlung das\nergeben, wäre weiter zu untersuchen, ob der Angeklagte diese\nFlüssigkeit als entzündlich erkennen musste.\n\nDie aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des\nUrteils hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger\nBrandstiftung. Die Aufhebung erfaßt auch die in den Urteilsgründen festgesetzte zeitige Gesamtfreiheitsstrafe. Die\nlebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes bleibt unberührt.\n\nII.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/1-str-647-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/1-str-647-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.657774+00:00"}}