{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-02_1_StR_624_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-02","aktenzeichen":"1 StR 624/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 624/82 URTEIL\nAm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektrotechniker Florien L GB aus MED.\n\ngeboren am GEM 1945 ın OHEEEEEEEE,\n2. den technischen Angestellten Robert F EB\naus MED, dort geboren am GENE 1960,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n°77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEEEEE aus EEEEEEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Lig.\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 15. Juni\n1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das Rechts-\n\nmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nE74\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nWegen schweren Raubes hat das Landgericht den\nAngeklagten Lang zur Freiheitsstrafe von vier Jahren,\nden Angeklagten Färber zur Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde\nbeanstandt mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht\nbei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall\n(§ 250 Abs. 2 StGB) angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nBei beiden Angeklagten läßt die Strafzumessung\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht\nden Begriff eines minder schweren Falles des schweren\nRaubes nicht verkannt: Entscheidend ist, ob das gesamte\nTatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der\nTäterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.\nBei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,\nihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise\ngewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der\nordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht\nwird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 8, 186, 189; 26, 97,\n98; BGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982,\n246; BGH,Urteile vom 12. Februar 1980 - 1 StR 176/79 - und\nvom 5. Oktober 1982 - 1 StR 486/82). Nicht nötig ist, daß\nsowohl das Unrecht als auch das Verschulden wesentlich ge-\n\nmildert sind (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\nRdn. 48 vor § 38). Insbesondere beschränkt sich der\naußerordentliche Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nicht\nauf Fälle einer wirtschaftlichen Notlage.\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das angefochtene\nUrteil (UA S. 20 bis 25).\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß die äußeren Tatumstände des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes nicht zur Annahme eines minder\nschweren Falles drängten. Es hat Jedoch im Rahmen einer\neingehenden Gesamtwürdigung auf die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Angeklagten vor und bei der\nBegehung der Tat befanden, und damit auf das erheblich\nverringerte Maß ihrer Schuld abgehoben. Bei dem - nicht\nvorbestraften - Angeklagten Le der einige Zeit zuvor\neinen ernsthaften Versuch, sich das Leben zu nehmen,\nunternommen hatte, hat das Landgericht berücksichtigt, daß\ner sich in einer schweren persönlichen Krise befand, in\nder er die Begehung eines \"Kapitalverbrechens\" als einzigen\nAusweg ansah, Bei dem - ebenfalls nicht vorbestraften -\nAngeklagten Fi, der eine noch unausgereifte Persönlichkeit ist und sich dem um 14 Jahre älteren Angeklagten\nIQ unterordnete, fällt nach Auffassung des Landgerichts\nins Gewicht, daß er sich in einer depressiven Gemütsverfassung befand. Diese Erwägungen können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision trifft es auch\nnicht zu, daß das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte,\n\ndie der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen\nkönnten, außer acht gelassen hat. Es hat vielmehr die\näußere Tatseite, die schwerwiegendes Handlungs- und Erfolgsunrecht aufweist, durchaus in Betracht gezogen,\nindessen den Milderungsgründen, die subjektiver Art\n\nsind und die Schuld mindern, ausschlaggebende Bedeutung\nbeigemessen. Die tatrichterliche Wertung ist vertretbar\nund muß deshalb vom Revisionsgericht respektiert werden\n(vgl. BCH NIW 1977, 639; BGH, Urt. vom 14. Juli 1981\n\n- 1 StR 259/81).\n\nHerdegen Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/1-str-624-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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